OGH 1Ob16/78; 1Ob26/79; 1Ob9/80; 1Ob39/80; 1Ob24/81; 1Ob34/82 (RS0026901)

OGH1Ob16/78; 1Ob26/79; 1Ob9/80; 1Ob39/80; 1Ob24/81; 1Ob34/8221.3.2023

Rechtssatz

Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. Das Gesetz überlässt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat.

Normen

ABGB §1304 A1
AHG §2 Abs2

1 Ob 16/78OGH18.10.1978

Veröff: JBl 1980,42 = RZ 1980/18 S 109

1 Ob 26/79OGH29.08.1979

Auch; Veröff: SZ 52/119 = JBl 1980,485

1 Ob 9/80OGH16.04.1980

Veröff: SZ 53/61

1 Ob 39/80OGH03.06.1981

Veröff: SZ 54/86 = JBl 1982,658

1 Ob 24/81OGH02.06.1982

Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

auch<br/>Anm: Veröff: SZ 55/190

1 Ob 41/83OGH04.04.1984

Auch

1 Ob 3/85OGH27.02.1985

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Auch: nur: Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn, sodass nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewähren ist. (T1)<br/>Beisatz: Der weite Rechtsmittelbegriff umfasst nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit und Verwaltung, darüber hinaus aber auch alle anderen Rechtsbehelfe. (T2) <br/>Veröff: SZ 68/133

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Auch; Veröff: SZ 68/156

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

nur: Der Rechtsmittelbegriff des AHG umfasst alle prozessualen Anfechtungsmittel im weiteren Sinn. (T3)<br/>Beisatz: Unter anderem nicht nur ordentliche, sondern auch außerordentliche Rechtsmittel der Gerichtsbarkeit. (T4) <br/>Veröff: SZ 71/7

1 Ob 107/97kOGH28.04.1998

nur: Das Gesetz überlässt zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat. (T5) <br/>Veröff: SZ 71/75

1 Ob 391/97zOGH09.06.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/98

1 Ob 362/98mOGH23.02.1999

Veröff: SZ 72/29

1 Ob 353/99iOGH14.01.2000
1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Der Amtshaftungsanspruch ist insofern formell subsidiär, als der durch schuldhaft rechtswidriges Verhalten von Organen eines Rechtsträgers Geschädigte zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und die Abwendung des Schadens ermöglichenden Rechtsbehelfe - ausgenommen die im § 2 Abs 2 AHG nicht erwähnte Verfassungsgerichtshofbeschwerde - auszunützen hat. (T6)

1 Ob 95/00bOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Unter Rechtsmittel im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind aber nur prozessuale Rechtsbehelfe - wenn auch im weiteren Sinn - zu verstehen, die dazu dienen, fehlerhafte Entscheidungen, sei es im Instanzenweg, sei es auf andere Weise, zu beseitigen. (T7) <br/>Beisatz: Grundsätzlich kann die Partei jedoch - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T8)

1 Ob 310/01xOGH26.02.2002

nur T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG. (T9)<br/>Veröff: SZ 2002/27

1 Ob 181/03dOGH17.05.2004

Auch; nur T1; Beis ähnlich T6; Beisatz: Auch der Widerspruch gegen das Protokoll gemäß §§ 212, 212a ZPO ist ein Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG. (T10)<br/>Veröff: SZ 2004/74

1 Ob 231/03gOGH12.08.2004

Vgl auch; Beisatz: Überlegungen in Richtung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes anzustellen, ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, weshalb die Tatsache, dass gegen den Bescheid keine Berufung erhoben wurde, mangels Verschuldens nicht zum Nachteil des Betroffenen ausschlagen kann. (T11)<br/>Veröff: SZ 2004/118

1 Ob 113/07kOGH14.08.2007

Beisatz: Hier: Unterlassen von Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf und eines Rekurses gegen den gerichtlichen Verteilungsbeschluss im Konkursverfahren. (T12)<br/>Veröff: SZ 2007/126

1 Ob 197/10tOGH25.01.2011

Auch

1 Ob 123/15tOGH27.08.2015

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden ‑ kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T13)<br/>Veröff: SZ 2015/85

1 Ob 68/16fOGH28.04.2016

Auch; Beisatz: Die Partei muss das Rechtsmittel nicht nur überhaupt erheben, sondern es darüber hinaus auch so formulieren, dass die darüber entscheidende Instanz in der Lage ist, den behaupteten Beurteilungs- oder Verfahrensfehler aufzugreifen und zu korrigieren. (T14)

1 Ob 81/17vOGH24.05.2017

Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Antrag auf Abänderung des Nichtzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht gemäß § 508 ZPO. (T15)

1 Ob 150/18tOGH26.09.2018

Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 197/18dOGH21.11.2018

Vgl auch

1 Ob 215/18aOGH30.04.2019

Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren und fehlende Darlegung substantiierter ‑ angeblich trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens iSd § 127 Abs 3 StPO verbliebener ‑ Mängel des Gutachtens in der Nichtigkeitsbeschwerde. (T16)

1 Ob 100/22wOGH22.06.2022

Auch; Beis wie T14

1 Ob 247/22pOGH20.12.2022

Vgl; Beis nur wie T14; Beis wie T15

1 Ob 22/23aOGH21.03.2023

vgl; Beisatz: Der Einstellungsantrag nach § 108 StPO ist ein „Rechtsmittel“ iSd § 2 Abs 2 AHG. (T17); Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3<br/>Anm: vgl RS0134303

Dokumentnummer

JJR_19781018_OGH0002_0010OB00016_7800000_002