OGH 2Ob168/78; 1Ob626/89; 2Ob155/97a; 1Ob148/05d; 6Ob84/06f; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 2Ob205/08y; 7Ob17/10s; 3Ob192/10x; 2Ob114/11w; 2Ob74/12i; 8ObA66/13h; 9Ob76/14p; 2Ob71/15b; 4Ob52/18b; 4Ob24/18k; 6Ob232/18p; 1Ob199/22d; 8Ob140/22d (RS0022912)

OGH2Ob168/78; 1Ob626/89; 2Ob155/97a; 1Ob148/05d; 6Ob84/06f; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 2Ob205/08y; 7Ob17/10s; 3Ob192/10x; 2Ob114/11w; 2Ob74/12i; 8ObA66/13h; 9Ob76/14p; 2Ob71/15b; 4Ob52/18b; 4Ob24/18k; 6Ob232/18p; 1Ob199/22d; 8Ob140/22d17.11.2023

Rechtssatz

Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (hier: Weigerung, das Kraftfahrzeug auf den Pannenstreifen zu lenken).

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1304 A1
StVO §46 Abs3

2 Ob 168/78OGH09.11.1978
1 Ob 626/89OGH06.09.1989

nur: Nicht selten wird der zunächst eingetretene Schaden durch Handlungen des Verletzten vergrößert, die eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf das schädigende Ereignis darstellen und daher mit diesem in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T1)

2 Ob 155/97aOGH14.01.1999

nur T1; Beisatz: Die Zurechnung eines adäquaten Folgeschadens ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn eine umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Belastungsmomente auf Seite des Verletzten jene des Ersttäters bei weitem überwiegen. (T2)

1 Ob 148/05dOGH27.09.2005

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 84/06fOGH27.04.2006

Beis wie T2

3 Ob 115/06tOGH27.06.2006

nur: Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint in solchen Fällen die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Verletzten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat. (T3)

3 Ob 289/05dOGH30.05.2006

nur T1; Beis wie T2

2 Ob 205/08yOGH20.05.2009

nur T1; vgl Beis wie T2; Beisatz: Wenngleich die - teilweise auch an eine umfassende Interessenabwägung geknüpfte - Zurechenbarkeit des Schadens bisweilen als eigenes Haftungskriterium verstanden wurde, so handelt es sich dabei letztlich doch nur um einen Aspekt der Schadensminderungspflicht. (T4)

7 Ob 17/10sOGH30.06.2010

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 192/10xOGH19.01.2011

nur T3

2 Ob 114/11wOGH24.04.2012

nur T3

2 Ob 74/12iOGH25.04.2013

nur T3; Beisatz: Eine „freie Willensentscheidung“ eines geschädigten Bankkunden im Sinne dieses Rechtssatzes liegt nicht vor, wenn dessen Entschluss, Wertpapiere mit ungewisser Kursentwicklung doch zu behalten, durch das haftungsbegründende Verhalten der Bank „herausgefordert“ war und der Geschädigte durch deren pflichtwidriges Verhalten überhaupt in die Lage kam, eine Entscheidung erst über das Behalten oder Veräußern dieser Wertpapiere treffen zu müssen. Dem Geschädigten muss in dieser Situation zugebilligt werden, die Möglichkeit einer Kurserholung abzuwarten. (T5); Veröff: SZ 2013/42

8 ObA 66/13hOGH27.02.2014
9 Ob 76/14pOGH18.12.2014

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 71/15bOGH08.06.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: SZ 2015/55

4 Ob 52/18bOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T4

4 Ob 24/18kOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T4

6 Ob 232/18pOGH21.03.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger suchte drei Monate nach einer Fehlbehandlung in einemSpital ein anderes Spital auf, da keine Besserung eingetreten war ‑ Zurechnung der dort erfolgten (weiteren) Fehlbehandlung zum ersten Spitalsträger bejaht. (T6)

1 Ob 199/22dOGH15.05.2023

vgl

8 Ob 140/22dOGH17.11.2023

vgl; nur T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Macht ein bei einer einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangener Arzt Schadenersatz geltend, endet der von der Ersatzpflicht des Schädigers umfasste Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine andere zumutbare und vergleichbare Kassenplanstellen erlangen hätte können. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0020OB00168_7800000_001

Stichworte