OGH 10Os88/84

OGH10Os88/8411.9.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.September 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider, Dr. Friedrich, Dr. Lachner (Berichterstatter) sowie Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Elfriede A wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB.

über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1984, GZ. 3 b Vr 12405/81-203, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Mühl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 290 Abs. 1 StPO. wird das angefochtene Urteil im Ausspruch gemäß § 38 StGB. dahin ergänzt, daß der Angeklagten auch die Vorhaft vom 3.Jänner 1982, 0.00 Uhr, bis zum 5.Jänner 1982, 9.15 Uhr, am 14. Juli 1982 von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr und vom 6.Mai 1982, 12.00 Uhr, bis zum 5.Juni 1982, 12.00 Uhr, auf die Strafe angerechnet wird.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede A des Verbrechens des 'schweren und gewerbsmäßigen, teils schweren gewerbsmäßigen' (gemeint: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Deliktsfall StGB. schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zahlreiche Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 100.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar: 1. in der Zeit vom 1.Oktober 1980 bis 3.Jänner 1984 teils durch die Vorspiegelung, eine redliche Adressenvermittlerin zu sein, die ihren Kunden taugliche Adressen vermittle, über die seitens der zugleich namhaft gemachten Berechtigten der Abschluß von Mietverträgen beabsichtigt sei (Punkt I 1-45 des Urteilssatzes), sowie teils durch die Vorgabe, eine redliche Immobilienmaklerin und als solche willens und in der Lage zu sein, die nur für den Fall des Abschlusses eines Mietvertrages fälligen, schon im voraus ('als Kaution') kss(erten Beträge ansonsten zurückzuzahlen (Punkt I 46-54), zur Leistung derartiger Zahlungen;

Gesamtschaden: 167.976 S; 2. durch die Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit in der Zeit vom 10.Dezember 1978 bis 31.Mai 1979 sowie vom 31.Juli bis 6.November 1983 Angestellte der Tageszeitung 'K***', ferner vom 4.November bis 28. Dezember 1983 der Tageszeitung 'N*** B Z***' zur Vffentlichung von Anzeigen (Punkt II 1, 6 und 7), auße Hannelore B*** zur Vermietung ihres Hauses in Wien 21., Budaugasse 23 (Punkt II 2), Herbert C zur Verm(etung eines Geschäftslokals (Punkt II 3), Josefine D zur Gewährung eines Darlehens (II 4) und Angestellte der Firma E zur (weiteren) überlassung eines 'Leihwagens' (Punkt II 5);

Gesamtschaden:

242.920,48 S; 3. im April 19 Adolf F durch die Behauptung, sie werde ihm die Wohnung (im ersten Stockwerk des Hauses der Hannelore G in) Wien 21., Budaugasse 23, vermieten, zur übergabe von 18.000 S; Schaden zumindest 7.310 S (Punkt III 1); sowie im Mai 1981 Fasihuddin H durch den Abschluß eines Hauptmietvertrages (betreffend die zuvor bezeichnete Wohnung), wobei sie sich als Hauseigentümerin ausgab zur übergabe eines Betrages von 48.000 S als MietzinsvoGegenstand des im ersten Rechtszug ergangenen Schuldspruchs waren (ON. 110, 115) - eingetretene Vermögensschaden beträgt 466.206,48 S.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) führt die Angeklagte gegen den Schuldspruch laut Punkt I 1-45 (betreffend die Ausübung der Tätigkeit eines Adressenbüros) zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Undeutlichkeit ins Treffen, dem Ersturteil sei nicht klar zu entnehmen, in wieviel Fällen sie es unterlassen habe, sich vor Bekanntgabe der Adressen an Kunden darüber zu informieren, ob die angebotenen Objekte noch frei waren, in wieviel Fällen diese Objekte bereits in Tageszeitungen inseriert waren und wie groß der Umfang jener Adressen, an denen die Kunden unbrauchbare, nicht vermietbare oder bereits vermietete Wohnungen vorfanden, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit insgesamt war; diese Umstände seien für die Annahme ihres Betrugsvorsatzes von erheblicher Bedeutung. Ferner lasse das Urteil insoweit nicht erkennen, welche konkreten 'nachteiligen Bestimmungen' für die Kunden in den Adressenverträgen enthalten und ob diese gesetzwidrig waren, inwiefern sie verpflichtet gewesen sei, den Kunden das Fehlen von Exklusivverträgen mit den Vermietern bekanntzugeben, und ob sich die angenommene 'Unbrauchbarkeit' von Wohnungen auf objektive Kriterien oder bloß auf die subjektive Einstellung der jeweiligen Mietbewerber beziehe.

Dabei übersieht jedoch die Beschwerdeführerin zunächst, daß die von ihr hier (zudem zum Teil aus dem Zusammenhang gerissen) wiedergegebenen einleitenden Passagen der Urteilsgründe (S. 369 f./III) bloß allgemein die Art ihrer Geschäftsführung in ihrem Adressenbüro beschreiben und insoweit zwar zum Ausdruck bringen, daß sie einen Teil der Geschäftsfälle beschwerdefrei abwickelte, andererseits aber keinen Zweifel daran lassen, daß sie eben hinsichtlich jener 'größeren Anzahl' von Fällen zumindest mit bedingtem Betrugsvorsatz handelte, die vom Schuldspruch erfaßt sind (vgl. S. 390/III).

Diesen 'sich durch die gesamte Tätigkeit durchziehenden (von vornherein gegebenen)' Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz leitete das Schöffengericht aus dem 'Gesamtverhalten' der Angeklagten ab (S. 386 f./III). Dabei stützte es sich im Wege der ihm gemäß § 258 Abs. 2 StPO. zukommenden Beweiswürdigung formell mängelfrei im wesentlichen darauf, daß die zu den Aktenzeichen 3 a E Vr 3095/80 und 3 a Vr 3925/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie 9 U 3424/80 des Strafbezirksgerichtes Wien wegen Betrugs - in einem Fall mit einem 100.000 S übersteigenden Schaden -

vorbestrafte Angeklagte (S. 368/III), obwohl sie am 10.Jänner 1980 den Offenbarungseid abgelegt hatte und auch die (den Gegenstand des Schuldspruchs laut Punkt II 1 des Urteilssatzes bildenden) in der Zeit von Dezember 1978 bis Mai 1979 aufgelaufenen Inseratengebühren von rund 125.000 S noch unbeglichen waren (S. 389/III), nach der von ihr gehandhabten 'Loch auf-Loch zu'-Methode (S. 396/III) 'um jeden Preis' (S. 386/III) Adressen verkaufen wollte und in Ausübung dieses Tatplans einerseits unter Umgehung der ihr bekannten Ausübungsvorschriften für Adressenbüros (Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27.März 1979, BGBl. 157) die Kunden zu deren Nachteil auf die darin (§ 5 Abs. 1 am Ende) zwingend vorgeschriebene Aushändigung (eines Duplikats) einer 'schriftlichen Vereinbarung gemäß § 4

der Verordnung' (zwischen ihr und den Vermietern) verzichten ließ (S. 370, 387 f., 410/III), ihnen die oftmals strengen 'Auswahlkriterien' der Verfügungsberechtigten (Vermieter) ebenso verschwieg (S. 370, 386/III) wie den Umstand, daß ihr die Nichtübereinstimmung ihrer eigenen Angebote mit den Vorstellungen der Kunden teils bewußt war und sie im übrigen jedenfalls ernstlich damit rechnete (S. 370, 386, 390/III), sowie dieselben Adressen an einem Tag, abermals der bezeichneten Verordnung zuwider, mehrmals verkaufte (S. 387/III) und andererseits, um den Kunden das Geschäft risikolos erscheinen zu lassen, die Rückerstattung des Kaufpreises (für die gelieferten Adressen) selbst für den Fall zusicherte, daß ihnen das jeweilige (Bestand-) Objekt nicht zusagen sollte; in dieser Bereitschaft zur Zurückzahlung erblickte das Erstgericht deswegen ein Indiz für ihren Betrugsvorsatz, weil sie bei einem ordnungsgemäß abgewickelten Adressengeschäft zu einer Rückerstattung des Kaufpreises nicht ohneweiteres verpflichtet gewesen wäre, sodaß es daraus ihr 'schlechtes Gewissen' ableitete (S. 389/III). Die behaupteten Undeutlichkeiten liegen demnach in Ansehung der Frage, welche gesetzlichen Verpflichtungen die Angeklagte bei ihrer inkriminierten Geschäftsführung verletzt hat, in Wahrheit gar nicht vor und betreffen im übrigen bei der aufgezeigten Beweisführung augenscheinlich keine für die Annahme ihres Betrugsvorsatzes wesentlichen Umstände.

Aber auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Unvollständigkeit der Urteilsgründe, welche sie darin erblickt, daß sich das Erstgericht mit den entlastenden 'positiven' Aussagen der Zeugen I, J, K, L und M 'nicht, respektive zu wenig' auseinandergesetzt habe, liegt nicht vor. Denn die wesentlichen Angaben der Genannten, wonach die Angeklagte die sie betreffenden Geschäfte zu ihrer Zufriedenheit durchgeführt habe, hat das Schöffengericht in der gemäß § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO. gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (vgl. S. 386, 390/III). Soweit die Beschwerdeführerin einzelne Details davon besonders hervorhebt, zielt ihr zusammenfassender Einwand, daß aus den Aussagen dieser Zeugen in Verbindung mit ihrer eigenen Verantwortung, wonach sie 'umfassende und die Anklagefakten bei weitem und in großer Anzahl übersteigende positive Geschäftsabschlüsse und Vermittlungen vollbracht' habe, auch andere, für sie günstigere Schlüsse gezogen werden könnten (und sollten), der Sache nach auf einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung ab; ein formeller Begründungsmangel des Urteils (Z. 5) wird damit nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die Behauptung, der vom Erstgericht aus der scheinbaren Rückzahlungsbereitschaft der Angeklagten auf ihr 'schlechtes Gewissen' und daraus wieder auf ihren Schädigungsvorsatz gezogene Schluß sei lebensfremd und unzulässig.

Der Frage hinwieder, ob ihr wegen einer Gallenblasenoperation erforderlich gewesener Spitalsaufenthalt vom 11.November bis 1. Dezember 1981 (wie auch schon ihre diesem Krankenhausaufenthalt vorangegangene Grippeerkrankung) für die Angeklagte nicht unvorhersehbar gewesen sein mag, wie das Erstgericht meinte, und ob sie daher in Wahrheit gar nicht bloß deshalb in einigen Fällen für ihre Kunden unerreichbar gewesen ist, wie sie behauptet, kommt schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil das Schöffengericht ihren Betrugsvorsatz, wie bereits dargelegt wurde, mit mängelfreier Begründung aus ihrem Gesamtverhalten ableitete und auch schon in Ansehung von (völlig gleichartigen) Tathandlungen, die sie zum Teil mehrere Monate vor dem in Rede stehenden Krankenhausaufenthalt begangen hatte, als erwiesen annahm, daß letztere von eben diesem Vorsatz geleitet gewesen waren; dementsprechend waren auch nähere Feststellungen über die Daten von Terminen entbehrlich, die von der Beschwerdeführerin - worauf das Erstgericht bloß illustrativ hinwies (S. 387/III) - nicht eingehalten wurden. Davon abgesehen hatte die Angeklagte im übrigen, den insoweit unbekämpften erstgerichtlichen Konstatierungen zufolge, jedenfalls auch noch zu einem Zeitpunkt (22.Oktober 1981), zu dem sie angeblich schon an Grippe erkrankt gewesen sein will, mit dem Kunden Werner N (S. 375/III) eine Besprechung, und auch nach den Angaben der Vilma O fuhr sie an dem genannten Tag mit einem PKW. zu ihrem Büro und nur 'wegen der dort wartenden Geschädigten' sogleich weiter (S. 386/III, 214/I). Die Konstatierungen 'strenger Auswahlkriterien' einer Mehrzahl der Vermieter aber hat das Erstgericht ersichtlich aus den Aussagen einer Vielzahl der als Zeugen vernommenen Geschädigten bei der Polizei (vgl. S. 321, 323/I u.a.), aber auch einzelner Vermieter (vgl. S. 334, 337/III) abgeleitet, wobei es diese Kriterien auch beispielsweise (keine Ausländer, nur Studenten usw.) aufzählte (vgl. S. 370, 386/III).

Hingegen wird der Beschwerdeführerin gar nicht angelastet, daß sie keine Gewähr für einen tatsächlichen Vertragsabschluß übernehmen konnte; insoweit beruht der Täuschungs- und Schädigungsvorwurf gegen sie vielmehr darauf, daß sie unter gezielter Umgehung (auch) der in § 4 der zuvor zitierten Verordnung dem Inhaber eines Adressenbüros zum Schutz der Käufer von Wohnungsadressen auferlegten Vorschriften - bei der am 3.Jänner 1982

durchgeführten Hausdurchsuchung konnten keinerlei schriftliche Vereinbarungen der Angeklagten mit den jeweiligen Verfügungsberechtigten vorgefunden werden (S. 109 ff./I) - Adressen bekanntgab, von denen sie wußte oder doch zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß sie den Vorsstellungen ihrer Kunden nicht entsprachen, und daß sie dennoch den Kaufpreis dafür entgegennahm (vgl. insbesondere die die Objekte Wien 15., Herklotzgasse 25/1/8

und Wien 17., Dornbacherstraße 91 betreffenden Fakten I 6, 15, 20, 22, 24 und I 13, 16, 17, 19, 20, 22, 40, 41).

In Ansehung des für den Tatbestand des Betruges erforderlichen Bereicherungsvorsatzes schließlich ergibt sich entgegen den Beschwerdeausführungen sowohl zur Z. 5 als auch zur (inhaltlich insoweit allein geltend gemachten) Z. 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO. nicht bloß aus dem Tenor des Schuldspruchs (S. 360/III), sondern auch aus den Entscheidungsgründen in ihrem gesamten Sinnzusammenhang (vgl. insbesondere S. 370, 410/III) völlig unmißverständlich, daß es die übernahme des jeweiligen Kaufpreises von den (hinsichtlich der Eignung der verkauften Adressen für sie schadenskausal getäuschten) Kunden war, die der Beschwerdeführerin mangels einer äquivalenten Gegenleistung einen unberechtigten Vermögensvorteil und damit eine unrechtmäßige BereiW3erung bringen sollte, welche zugleich das Korrelat zur Schuens sie zufügung darstellt, also (gleichsam) die Kehrseite des dem Opfer entstandenen Vermögensnachteils ist, wenngleich sie (grundsätzlich) nicht unbedingt den gleichen Geldwert haben muß (Leukauf/Steininger Kommentar 2 § 146 RN. 45 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Von Feststellungsmängeln über das Ziel des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes der Angeklagten kann daher keine Rede sein.

Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) aber auch mit der Behauptung, es sei nicht festgestellt, daß die Beschwerdeführerin den Eintritt des Schadens bei den von ihr getäuschten Personen 'ernstlich' für möglich gehalten habe, und außerdem entspreche es nicht den in § 5 Abs. 1

StGB. normierten Voraussetzungen eines bedingten Vorsatzes, wenn 'nur' festgestellt sei, sie habe den Schadenseintritt billigend in Kauf genommen, und nicht auch, sie habe sich damit abgefunden. Wird doch im Urteil ohnedies ausdrücklich konstatiert (S. 369, 386, 390/III), die Angeklagte habe von Anfang an auf Grund der ihr bekanntgegebenen Vorstellungen und Bedürfnisse zum einen von der Untauglichkeit der verkauften Adressen für die Kunden teils gewußt und ansonsten mit einer derartigen Möglichkeit jedenfalls ernstlich gerechnet, sowie zum anderen mit der Annahme, sie habe den Schadenseintritt bei ihren Kunden billigend in Kauf genommen, sogar mehr festgestellt als zum bedingten Vorsatz erforderlich ist, weil dieser eine Billigung des Erfolges (hier des Schadenseintrittes) gar nicht verlangt; es genügt vielmehr, daß sich der Täter mit dem verpönten Erfolg abfindet (vgl. 10 Os 33/83, 10 Os 10/82 u. a.).

Verfehlt sind ferner jene im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) erhobenen Beschwerdeeinwände der Angeklagten, mit denen sie dem Erstgericht eine unrichtige Lösung der Rechtsfrage in Ansehung der Aufgaben des Inhabers eines Adressenbüros vorwirft, deren Umgehung es ihr als wesentliches Indiz für die Annahme ihres Betrugsvorsatzes anlastete (sachlich Z. 5).

Denn nach der eingangs zitierten Verordnung vom 27.März 1979, BGBl. 157, betreffend die Ausübungsvorschriften für Adressenbüros, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gemäß §§ 54 Abs. 2, 69 Abs. 2 GewO. 'zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden' erlassen wurde und festlegt, welche Maßnahmen die betreffenden Gewerbetreibenden (u.a.) hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringe, zu treffen haben, genügt es, worauf das Erstgericht sinngemäß zutreffend Bezug nimmt (S. 370, 386, 390, 410/III), schon zur Erfüllung von deren gesetzlichen Pflichten keineswegs, daß 'die verkaufte Adresse' - die gleichzeitige Bekanntgabe von mehr als einer Adresse ist untersagt - ein 'freies und prinzipiell vermietbares' Objekt betrifft, dessen weitere Eigenschaften ohne Bedeutung wären; dem Kunden ist vielmehr gemäß § 5 der zitierten Verordnung sogar nachweislich schriftlich (insbesondere) eine genaue Beschreibung des an debetreffenden Adresse befindlichen Objekts zur Kenntnis zu bringen (Abs. 1 Z. 1) und ein Duplikat davon sowie von der (gleichfalls zwingend vorgeschriebenen) schriftlichen (Exklusiv-) Vereinbarung gemäß § 4 der Verordnung (zwischen dem Gewerbetreibenden und dem über das Objekt Verfügungsberechtigten über dessen Bereitschaft zu einem dementsprechenden Vertragsabschluß) auszuhändigen (Abs. 1 am Ende).

Mit der wissentlichen oder doch wenigstens bedingt vorsätzlichen Bekanntgabe irgendwelcher Adressen, die den ihr bekanntgegebenen Vorstellungen der im Spruch bezeichneten Kunden über Größe, Ausstattung, Lage und Preis des von ihnen jeweils gesuchten Objekts nicht entsprachen, konnten demnach die in der zitierten Verordnung zwingend vorgesehenen Verpflichtungen der Angeklagten als Inhaberin eines Adressenbüros ihren Kunden gegenüber - der Beschwerdeauffassung zuwider - in keiner Weise erfüllt werden, sodaß der (auch) aus ihrem gezielten Versuch einer Umgehung dieser Bestimmungen abgeleitete Schluß auf ihren Betrugsvorsatz insoweit durchaus nicht auf einem (den Inhalt der in Rede stehenden Verordnung betreffenden) Rechtsirrtum beruht.

Erörterungen über die Höhe des jeweils angemessenen Mietzinses der angebotenen Objekte aber, die von der Beschwerdeführerin vermißt werden (sachlich ebenfalls Z. 5), waren somit nach dem Gesagten entbehrlich. Mit ihrem Hinweis auf vereinzelte Entgelt-Rückzahlungen hingegen ficht sie die Feststellung ihres Schädigungsvorsatzes nur unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung an. Abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt sind auch die Mängelrüge (Z. 5) und die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) in Ansehung der Betrugshandlungen laut Punkt I 46-54 des Urteilssatzes. Nach den wesentlichen Konstatierungen hiezu im Ersturteil hat die Angeklagte nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juli 1982 und nur kurzfristiger unselbständiger Erwerbstätigkeit trotz der vor ihrer Enthaftung erklärten Bereitschaft, in Zukunft 'keinerlei Adressenvermittlungsgeschäfte' mehr zu betreiben (S. 397/III, 122/I), ab November 1983 bis zu ihrer am 3.Jänner 1984 erfolgten neuerlichen Verhaftung in Fortsetzung ihres seinerzeitigen, auch schon den Fakten laut Punkt I 1-45 zugrunde gelegenen Betrugsvorsatzes unter der Firma 'O***- Realimmobilien-Treuhandgesellschaft m.b.H.' nunmehr die Tätigkeit eines Immobilienmaklers aufgenommen, wobei sie auch Vermittlungsformulare mit dem Aufdruck 'An das beh. konz. Immobilienmaklerbüro' verwendete und sich bisweilen auf einen in Wahrheit gar nicht existenten 'Chef' berief, obwohl weder die Firma 'O*** jemals gegründet noch ihr selbst die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Konzession erteilt worden war; die Verantwortung der Beschwerdeführerin dahin, daß die ihr hier angelastete Schädigung weiterer Kunden nur auf ihre neuerliche Verhaftung zurückzuführen sei, sah das Schöffengericht als nicht stichhältig an, weil dies chronologisch nur für die Fakten I 52 und 54 zutreffe, damals aber die Erneuerung der Haft für sie aus verschiedenen Gründen bereits vorhersehbar gewesen ist (S. 391- 397/III).

Inwieweit es sich bei den zuletzt angeführten Erwägungen um eine bloße Scheinbegründung (Z. 5) handeln sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, zumal sich das Erstgericht insoweit auch auf die eigene Verantwortung der Angeklagten stützen konnte (S. 348 f./ II, 350/III). In diesem Belang ist die Mängelrüge demnach mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich; soweit aber die Beschwerdeführerin gegen die Bezeichnung der Gründe für die seinerzeitige Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im ersten Rechtsgang als bloße 'Formfehler' remonstriert, ficht sie damit ebenso wie mit ihren Hinweisen auf ihre kurzfristige unselbständige Erwerbstätigkeit und auf eine Reihe 'zur vollen Zufriedenheit der Kunden' abgewickelte Geschäftsfälle die für die Annahme ihres Betrugsvorsatzes ins Treffen geführten Argumente des Schöffengerichts neuerlich nur auf unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung an.

Bei der Behauptung von Feststellungsmängeln (Z. 9 lit. a) zur subjektiven Tatseite hinwieder setzt sich die Angeklagte über die maßgebenden Konstatierungen des Erstgerichts, welches insbesondere auch ihre Rückzahlungsunwilligkeit als erwiesen annahm (S. 396 f./III), einfach hinweg.

Gleiches gilt für die teils unsubstantiierten, teils abermals bloß gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes ankämpfenden Beschwerdeeinwendungen (Z. 5 und 9 lit. a) gegen den Schuldspruch laut Punkt II 1, 3, 4, 6 und 7 des Urteilssatzes, die sich im Rahmen der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) im wesentlichen in der bloßen Behauptung erschöpfen, das Erstgericht habe bezüglich des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes keine oder doch keine 'tauglichen' Feststellungen getroffen (vgl. insbesondere S. 404 f./III).

Die gegen den Schuldspruch laut Punkt II 2 gerichtete Mängelrüge (Z. 5) aber, die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich, weil nur durch die Verweisung auf die 'vorstehenden Ausführungen' begründet (S. 400 f./III), geht fehl. Denn mit dem relevierten Hinweis, im Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu diesem Faktum verstanden, hat das Schöffengericht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß es den vorgefaßten Schädigungsvorsatz der Angeklagten auf Grund ihres zuvor festgestellten äußeren Verhaltens in Verbindung mit ihrem Vorauswissen vom daraus resultierenden Schaden der Hauseigentümerin G als erwiesen annahm; die in der Beschwerde vermißte Begründung für die Annahme dieser Wissentlichkeit hinwieder liegt gerade in der darin ohnehin zitierten Passage, mit der auf die berufsbedingten Kenntnisse der Angeklagten als 'Brancheninsider' abgestellt wird. Ebensowenig liegt ein innerer Widerspruch der Urteilsgründe zu diesem Faktum vor, den die Beschwerdeführerin darin erblickt, daß das Erstgericht einerseits den durch Nichtbezahlung des Mietzinses entstandenen Schaden der Hannelore G lediglich mit den 'für die Monate Oktober, November und Dezember 1981' unbeglichen gebliebenen Beträge feststellte, andererseits aber ausführte, daß die Angeklagte bereits 'Monate vor ihrer Krankheit' - die sich ihrer Rüge zufolge im Oktober 1981 eingestellt habe - gar nicht mehr bezahlt hat; denn die zuletzt angeführte Passage in den Urteilsgründen bezieht sich augenscheinlich nicht auf den Mietzins, sondern auf die von der Angeklagten von Anfang nicht erfüllte Verpflichtung zur Bezahlung von Heizöl, Wasser, Telefongebühren sowie Versicherungsprämien und steht daher mit der Feststellung des Mietzinsrückstandes keineswegs im Widerspruch; Erörterungen über den genauen Zeitpunkt des Krankheitsbeginns waren demnach entbehrlich.

Abermals nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt ist sodann jene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) der Angeklagten, mit der sie behauptet, das Urteil enthalte in den Entscheidungsgründen zu diesem Faktum keine Konstatierungen über den ihr angelasteten Bereicherungsvorsatz; dazu genügt es, sie auf die dahingehenden Feststellungen (S. 360, 370, 399-401, 404 f./III) zu verweisen.

Zum Faktum II 5 hat das Schöffengericht den Betrugsvorsatz der Beschwerdeführerin beim Erwirken einer Verlängerung der Automiete am 24. September 1982 bis zum 5.Oktober dieses Jahres - wogegen sie das Fahrzeug in Wahrheit längere Zeit ohne Entgeltzahlung benützen wollte, in der Folge unerreichbar war und erst am 28.Dezember 1982 damit gestellt werden konnte -

keineswegs unmittelbar aus jener Aussage eines Vertreters der Firma E abgeleitet, wonach derartige Verträge stets nur um einige Tage verlängert werden, sondern vielmehr aus der Unrichtigkeit ihrer (damit widerlegten) ursprünglichen Verantwortung, sie habe den Mietwagen (auf Grund einer ihr telefonisch bewilligten) neuerlichen Vertragsverlängerung zulässiger Weise weiterbenützt (S. 403 f./ III).

Insoweit ist der Vorwurf einer Scheinbegründung (Z. 5) demnach ebensowenig gesetzmäßig ausgeführt wie die abermalige Behauptung von Feststellungsmängeln (Z. 9 lit. a) über Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz der Angeklagten (auch) zu diesem Faktum, die gleichfalls nicht auf die tatsächliche Urteilsbegründung (S. 403, 405/III) abgestellt ist. Mit dem Hinweis auf ihre anfänglichen Zahlungen für frühere Perioden aber ficht die Beschwerdeführerin in Ansehung eben dieses Vorsatzes bloß unbeachtlich die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt ist ferner auch die weitere Rechtsrüge (Z. 10), mit der die Angeklagte eine Beurteilung ihres insoweit inkriminierten Verhaltens als Veruntreuung (§ 133 StGB.) anstrebt, und zwar schon deshalb, weil ihr nach den Urteilsfeststellungen gar nicht ein Zueignen des Fahrzeugs zur Last fällt, sondern vielmehr eine Schädigung des Vermieters um die weiteren Mietkosten, diese jedoch als mit vorgefaßtem Betrugsvorsatz begangen; in beide Richtungen hin geht demnach die Beschwerde nicht, wie zur Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlich wäre, vom Urteilssachverhalt aus.

Gegen den Schuldspruch laut Punkt III 1 (Betrug an Adolf F durch Herauslocken von 18.000 S als Kaution und Mietzins sowie allenfalls zum Teil auch Vermittlungsgebühr mit der Vorgabe, ihm die im Obergeschoß des Hauses Wien 21., Budaugasse 23, gelegene Wohnung untervermiöten zu wollen) wendet die Beschwerdeführerin zunächst eine Undeutlichkeit (Z. 5) der Urteilsgründe mit dem Argument ein, daß daraus nicht mit Klarheit zu erkennen sei, ob sie nun zur Untervermietung der Wohnung berechtigt gewesen sei oder nicht. Dieser Frage kommt jedoch deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil das Erstgericht den vorgefaßten Betrugsvorsatz der Angeklagten (S. 406/III) nicht etwa aus dem - nach der Entscheidungsbegründung in ihrem Zusammenhang (vgl. S. 399/III) hier übrigens unmißverständlich angenommenen - Fehlen einer Zustimmung der Hauseigentümerin (Hannelore G) zur Untervermietung ableitete, sondern daraus, daß sie in der Folge mit einer Begründung vom Vertrag zurücktrat, die es als einen bloßen Vorwand ansah (S. 405 f./III).

Die Einwände der Beschwerdeführerin dagegen aber, daß das Schöffengericht in ihrem Folgeverhalten ein Indiz für diese Annahme erblickte, gehen fehl.

Denn dessen hiebei angestellte überlegung, sie habe bei ihrer späteren ungerechtfertigten Gegenverrechnung eines Entgelts für die Bekanntgabe anderer Adressen an den durch die ihm herausgelockte Zahlung Geschädigten gegen sein Rückzahlungsverlangen damit spekuliert, daß er durch jenes Guthaben 'in gewisser Weise an sie gebunden' sei, steht mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung durchaus im Einklang; ob er sich darüber hinaus wirklich geradezu 'in einer hoffnungslosen Lage' befand, weil ihm 'höchstwahrscheinlich' die Geldmittel für die Befassung eines anderen (Vermittlungs-) Instituts fehlten (S. 406/III), wovon es - mit der Mängelrüge gleichfalls als undeutlich bekämpft - ausging, ist dabei ohne Belang.

Zu dem von der Angeklagten in Ansehung ihres Bereicherungsvorsatzes auch hier behaupteten Mangel jeglicher Feststellungen (Z. 9 lit. a) hinwieder genügt neuerlich der Hinweis auf die betreffenden Entscheidungsgründe (S. 405 f 409/III).

Gleiches gilt für die sich ebenfalls auf die bloße Behauptung des gänzlichen Fehlens von Konstatierungen 'zur subjektiven Tatseite des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes' beschränkende Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) gegen den Schuldspruch laut Punkt III 2 (wegen Betruges zum Nachteil des Fasihuddin H), mit der sie abermals die bezüglichen Konstatierungen des Schöffengerichtes (S. 407-409/III) einfach ignoriert.

Aber auch die Subsumtionsrüge (Z. 10) zu diesem Faktum ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn mit dem rein spekulativen, eine Beurteilung (bloß) als versuchten Betrug anstrebenden Einwand, das Ersturteil enthalte keine Feststellungen darüber, ob H 'sich überhaupt täuschen ließ, respektive ob er nicht auch einen Untermietvertrag abgeschlossen hätte', geht die Beschwerde nicht von jenen Konstatierungen aus, wonach der Genannte ausschließlich am Abschluß eines langfristigen Hauptmietvertrages mit dem Hauseigentümer interessiert und nur unter diesen ihm von der Angeklagten vorgetäuschten Voraussetzungen zum Vertragsabschluß sowie zur Leistung der Mietzinsvorauszahlung (für zwei Jahre) in der Höhe von insgesamt 48.000 S bereit war (S. 407 f., 410/III). Mit ihren Beschwerdeausführungen 'zu sämtlichen Fakten' hinwieder unternimmt die Angeklagte insoweit, als sie im Rahmen der Mängelrüge (Z. 5) unter Wiederholung ihrer - vom Erstgericht indes als unstichhältig abgelehnten (§ 258 Abs. 2 StPO.) - Verantwortung, sie sei durch eine Erkrankung an der Realisierung zugesicherter Rückzahlungen verhindert worden, aber auch mit Bezug auf die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens als (nicht erörterungsbedürftige) Ursache ihrer 'finanziellen Misere' sowie auf einzelne (aus dem Zusammenhang gerissene) Passagen des (im Urteil ohnehin berücksichtigten) Gutachtens des Buchsachverständigen Dr. P (ON. 201) eine bloße Fahrlässigkeit ihrerseits bei der Schädigung ihrer Gläubiger darzutun sucht, der Sache nach neuerlich nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung; indem sie schließlich in diesem Sinn das ihr angelastete Tatverhalten nur als fahrlässige Krida gewertet wissen will, bringt sie den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Z. 10), der nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendet Gesetz dargetan werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie solcherart jene Urteilsfeststellungen übergeht, denen zufolge sie in sämtlichen vom Schuldspruch erfaßten Fällen mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz gehandelt hat (S. 370, 386 ff., 391, 396 ff., 400, 404

ff., 409/III).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Vorhaftanrechnung (§ 38 Abs. 1 Z. 1 StGB.) insofern unvollständig ist, als hinsichtlich der von der Angeklagten im Jahr 1982 erlittenen Vorhaft deren Beginn mit 5. Jänner 1982, 9.15 Uhr, anstatt richtig schon mit 3.Jänner 1982, 0.00 Uhr (S. 59, 121/I), und deren Ende am 14.Juli 1982 mit 13.30 Uhr anstatt richtig erst mit 14.00 Uhr (ON. 85) angenommen wurde. Außerdem blieb unberücksichtigt, daß der Angeklagten im ersten Rechtszug (ON. 110) auch die vom 6.Mai 1982, 12.00 Uhr, bis zum 5. Juni 1982, 12.00 Uhr, erlittene Haft auf die Strafe angerechnet worden ist, obwohl sie in dieser Zeit eine dreißigtägige Ersatzfreiheitsstrafe im Verfahren zum AZ. 9 U 3424/80 des Strafbezirksgerichtes Wien verbüßt hatte (ON. 69). Da jene ungerechtfertigte Vorhaftanrechnung im ersten Rechtsgang von der Staatsanwaltschaft unbekämpft blieb und ihre demgemäß unzulässige (§§ 293 Abs. 3, 290 Abs. 2 StPO.) nunmehrige Ausschaltung durch das Erstgericht zum Nachteil der Angeklagten ausschlägt, waren beide von der Beschwerdeführerin nicht gerügten, ihr jedoch zum Nachteil gereichenden materiellrechtlichen Urteilsnichtigkeiten (§ 281 Abs. 1 Z. 11 StPO.) von Amts wegen im Sinn des § 290 Abs. 1 StPO. wie im Spruch zu beheben.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach § 147 Abs. 3 StGB. zu vier Jahren Freiheitsstrafe; dabei wertete es den Umstand, daß ein 'Bruchteil der Fakten bei getrennter Betrachtung die Voraussetzungen der §§ 31, 40

StGB.' erfüllen würden, als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und die zweifache Qualifikation des Betrugs zum Verbrechen dagegen als erschwerend.

Mit ihrer Berufung strebt die Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.

Der Berufung kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.

Die von der Angeklagten als weiterer Milderungsgrund reklamierte drückende Notlage (als Triebfeder für die ihr zur Last liegenden Betrugstaten) liegt schon deshalb nicht vor, weil sie ihre angespannte finanzielle Lage durch ihre eigene Lebensführung selbst herbeigeführt hat. Andererseits wurde der rasche Rückfall zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen, wenngleich er im Hinblick auf die Annahme der Gewerbsmäßigkeit des Betrugs nicht voll ins Gewicht fällt (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/70 u.a.). Dennoch hat das Schöffengericht nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auf der Basis der sohin im wesentlichen zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe ein Strafmaß gefunden, welches - selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, daß es sich bei einem Teil der Tatopfer um in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende, auf dringender Wohnungssuche befindliche Personen handelte - im Hinblick darauf, daß die Angeklagte das Strafübel des Freiheitsentzugs nunmehr erstmals in eindrucksvoller Weise zu verspüren bekommt, überhöht erscheint. Die Strafe war demnach in Stattgebung der Berufung auf die aus dem Spruch ersichtliche, der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) der Angeklagten entsprechende Dauer von drei Jahren herabzusetzen.

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