OGH 7Ob533/93

OGH7Ob533/9321.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia L*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler und andere Rechtsanwälte in Bregenz, wider die beklagte Partei Elwin B*****, vertreten durch Dr.Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 700.000 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 13.Jänner 1993, GZ 2 R 261/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 4.August 1992, GZ 4 Cg 98/92-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

 

Spruch:

Beschluß

gefaßt:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19. 609,20 (darin enthalten S 3.268,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob zwischen der Vertragsverletzung durch den Beklagten und den behaupteten Schaden ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck verhindern sollte (SZ 49/102; SZ 50/24; SZ 53/12; JBl 1986, 98 mwN; JBl 1986, 101; JBl 1987, 720). Auch derjenige, der eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstehende Schäden nur insoweit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (JBl 1984, 41; JBl 1986, 98 und 101; JBl 1987, 720). Welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertrag zweckausgerichtete individualisierende Betrachtung; Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu (JBl 1986, 98 und 101; JBl 1987, 720). Die vom Berufungsgericht angewandte Haftungsbegrenzung entspricht somit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Wie weit aber der Schutzzweck eines singulären Vertrages geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage; es ist auch nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht seine diesbezügliche Beurteilung unter völliger Verkennung der Rechtslage vorgenommen hätte. Daß sich der Beklagte durch den Vertrag weitere Schadenersatzverpflichtungen aufgebürdet hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach dem insoweit zugestandenen (AS 9) Vorbringen des Beklagten ersuchte die Klägerin den Beklagten, ihr Geld so anzulegen, daß es jederzeit für den Kauf einer Eigentumswohnung greifbar ist. Damit wurde aber nur die jederzeitige Fälligstellung des Veranlagungsgeschäftes durch die Klägerin motiviert, eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin jeglichen mit seinem Verzug irgendwie im Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ob die Klägerin somit gehalten gewesen wäre, dem Beklagten den Verkauf ihrer Liegenschaften anzukündigen, um ihn mit den schädlichen Folgen (Verlust der erheblichen Wertsteigerung der Liegenschaften nach diesem Verkauf) belasten zu können, muß angesichts dieser fehlenden Risikoübernahme durch den Beklagten gar nicht beurteilt werden. Schließlich geht auch der Hinweis in der Revision fehl, daß der Beklagte Vorsatz zu verantworten habe, weshalb ein weiterer Bereich von Schäden zuzurechnen sei als bei leichter Fahrlässigkeit. Koziol (in der Besprechung der Entscheidungen JBl 1986, 98, 101 und 103 [aaO 106]), auf den sich die Revision beruft, führt zu dieser Frage der Ermittlung des Grenzbereiches des Schutzzweckes einer Norm ausdrücklich aus, daß die Ausweitung des Schutzzweckes wegen Vorsatzes nicht nur die bewußte Mißachtung einer vertraglichen Pflicht, sondern auch die Billigung des Schadenseintrittes verlangt (vgl hiezu auch Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 22 zu § 1294). Erforderlich hiefür ist demnach auch eine vorsätzliche Schadenszufügung, nicht bloß eine vorsätzliche Vertragsverletzung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht einmal behauptet, daß der Beklagte seine Vertragspflicht in der Absicht verletzt hat, sie zum Verkauf von Liegenschaften zu veranlassen, um ihr auch durch den Entgang deren Wertsteigerung einen Schaden zuzufügen. Auf die Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist kommt es nicht mehr an, wenn der Schadenersatzanspruch schon aus anderen Gründen zu verneinen ist.

Von Rechtsfragen erheblicher Natur im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall daher nicht ab. Ungeachtet des nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) Ausspruches des Berufungsgerichtes, daß die ordentliche Revision zulässig sei, mußte die Revision daher zurückgewiesen werden. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die unzulässigkeit der Revision der Klägerin hingewiesen.

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