Rechtssatz
Erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn das Verhalten geeignet ist, den Ruf oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen des Vermieters zu schädigen oder zu gefährden.
7 Ob 528/88 | OGH | 25.02.1988 |
Veröff: RZ 1988/37 S 165 = WoBl 1989,123 (Würth/Call) |
5 Ob 501/92 | OGH | 18.02.1992 |
Veröff: EvBl 1992/134 S 585 = WoBl 1992,157 |
1 Ob 562/94 | OGH | 30.05.1994 |
Auch; Beisatz: Der erhebliche Nachteil kann in jeder erheblichen Verletzung ideeller oder wirtschaftlicher Interessen des Vermieters liegen. (T1) |
4 Ob 2135/96s | OGH | 12.08.1996 |
Beisatz: Die Unmöglichkeit, zufolge sachlicher Immunität (vollständige) Räumungsexekution zu führen, stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Vermieters dar. (T2) Veröff: SZ 69/177 |
1 Ob 117/00p | OGH | 30.05.2000 |
Beisatz: Dabei genügt eine "drohende Gefahr", eine gänzlich ungewisse künftige Möglichkeit kommt hingegen als wichtiger Auflösungsgrund beziehungsweise Kündigungsgrund nicht in Betracht. (T3); Beisatz: Inwiefern der Umstand, dass der Bestandnehmer aus illegalen Glücksspielen Einkünfte erzielt, einen (für die Bestandgeberin) erheblich nachteiligen Gebrauch darstellen sollte, ist nicht nachvollziehbar. (T4); Beisatz: Nicht jede gesetzwidrige oder vertragswidrige Verwendung des Bestandgegenstands durch den Mieter rechtfertigt die Aufkündigung, sie gibt dem Vermieter vielmehr in erster Linie bloß das Recht, die Unterlassung der unzulässigen Benützung zu begehren. (T5) |
3 Ob 164/02t | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, dass sich bisher die übrigen Hausbewohner durch die Beklagte nicht beschwert fühlten, kein greifbarer Nachteil im Zusammenleben im Hausverband entsprungen ist oder für die Vermieterin ein konkreter Schaden am Mietobjekt (bisher) nicht entstand. (T6) |
7 Ob 200/19s | OGH | 24.04.2020 |
Beisatz: Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses. (T7) |
8 Ob 84/20s | OGH | 23.10.2020 |
Beisatz: Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass das unkontrollierte Ablaufenlassen von Gülle, mit der auch Kolibakterien freigesetzt werden, auf eine Liegenschaft, auf der sich auch ein Brunnen zur Wasserversorgung befindet, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt bzw gefährdet, selbst wenn eine gesundheitsschädliche Verseuchung des Trinkwassers (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_19880225_OGH0002_0070OB00528_8800000_001
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