Rechtssatz
Die Bereicherung, auf die der Tätervorsatz gerichtet ist, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar und ist gleichsam die Kehrseite des vom Täter zugefügten Schadens, wenngleich sie (grundsätzlich) nicht unbedingt den gleichen Geldwert haben muss.
12 Os 148/81 | OGH | 12.11.1981 |
nur: Die Bereicherung, auf die der Tätervorsatz gerichtet ist, stellt das Korrelat zur Schadenszufügung dar und ist gleichsam die Kehrseite des vom Täter zugefügten Schadens. (T1) <br/>Veröff: JBl 1982,215 |
10 Os 74/82 | OGH | 08.06.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schaden beim Betrug muss mit der (vom Täter angestrebten) Bereicherung (im Sinn eines funktionalen Zusammenhangs: vgl JBl 1980,605) "stoffgleich" wiewohl nicht unbedingt geldwertgleich sein. (T2) |
10 Os 35/87 | OGH | 28.04.1987 |
Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1987/197 S 731 = RZ 1988/11 S 38 (Anmerkung Kienapfel) |
12 Os 94/87 | OGH | 03.03.1988 |
Vgl; Beisatz: Die "Stoffgleichheit" zwischen Vermögensschaden und Bereicherung erfordert nur, dass der Täuschende die Bereicherung unmittelbar auf Kosten des geschädigten Vermögens herbeiführen will; an diesem unmittelbaren Zusammenhang fehlt es bloß dann, wenn die Bereicherung durch eine Vermögensverfügung eines außerhalb des Täuschungsgeschehens stehenden Dritten zufließen soll. (T3) |
13 Os 55/93 | OGH | 25.08.1993 |
nur T1; Beisatz: Die Verneinung eines betrügerischen Schädigungsvorsatzes des Darlehensnehmers schließt aus rechtlicher Sicht von vornherein einen damit im funktionellen Zusammenhang stehenden weiteren Vorsatz aus, sich durch die Darlehenssumme unrechtmäßig zu bereichern. (T4) |
11 Os 29/95 | OGH | 04.04.1995 |
Vgl auch; Beisatz: "Stoffgleichheit" von Schaden und Bereicherung. (T5) |
13 Os 63/14k | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beisatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Vermögensschaden und die angestrebte Bereicherung wertgleich sind, womit der Bereicherungsvorsatz betragsmäßig hinter dem Schädigungsvorsatz zurückbleiben kann. (T6)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19791127_OGH0002_0090OS00110_7900000_001
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