OGH 7Ob31/08x

OGH7Ob31/08x12.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei c***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte KEG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 191.806,88 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2007, GZ 4 R 163/07f-81, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie weit der Schutzzweck eines Vertrags geht und ob ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042761, RS0110361).

Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber nur insoweit für daraus entstehende Schäden, als die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen also gerade jene Interessen verletzt werden, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt (RIS-Justiz RS0023150).

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Entscheidung 2 Ob 575/91 ein gleichgelagerter Fall zugrundelag. Auch dort ging es um die Reservierung von Bettenkontingenten und um den Schaden, der durch die Beendigung der Vertragsbeziehung zu einem Dritten entstand, mit dem für die Folgejahre noch keine Vertragsbeziehung bestand. Es wurde ausgesprochen, dass die Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht als inadäquate Folge der Vertragsverletzung anzusehen ist, weil das Risiko des Entzugs von Folgeaufträgen keine außerhalb der menschlichen Erfahrung liegende Schadensfolge ist. Hat aber der vertragsuntreue Teil von der Vertragsbeziehung zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten Kenntnis und wurde ihm auch zu erkennen gegeben, dass die Beendigung der Geschäftsbeziehung als Folgeschaden eintreten wird, wenn er den Vertrag nicht zuhält, dann wird dem Schädiger die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, ob er dieses Risiko auf sich nehmen will oder ob er doch seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommt. Lehnt er in Kenntnis des drohenden Schadens eine Zuhaltung des Vertrags ab, dann ist ihm dieser Schaden zuzurechnen und seine Haftung zu bejahen. Diese Grundsätze sind zwanglos auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, zumal sich aus den von der Revision zitierten Entscheidungen 1 Ob 36/04g und 2 Ob 79/98a nichts Gegenteiliges ergibt. Diese Entscheidungen betreffen anders gelagerte Sachverhalte. Die dort vertretenen Rechtssätze stehen auch nicht im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage.

Es liegen keine sekundären Feststellungsmängel vor. In Wahrheit wird in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung angegriffen. Es steht nämlich fest, dass Anlass für den Abbruch der Geschäftsbeziehung der gegenständliche Vorfall war. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass ohne diesen Vorfall die Geschäftsbeziehung erheblich eingeschränkt oder nicht mehr fortgesetzt worden wäre. Schon deshalb kann kein Mitverschulden der Klägerin erkannt werden. Auch der Frage der Schätzung nach § 273 ZPO kommt im Einzelfall grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0121220, RS0040494). Gravierende, an die Grenze des Rechtsmissbrauchs gehende Fehler (vgl RIS-Justiz RS0007104) liegen nicht vor. Im Gegenteil, die Vorinstanzen haben die von der Revisionswerberin genannten Umstände ohnehin berücksichtigt. Eine Fehlbeurteilung wurde nicht aufgezeigt. Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Der Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte