OGH 7Ob34/88; 7Ob5/90; 9Ob358/97f; 7Ob8/99y; 7Ob289/98w; 9ObA128/00i; 7Ob37/01v; 7Ob59/01d; 7Ob35/01z; 7Ob165/02v; 7Ob14/03i; 7Ob170/03f; 7Ob12/04x; 7Ob11/06b; 7Ob130/06b; 7Ob301/06z; 7Ob22/07x; 7Ob215/07d; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob114/11g; 7Ob126/15b; 7Ob93/16a; 7Ob60/18a; 7Ob120/18z; 7Ob149/18i; 7Ob122/19w; 2Ob170/20v; 7Ob106/23y (RS0030324)

OGH7Ob34/88; 7Ob5/90; 9Ob358/97f; 7Ob8/99y; 7Ob289/98w; 9ObA128/00i; 7Ob37/01v; 7Ob59/01d; 7Ob35/01z; 7Ob165/02v; 7Ob14/03i; 7Ob170/03f; 7Ob12/04x; 7Ob11/06b; 7Ob130/06b; 7Ob301/06z; 7Ob22/07x; 7Ob215/07d; 7Ob34/10s; 7Ob129/10m; 7Ob114/11g; 7Ob126/15b; 7Ob93/16a; 7Ob60/18a; 7Ob120/18z; 7Ob149/18i; 7Ob122/19w; 2Ob170/20v; 7Ob106/23y24.10.2023

Rechtssatz

Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.

Normen

ABGB §1324
VersVG §61

7 Ob 34/88OGH22.09.1988

Veröff: SZ 61/280 = VersR 1989,830 = VersRdSch 1989,352

7 Ob 5/90OGH08.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Fahrlässigkeit fällt auch demjenigen zur Last, der sich mangels gehöriger Aufmerksamkeit oder gehörigen Fleißes der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst war oder trotz dieses Bewusstseins nicht vorhersah, dass sein Verhalten geeignet sei, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen. (T1): Veröff: SZ 63/38 = VersR 1990,1415 = VersRdSch 1990,348

9 Ob 358/97fOGH14.01.1998

Beisatz: Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. (T2)

7 Ob 8/99yOGH27.01.1999

Beis wie T2

7 Ob 289/98wOGH28.05.1999

Beis wie T2

9 ObA 128/00iOGH31.05.2000

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 37/01vOGH28.02.2001

Auch; Beis wie T2

7 Ob 59/01dOGH30.03.2001

Auch; Beis wie T2

7 Ob 35/01zOGH27.04.2001

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 165/02vOGH07.08.2002

Beis wie T2

7 Ob 14/03iOGH28.04.2003

Auch; Beis wie T2

7 Ob 170/03fOGH05.08.2003

Beis wie T2

7 Ob 12/04xOGH13.02.2004

Beis wie T2

7 Ob 11/06bOGH15.02.2006

Beis wie T2

7 Ob 130/06bOGH21.06.2006

Beisatz: Keine grobe Fahrlässigkeit bei Entsorgung von noch zündfähiger Asche in einem Plastikeimer in einem Schuppen, weil Versicherungsnehmer nach ordentlicher Prüfung irrtümlich von der Ungefährlichkeit der Asche ausging. (T3)

7 Ob 301/06zOGH17.01.2007

Auch; Beisatz: Das (regelmäßige!) Entsorgen von Aschenbecherinhalten samt sonstigen Abfällen im Gastronomiebetrieb in einen im Schankbereich stehenden und mit einem Plastikmüllsack ausgekleideten Plastikmistkübel ohne Deckel ist grob fahrlässig. (T4); Beisatz: Hier: § 61 VersVG in Verbindung mit Art 12 Abs 1 ABS 1994. (T5)

7 Ob 22/07xOGH14.02.2007

Beisatz: Hier: Unterbrechung der versicherten Rückreise um mit einem Schmuckkoffer einen Copyshop aufzusuchen (§ 8 AÖTB 2001). (T6)

7 Ob 215/07dOGH16.11.2007

Beis wie T2; Beisatz: Es würde die Pflicht des Versicherungsnehmers, das Haus zu beaufsichtigen, überspannen, wollte man von ihm - ohne jede Anhaltspunkte, dass die Heizung ausfallen könnte - alle zwei Tage eine Kontrolle der Heizung verlangen. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Art 8 ABEV (Wasserschaden nach Frost). (T8)

7 Ob 34/10sOGH05.05.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/50

7 Ob 129/10mOGH29.09.2010

Auch; Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T9)

7 Ob 114/11gOGH06.07.2011
7 Ob 126/15bOGH16.10.2015
7 Ob 93/16aOGH25.05.2016

Beis wie T2

7 Ob 60/18aOGH20.04.2018
7 Ob 120/18zOGH04.07.2018

Beis wie T2

7 Ob 149/18iOGH21.11.2018
7 Ob 122/19wOGH28.08.2019
2 Ob 170/20vOGH21.10.2021

Beisatz: Hier: Anwärmen eines PKW‑Motors mittels zwischen Motorhaube und Rahmen eingeklemmten Heizlüfters. (T10)

7 Ob 106/23yOGH24.10.2023

Beisatz: Hier: keine grobe Fahrlässigkeit bei Zusammenschau der Verhaltensweisen der Klägerin im Zuge eines Raubüberfalls in einem ihrer Geschäftsräume, wobei mehrere Gold- und Schmuckwaren geraubt wurden. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19880922_OGH0002_0070OB00034_8800000_001