Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob eine das Arbeitsverhältnis beendende Unterbrechung oder eine keine Beendigung darstellende bloße Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, ist aus dem nach den §§ 914 ff ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen (9 ObA 25/99p ua). Die Auslegung dieser Vereinbarung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (8 ObA 47/05b; 8 ObS 3/06h ua). Gelangte nun das Berufungsgericht bei seiner Auslegung unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, dass die Absicht der Parteien, dem Arbeitnehmer den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen („Stempelngehen"), eher auf eine Unterbrechung als auf eine bloße Karenzierung hindeutet, zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Umstände für eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch einvernehmliche Beendigung per 31. 3. 2006 sprechen (RIS-Justiz RS0017802 ua), so kann darin kein unvertretbares Auslegungsergebnis erblickt werden. Auch die Beurteilung der weiteren Frage, ob die vom Beklagten gemachte Wiedereinstellungszusage vom Kläger in der Folge vorzeitig in Anspruch genommen wurde oder ob die Parteien die Wiedereinstellung auf der Basis einer Vollbeschäftigung zunächst dahingestellt ließen und vorerst - auch ohne jede Anknüpfung an das bereits per 31. 3. 2006 beendete Arbeitsverhältnis - eine vorübergehende geringfügige Beschäftigung des Klägers während des Bezugs des Arbeitslosengelds vereinbarten, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, deren Auslegung ebenfalls keine erhebliche - und schon gar nicht eine „grundsätzliche" (vgl § 8 Abs 1 OGHG) - Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet. Auch insoweit vermag der Revisionswerber kein unvertretbares Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
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