OGH 9ObA73/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA118/89; 9ObA193/90; 9ObA118/91; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA63/92; 9ObA27/95; 9ObA139/95; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 9ObA2122/96s; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 9ObA147/98b; 8ObA58/98g; 9ObA323/98k; 9ObA11/99d; 9ObA25/99p; 9ObA155/99g; 9ObA249/99d; 9ObA82/00z; 8ObS106/01y; 8ObS257/01d; 9ObA9/02t; 8ObS191/02z; 8ObA39/03y; 8ObA47/05b; 8ObS3/06h; 9ObA123/07i; 8ObS25/07w; 9ObA13/09s; 9ObA62/11z; 4Ob235/14h; 9ObA35/19s; 8ObA41/20t; 4Ob33/23s (RS0017802)

OGH9ObA73/88; 9ObA268/88; 9ObA76/89; 9ObA115/89; 9ObA118/89; 9ObA193/90; 9ObA118/91; 9ObA71/92; 9ObA74/92; 9ObA63/92; 9ObA27/95; 9ObA139/95; 9ObA2006/96g; 8ObA216/96; 9ObA105/95; 9ObA2122/96s; 9ObA222/97f; 9ObA216/97y; 9ObA147/98b; 8ObA58/98g; 9ObA323/98k; 9ObA11/99d; 9ObA25/99p; 9ObA155/99g; 9ObA249/99d; 9ObA82/00z; 8ObS106/01y; 8ObS257/01d; 9ObA9/02t; 8ObS191/02z; 8ObA39/03y; 8ObA47/05b; 8ObS3/06h; 9ObA123/07i; 8ObS25/07w; 9ObA13/09s; 9ObA62/11z; 4Ob235/14h; 9ObA35/19s; 8ObA41/20t; 4Ob33/23s28.3.2023

Rechtssatz

Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen.

Normen

ABGB §914 IIIb
ABGB §1151 ID
AngG §23 Abs1 IB
ABGB §915

9 ObA 73/88OGH13.04.1988

Veröff: SZ 61/94 = RdW 1988,429 = WBl 1988,436 = Arb 10738

9 ObA 268/88OGH15.03.1989

Beisatz: Das Gesamtverhalten der Parteien muss der Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. Es sind die Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen und eine allenfalls undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. (T1) <br/>Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376

9 ObA 76/89OGH10.05.1989

Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitsamt gegenüber einen (falschen) Auflösungsgrund angibt, kann doch seine Erklärung vom Arbeitnehmer richtig als Anbot eines Aussetzungsvertrages verstanden werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 62/88 = EvBl 1989/165 S 658 = WBl 1989,317

9 ObA 115/89OGH11.05.1989

Beis wie T1

9 ObA 118/89OGH24.05.1989

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 193/90OGH29.08.1990

Auch; Beisatz: Dass in der Arbeitsbestätigung die Lösung des Arbeitsverhältnisses wegen "Zeitablaufs" bestätigt war, schließt die Annahme einer Aussetzungsvereinbarung nicht aus. (T4) <br/>Beis wie T3

9 ObA 118/91OGH29.05.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung des Arbeitnehmers zur Karenzierung durch Behalten des Werkzeuges um es bei der Weiterarbeit sogleich bereit zu haben. (T5)<br/>Beis wie T3; Veröff: Arb 10943

9 ObA 71/92OGH13.05.1992

nur: Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen anzustellen. (T6)<br/>Beisatz: Auch wenn anlässlich der Karenzierung eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde und entsprechende Bestätigung gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung und den Sozialversicherungsträgern abgegeben wurden, schließt dies nicht die Qualifikation als echte Aussetzungsvereinbarung aus. (T7)

9 ObA 74/92OGH08.04.1992

Veröff: WBl 1992,302

9 ObA 63/92OGH29.04.1992

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T3

9 ObA 27/95OGH12.04.1995

Auch; Beisatz: Der Vermerk, "Kündigung durch den Dienstgeber" auf der Arbeitsbescheinigung und der Gebietskrankenkassenabmeldung mit dem letzterer enthaltenen Beisatz "saisonbedingt" steht einer Aussetzungsvereinbarung nicht entgegen. (T8) <br/>Veröff: SZ 68/75

9 ObA 139/95OGH25.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln (SZ 62/46). (T9)<br/>Beis wie T3

9 ObA 2006/96gOGH10.04.1996

nur T6; Beis wie T7; Beis wie T3

8 ObA 216/96OGH13.06.1996

Beis wie T7

9 ObA 105/95OGH15.05.1996

Auch

9 ObA 2122/96sOGH13.11.1996

Vgl auch

9 ObA 222/97fOGH14.01.1998

nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen. (T10)<br/>Beis wie T9

9 ObA 216/97yOGH11.02.1998

Auch; nur: Wegen der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB die Absicht der Parteien zu erforschen. (T11)<br/>Beis wie T9; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das bloße Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung oder Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs 5 AlVG) sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer (echten) Aussetzungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils zu Saisonende mit Wiedereinstellungszusage. (T13)

9 ObA 147/98bOGH20.05.1998

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ob die Parteien eine Unterbrechung oder eine - keine Beendigung oder Unterbrechung darstellende - Karenzierung (= Aussetzung) des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Arbeitsvertragsparteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. (T14)

8 ObA 58/98gOGH25.06.1998

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Wiedereinstellungsvereinbarung. (T15)

9 ObA 323/98kOGH20.01.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei Abrechnung des Arbeitnehmers und dem anschließenden "Stempelngehen", sohin der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, das nur für den Fall der Beendigung oder Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zusteht, sprechen ungeachtet der Etikettierung der Freisetzungsvereinbarung, allerdings unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Erforschung der Parteienabsicht in der Regel die Indizien für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (T16)

9 ObA 11/99dOGH24.02.1999

Vgl auch; nur T11; nur: Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien anzustellen. (T17)<br/>Beisatz: Weil bei diesem Gespräch zumeist wenig Wert auf Präzisierung gelegt wird und die Parteien solchen Gesprächsinhalten über Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen zumeist wenig Bedeutung zumessen. (T18)

9 ObA 25/99pOGH17.03.1999

Vgl auch; nur T11; Beis wie T9; Beis wie T14

9 ObA 155/99gOGH30.06.1999

Auch; nur T11; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14

9 ObA 249/99dOGH03.11.1999

nur T1; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T16

9 ObA 82/00zOGH17.05.2000

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen, wobei nicht am buchstäblichen Sinn der Äußerungen zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist. (T19)

8 ObS 106/01yOGH28.05.2001

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T14

8 ObS 257/01dOGH15.11.2001

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ob eine Karenzierungsvereinbarung vorliegt, ist aus den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. (T20) Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, den Klägern den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist von einer echten Unterbrechung auszugehen und nicht einer bloßen Karenzierung, wobei auf die objektiv ersichtlichen Umstände abzustellen ist insbesondere, ob tatsächlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden. (T21)

9 ObA 9/02tOGH13.03.2002

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14

8 ObS 191/02zOGH19.09.2002

Auch; Beis wie T9; Beis ähnlich T12; Beis wie T14; Beisatz: Als besonders wesentlich für die Annahme einer "echten Unterbrechung"- Beendigung- sind die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hervorzuheben. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Kein Abfertigungsanspruch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Zwischensaison eines Hotelbetriebes, um der Klägerin den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen. (T23)

8 ObA 39/03yOGH26.06.2003

Auch; Beis wie T9; Beis wie T19

8 ObA 47/05bOGH08.09.2005

Vgl auch; Beis wie T19 nur: Ob eine Kündigung, Unterbrechungs- oder "echte" Karenzierungsvereinbarung vorliegt, lässt sich regelmäßig nur an den Begleitumständen des Einzelfalles beurteilen. (T24)

8 ObS 3/06hOGH30.03.2006

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beis ähnlich wie T21; Beis wie T22

9 ObA 123/07iOGH28.09.2007

Vgl auch; Beis wie T24

8 ObS 25/07wOGH28.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob die Parteien im gegebenen Fall eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. (T25)

9 ObA 13/09sOGH26.01.2010

Auch; Beis wie T18; Beis ähnlich wie T21; Beisatz: Entscheidend ist, ob aufgrund einer Gesamtsicht die Merkmale, die für das Vorliegen einer Unterbrechungsvereinbarung sprechen, gegenüber den Merkmalen, die auf das Vorliegen einer bloßen Karenzierungsvereinbarung hindeuten, überwiegen. (T26)<br/>Beisatz: Insbesondere dann, wenn die Absicht bestand, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, ist eher von einer echten Unterbrechung auszugehen als von einer bloßen Karenzierung, setzt doch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld Arbeitslosigkeit, also die Unterbrechung (Beendigung) des Arbeitsverhältnisses voraus. Im Einzelfall kann die Erforschung des Parteiwillens aber auch in einem derartigen Fall zum gegenteiligen Ergebnis führen. (T27)

9 ObA 62/11zOGH27.02.2012

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T24

4 Ob 235/14hOGH11.08.2015

Auch

9 ObA 35/19sOGH23.07.2019

Beis wie T12; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T26; Beis wie T27<br/>Veröff: SZ 2019/65

8 ObA 41/20tOGH27.05.2020

Vgl; nur T6; Beis wie T14; Beis wie T27

4 Ob 33/23sOGH28.03.2023

vgl; Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Die undeutliche Äußerung ist dabei zum Nachteil desjenigen auszulegen, der sich ihrer bediente. Kommt § 915 Halbsatz 2 ABGB zur Anwendung, so gehen unklare Äußerungen zu Lasten des Verwenders. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Kostentragungsregeln in einem unauflösbaren Widerspruch. (T29)

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00073_8800000_003

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