Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. In der Verneinung der Haftung des Beklagten für Folgeschäden wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs liegt keine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vor. Die Lehre zum vertraglichen Schutzzweck dient der Begrenzung der sonst uferlosen Haftung für Folgeschäden (RIS-Justiz RS0017850). Trotz Bejahung der Adäquanz erscheint die Zurechnung der Schadensfolge nicht mehr gerechtfertigt, wenn diese auf einem selbständigen, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgeforderten Entschluss des Geschädigten selbst beruht, der sie deshalb auch allein zu verantworten hat (RS0017850). Ob im Einzelfall ein Schaden noch als adäquate Folge eines schädigenden Ereignisses anzusehen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0110361).
2. Zum abgewiesenen Anspruch auf entgangenen Gewinn, der bei Vorliegen eines groben Verschuldens zu ersetzen ist (§§ 1323 f, § 1331 ABGB; SZ 71/56 uva) rügt die Revisionswerberin zwar grundsätzlich zu Recht, dass ich das Berufungsgericht mit dem Verschuldensgrad nicht auseinandergesetzt hat. Die Revision führt jedoch nicht aus, worin sie die Gründe für die Annahme einer auffallenden Sorglosigkeit und die Voraussehbarkeit des Schadens als wahrscheinlich (RIS-Justiz RS0030171; RS0030644) erblickt. Damit bleibt die Beurteilung des Verschuldensgrades eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige und deshalb grundsätzlich nicht erhebliche Rechtsfrage 6 Ob 70/06x; RIS-Justiz RS0105331).
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