OGH 7Ob51/99x

OGH7Ob51/99x9.3.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Erich Kadlec und Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ashok Kumar S*****, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 1998, GZ 40 R 653/98w, 654/98t-29, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerberin wäre zwar zuzugestehen, daß die volle Vertragsübernahme (vgl Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 12 MRG Rz 4) dem Nachmieter dieselben Verpflichtungen, wie sie den Vormieter getroffen haben, überbürdet. Die ratio des § 1118 erster Fall ABGB stellt jedoch neben einem objektiven Nachweis der Substanzgefährdung des Hauses auf den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Bestandnehmers ab (vgl Würth-Zingher aaO § 30 MRG Rz 17 mwN). Im Gegensatz zur von der Klägerin zitierten Entscheidung 8 Ob 505/95 lassen die vorliegenden Feststellungen nicht erkennen, daß dem Beklagten ein nachteiliger Gebrauch bewußt war bzw bewußt hätte sein müssen, weil ihn niemand darauf aufmerksam gemacht hat (vgl 1 Ob 550/95). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit setzt voraus, daß der Mieter sein Verhalten zwar nicht schuldhaft gesetzt haben muß, daß ihm aber die Schädlichkeit doch bewußt hätte werden können, wobei vom Bewußtseinkönnen eines durchschnittlichen Mieters auszugehen ist (vgl WoBl 1992, 143, zuletzt 10 Ob 2073/96 und 1 Ob 1504/96). Im vorliegenden Fall wurde ein Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung entdeckt, dessen Entstehung nicht eindeutig der undichten Muffe des Handwaschbeckens zugeordnet werden kann. Es steht auch nicht fest, daß dem Beklagten die undichte Muffe beim Handwaschbecken als Gefährdungsursache auffallen mußte. Lediglich bei einer Abmahnung des Beklagten aufgrund des unsachgemäßen Gebrauches des Bestandgegenstandes durch die Hausverwaltung und der fortgesetzten Benützung durch den Beklagten ohne Abhilfe dagegen zu schaffen, wäre aber der Tatbestand des § 1118 ABGB 1. Fall verwirklicht worden. Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch ein derartiger Schluß nicht zulässig.

Stichworte