Rechtssatz
Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
5 Ob 774/80 | OGH | 24.02.1981 |
Beisatz: Für die Ernstlichkeit der Unterlassungserklärung spricht, wenn der in Anspruch genommene die Prozessführung unter vorbehaltsloser Anerkennung des Rechtsstandpunktes des Gegners auf die Frage beschränkt, ob die Wiederholungsgefahr vorliege. (T1) <br/>Veröff: MietSlg 33630 |
4 Ob 342/80 | OGH | 05.05.1981 |
Veröff: ÖBl 1981,122 |
7 Ob 519/82 | OGH | 02.04.1982 |
Auch |
4 Ob 387/83 | OGH | 08.11.1983 |
Beisatz: "Flüssiggasflaschenabfüllung" (T2) |
7 Ob 719/83 | OGH | 29.11.1983 |
Auch |
4 Ob 362/84 | OGH | 25.09.1984 |
Veröff: ÖBl 1985,43 |
4 Ob 383/86 | OGH | 02.12.1986 |
Veröff: ÖBl 1988,79 (s.F. Prunbauer, S 63) |
4 Ob 310/87 | OGH | 30.06.1987 |
Beisatz: Die bloße Behauptung des Beklagten, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen, reicht hiezu nicht aus. (T3) |
4 Ob 397/87 | OGH | 17.11.1987 |
Beisatz: Die Auffassung, dass der Verletzer den Sinneswandel nur durch das Angebot eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches oder durch Einhalten eines mit einem Dritten geschlossenen Unterlassungsvergleiches dokumentieren könne, trifft daher nicht zu. (T4)<br/>Veröff: MR 1987,220 |
4 Ob 395/87 | OGH | 30.11.1987 |
Veröff: MR 1988,59 = ÖBl 1989,52 |
4 Ob 155/90 | OGH | 06.11.1990 |
Veröff: ÖBl 1991,138 = MR 1991,70 (M. Walter) = ÖBl 1991,134 |
4 Ob 92/92 | OGH | 20.10.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob dem Verhalten des Störers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen, hängt immer von den Besonderheiten des einzelnen Falles ab. (T5) |
4 Ob 3/94 | OGH | 25.01.1994 |
Beis wie T3; Beisatz: Ob das Verhalten dem Kläger oder einem Dritten gegenüber gesetzt wurde, ist ohne Bedeutung. (T6) |
1 Ob 296/98f | OGH | 23.03.1999 |
Auch; Beisatz: Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, ist die Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht gegeben. (T7)<br/>Veröff: SZ 72/49 |
6 Ob 51/01w | OGH | 15.03.2001 |
Auch; Beis wie T4 nur: Die Auffassung, dass der Verletzer den Sinneswandel nur durch das Angebot eines umfassenden Unterlassungsvergleiches dokumentieren könne, trifft nicht zu. (T8) |
4 Ob 38/02w | OGH | 13.03.2002 |
Beisatz: Das ist (unter anderem) dann der Fall, wenn der Verletzer einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. (T9) |
4 Ob 126/03p | OGH | 23.09.2003 |
Beisatz: Dabei kommt es immer auf die Art des Eingriffs und die Willensrichtung des Störers an, für welche insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung und während des Rechtsstreits wichtige Anhaltspunkte bieten kann. (T10) |
7 Ob 78/06f | OGH | 11.10.2006 |
Auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. (T11); Beisatz: Hier: Verbandsklage gemäß § 28 KSchG hinsichtlich Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T12) |
4 Ob 154/06k | OGH | 21.11.2006 |
Beis wie T7; Beisatz: Die bloße Zusage, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, reicht nach der Rechtsprechung insbesondere dann nicht aus, wenn die Erklärung unter dem Druck eines drohenden Prozesses abgegeben wurde. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Markenrechtsverletzung. (T14) |
4 Ob 6/07x | OGH | 20.03.2007 |
Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Das Angebot einer exekutionsfähigen Verpflichtung ist in Fällen, in denen der Störer seinen Wettbewerbsverstoß nicht bestreitet, keineswegs das einzige Verhalten, aus dem auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden kann. (T15)<br/>Beisatz: Auch die Beseitigung des durch die Störung herbeigeführten rechtswidrigen Zustands wird von der Rechtsprechung nicht als in allen Fällen notwendige Voraussetzung angesehen, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr annehmen zu können. (T16) |
10 Ob 85/07h | OGH | 18.12.2007 |
Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T9 |
4 Ob 171/08p | OGH | 18.11.2008 |
Beisatz: Auch eine gegenüber Dritten übernommene Unterlassungsverpflichtung kann unter Umständen die Vermutung der Wiederholungsgefahr ganz allgemein entfallen lassen. Allerdings ist auch in diesem Fall zu prüfen, ob die Unterlassungserklärung tatsächlich ein Indiz für eine echte Sinnesänderung des Beklagten ist und dem Kläger eine entsprechende Sicherheit für das Unterbleiben weiterer Störungen bietet. (T17) |
9 Ob 9/08a | OGH | 01.04.2009 |
Beisatz: Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz abzustellen. (T18) |
4 Ob 36/09m | OGH | 12.05.2009 |
Beisatz: Hier: Anfertigung von Fotos durch den Beklagten ausschließlich über Anweisung des Dienstgebers und in dessen alleinigem Interesse; der Beklagte ist bereits seit mehreren Jahren nicht mehr beim gleichen Dienstgeber beschäftigt: Wegfall der Wiederholungsgefahr. (T20) |
7 Ob 118/13y | OGH | 04.09.2013 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T9; Vgl auch Beis wie T11; Veröff: SZ 2013/81 |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T21) |
1 Ob 196/16d | OGH | 23.11.2016 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Akzessorität der vorprozessualen Anwaltskosten, da der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch des Klägers infolge weiter bestehender Wiederholungsgefahr als aufrecht zu beurteilen ist. (T22) |
4 Ob 179/18d | OGH | 23.10.2018 |
Beis wie T10; Beisatz: Das Vorliegen eines Unterlassungstitels aus einem anderen Verbandsverfahren nach §§ 28, 29 KSchG beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T23) |
2 Ob 116/23g | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Besitzstörung. Zwiespältiges Verhalten. (T24) |
1 Ob 126/23w | OGH | 20.09.2023 |
Beisatz wie T9: Hier: Dadurch, dass sich der Beklagte mit vollstreckbarem Vergleich verpflichtete, die „Wartung“ des Wegs künftig nur durch Dritte (familienfremde Personen) durchführen zu lassen, entfiel die Gefahr, dass er solche Arbeiten künftig (selbst) vornehmen werde. (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19790109_OGH0002_0050OB00754_7800000_004
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)