OGH 5Ob658/89; 6Ob589/91; 1Ob550/95; 10Ob2073/96t; 1Ob1504/96; 7Ob51/99x; 8Ob58/99h; 10Ob17/00y; 7Ob17/03f; 7Ob174/08a; 3Ob20/09a; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 5Ob45/15a; 1Ob112/15z; 1Ob33/16h; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob26/20k; 7Ob200/19s; 8Ob53/20g; 8Ob84/20s; 1Ob29/21b; 9Ob34/22y; 2Ob13/23k; 4Ob2/23g (RS0020867)

OGH5Ob658/89; 6Ob589/91; 1Ob550/95; 10Ob2073/96t; 1Ob1504/96; 7Ob51/99x; 8Ob58/99h; 10Ob17/00y; 7Ob17/03f; 7Ob174/08a; 3Ob20/09a; 2Ob165/11w; 2Ob164/11y; 7Ob199/11g; 5Ob45/15a; 1Ob112/15z; 1Ob33/16h; 3Ob5/17g; 7Ob99/17k; 8Ob123/17x; 7Ob198/17v; 4Ob107/19t; 5Ob84/19t; 1Ob26/20k; 7Ob200/19s; 8Ob53/20g; 8Ob84/20s; 1Ob29/21b; 9Ob34/22y; 2Ob13/23k; 4Ob2/23g28.3.2023

Rechtssatz

Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. Verhält sich dagegen der Mieter so, wie man dies von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwarten kann, so wird dies keinesfalls eine Auflösung des Mietverhältnisses nach § 1118 ABGB rechtfertigen.

Normen

ABGB §1118 A
ABGB §1118 C

5 Ob 658/89OGH16.01.1990

Veröff: WoBl 1992,76

6 Ob 589/91OGH23.01.1992

Veröff: WoBl 1992,143

1 Ob 550/95OGH25.04.1995

Vgl; nur: Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können. (T1)

10 Ob 2073/96tOGH09.04.1996

nur T1; nur: Wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. (T2)

1 Ob 1504/96OGH26.03.1996

Auch; nur T2

7 Ob 51/99xOGH09.03.1999

nur T1; nur T2

8 Ob 58/99hOGH26.08.1999

Auch; nur T1

10 Ob 17/00yOGH15.02.2000

nur T1; nur T2

7 Ob 17/03fOGH12.02.2003

nur: Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies setzt aber voraus, dass sein Verhalten zwar nicht schuldhaft sein muss, ihm aber doch bewusst werden hätte können, wobei von dem Bewusstseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist. (T3)<br/>Beisatz: Es ist also kein Verschulden des Mieters erforderlich, wohl aber das Bewusstsein der Vertragswidrigkeit, wie es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwartet werden kann. (T4)

7 Ob 174/08aOGH22.10.2008

Auch; nur: Der Mieter muss sich so verhalten haben, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. (T5)

3 Ob 20/09aOGH19.05.2009

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/70

2 Ob 165/11wOGH10.11.2011

Auch; nur T3; Beisatz: Dass einem durchschnittlichen Mieter die Schädlichkeit langjähriger Schimmelbildung sowohl für die eigene Gesundheit als auch für den Mietgegenstand bewusst sein muss, bedarf keiner näheren Begründung und entspricht der Lebenserfahrung. (T6)

2 Ob 164/11yOGH08.03.2012

nur T3; Beisatz: Grundlage für einen Auflösungsanspruch ist immer ein vertragswidriges Verhalten. (T7)

7 Ob 199/11gOGH28.03.2012

nur T3

5 Ob 45/15aOGH19.05.2015

Auch

1 Ob 112/15zOGH27.08.2015

Auch

1 Ob 33/16hOGH19.10.2016

nur T1; Beisatz: Hier: Umsatzrückgänge, bei einem umsatzabhängig vereinbarten Bestandzins. (T8)

3 Ob 5/17gOGH29.03.2017

Auch

7 Ob 99/17kOGH05.07.2017

Vgl auch

8 Ob 123/17xOGH20.12.2017

nur T5

7 Ob 198/17vOGH21.03.2018

Auch

4 Ob 107/19tOGH05.07.2019

nur T3

5 Ob 84/19tOGH31.07.2019
1 Ob 26/20kOGH26.02.2020
7 Ob 200/19sOGH24.04.2020
8 Ob 53/20gOGH25.08.2020

Beisatz: Hier: Messie-Syndrom. (T9)

8 Ob 84/20sOGH23.10.2020

nur T5

1 Ob 29/21bOGH02.03.2021
9 Ob 34/22yOGH30.06.2022
2 Ob 13/23kOGH21.02.2023
4 Ob 2/23gOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Hier: Das Unterlassen des öfteren, ohne vertragliche oder sonstige rechtliche Grundlage als dem Mieter geboten angenommenen Lüftens, begründet keinen grob nachteiligen Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19900116_OGH0002_0050OB00658_8900000_001