Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zur Abgrenzung zwischen Unterbrechung und Aussetzung unter dem Aspekt der Zusammenrechnung von Dienstzeiten für die Abfertigung und deren Absicherung durch das IESG wiederholt ausgeführt, dass sich diese Frage regelmäßig nur aus den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt. Entscheidend ist, welche Merkmale bei Abwägung der für die eine oder die andere Variante sprechenden Umstände überwiegen (8 ObS 106/01y; 8 ObS 191/02z; 8 ObS 257/01d uva). Als besonders wesentlich für die Annahme einer „echten Unterbrechung" wurden die Abrechnung, die Abmeldung und die Absicht, den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, hervorgehoben.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung eine Unterbrechung bejaht. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht dabei eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon ist hier aber nicht auszugehen, weil das wesentlichste Kriterium für die Annahme einer Unterbrechungsvereinbarung, nämlich dem Kläger den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, hier verwirklicht ist. Dass im konkreten Fall Sonderzahlungen und Urlaub nicht abgerechnet wurden, fällt - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil auch die abgegebene Wiedereinstellungszusage, die bei einer bloßen Karenzierungsvereinbarung sinnlos wäre, für die Unterbrechungsvereinbarung spricht. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)