OGH 3Ob651/82; 1Ob587/84; 1Ob643/84 (RS0023150)

OGH3Ob651/82; 1Ob587/84; 1Ob643/8430.8.2023

Rechtssatz

Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckte.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf7g

3 Ob 651/82OGH12.01.1983

Veröff: JBl 1984,41

1 Ob 587/84OGH14.11.1984

Veröff: SZ 57/173 = RdW 1985,107 (hiezu Iro S 106) = JBl 1986,98 (hiezu zustimmend Koziol S 105)

1 Ob 643/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101 (hiezu zustimmend Koziol S 105)

4 Ob 521/87OGH16.06.1987

Veröff: JBl 1987,720

7 Ob 533/93OGH21.04.1993
7 Ob 512/93OGH21.04.1993
3 Ob 11/97gOGH18.12.1996
7 Ob 115/97fOGH22.10.1997

Auch

7 Ob 60/98vOGH22.04.1998
7 Ob 189/98iOGH14.04.1999

Auch; Beisatz: Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinerten schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäqanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags- oder Normzweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung. (T1)

1 Ob 170/01hOGH17.08.2001

Beis wie T1; Beisatz: Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. (T2)

9 Ob 140/03hOGH17.12.2003

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 149/03zOGH27.05.2004

Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs gebührt dem Bestandgeber kein Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung der Bestandnehmerin (eines Einzelunternehmens) zur Bekanntgabe der Unternehmensveräußerung vor dem 1. Jänner 1982 (Inkrafttreten des § 12 Abs 3 MRG). (T3)

1 Ob 78/07pOGH14.08.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs besteht keine Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswertes einer Liegenschaft beauftragten Sachverständigen für Fehlangaben zur Art der Wasserversorgung, wenn diese ohne nennenswerten Einfluss auf den Verkehrswert der Liegenschaft war. (T4)

4 Ob 111/07pOGH07.08.2007

Auch; Beis wie T2

7 Ob 31/08xOGH12.03.2008
2 Ob 78/08xOGH28.04.2008
8 Ob 11/11tOGH24.10.2011

Vgl auch

7 Ob 185/11yOGH19.04.2012

Vgl; Vgl auch Beis wie T2

9 ObA 10/12dOGH22.08.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: zeitwidrige Arbeitgeberkündigung. (T5)

9 Ob 65/12tOGH24.04.2013

Beisatz: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte. (T6)

8 Ob 54/14wOGH23.07.2014

Beisatz: Wirtschaftliche Belastungen aufgrund einer medizinischen Fehlleistung können nur dann schadenersatzrechtlich ersatzfähig sein, wenn der Schutz vor solchen Belastungen zum Schutzzweck der verletzten vertraglichen Arztpflicht gehörte. Die Schutzpflicht endet jedenfalls an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners des Arztes bzw der Klinik. (T7)<br/>Beisatz: Wird der Zweck des zugrunde liegenden Behandlungsvertrags nachträglich erreicht, so können vom Vertragspartner behauptete Nachteile, die nach der Erreichung des vertraglichen Schutzzwecks eintreten, schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden; sie liegen also außerhalb des Schutzzwecks des Behandlungsvertrags bzw der sich daraus ergebenden verletzten Vertragspflicht. (T8)<br/>Veröff: SZ 2014/68

4 Ob 209/19tOGH28.01.2020
3 Ob 196/21aOGH26.01.2022

Beisatz: Hier: Vermögensinteressen des Tierarztes vom vertraglichen Schutzbereich des Betreuungsvertrags des Tierhalters erfasst; Rechtswidrigkeitszusammenhang durch die Verletzung der Bezugsregelung bejaht. (T9)

8 Ob 136/22sOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist. (T10)

6 Ob 65/22kOGH17.02.2023

Vgl

5 Ob 82/23dOGH17.08.2023

Beisatz wie T1

6 Ob 217/22pOGH30.08.2023

vgl; Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T11)

Dokumentnummer

JJR_19830112_OGH0002_0030OB00651_8200000_002