Spruch:
Wer einen nur als Folge einer während eines Verwaltungsverfahrens erlassenen Verordnung entstehenden Schaden durch Aufhebung der Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit noch abwenden kann, ist verpflichtet, gegen die im Verwaltungsverfahren ergehenden auf die Verordnung gegründeten Bescheide Rechtsmittel einzulegen und sodann den Verwaltungsgerichtshof anzurufen; ein Amtshaftungsanspruch wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung kann hingegen nicht entstehen
Vom Schutzzweck der Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze sind die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, nicht aber Personen erfaßt, die zu ihnen in obligatorischen Beziehungen stehen
OGH 15. Dezember 1982, 1 Ob 34, 35/82 (OLG Linz 3 R 67/82; LG Salzburg 8 Cg 505/81)
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 561 KG S Abteilung L mit den Grundstücken 3492/51 und 3483/2 im Ausmaß von rund 40 a. Im Westen grenzen die Grundstücke an die A-Straße, im Süden an die H-Gasse. Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 2. 12 1969, Zl. V/1-6224/68, wurde diese Liegenschaft zum Bauplatz erklärt. Vorgesehen waren insgesamt vier Bauplätze, auf denen 18,3 bis 21,3 m hohe Gebäude hätten errichtet werden können. Am 17. Juli 1978 beschloß der Stadtsenat der beklagten Stadtgemeinde Salzburg, das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 4 Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. 69/1968, ua. für die Grundstücke der Erstklägerin einzuleiten. Dieser Beschluß wurde vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 1. August 1978, Nr. 15, kundgemacht. Es wurde darauf verwiesen, damit trete gemäß § 4 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz die Wirkung ein, daß im Planungsgebiet bis zum Beginn der Wirksamkeit des Bebauungsplanes, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, Bausperre bestehe. Mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 26. Jänner 1979 und 21. Mai 1979, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Salzburg 1979 Nr. 3 und Nr. 11, wurden gemäß § 21 Salzburger Raumordnungsgesetz, LGBl. 26/1977, für die Grundstücke der Erstklägerin befristete Bausperren für die Zeit vom 2 2. 1979 bis 2. 10. 1979 angeordnet. Mit Beschluß des Gemeinderates der Stadt Salzburg vom 7. 9. 1979 erfolgte die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Salzburg 1979 Nr. 21 vom 1. 11. 1979. Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 16. 10. 1979, Zl. 7.13-2031/57-1979, wurde diese Änderung aufsichtsbehördlich genehmigt. Nach dieser 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes sind die Grundstücke der Klägerin im erweiterten Wohnbaugebiet als Vorbehaltsfläche für einen Hort ausgewiesen.
Bauansuchen der Erstklägerin vom 25. 1. 1978 und 6. 9. 1978, auf ihren Grundstücken ein Wohn- und Geschäftshaus und drei Wohnhäuser mit Geschäftslokal und Tiefgaragen zu errichten, wurden mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 11. 1. 1980, Zl. V/1-7961/78, ua. unter Hinweis auf die durch die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 7. 9. 1979, die für die Grundstücke der Kläger eine Vorbehaltsfläche für einen Hort anordnete, abgewiesen. Die Bauberufungskommission der Stadt Salzburg wies mit Bescheid vom 23. 12. 1981, Zl. MD/A-BBK-17/10/80, die Berufung der Erstklägerin als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, daß sich diese Entscheidung jeweils auf die im Zuge des Berufungsverfahrens zuletzt vorgelegten Austauschpläne beziehe. Die Erstklägerin hatte die Berufung, soweit sich der versagende Bescheid der ersten Instanz auf die Errichtung des Blockes B bezog, zurückgezogen. Ein Antrag der Erstklägerin beim Amt der Salzburger Landesregierung, gemäß § 20 Raumordnungsgesetz 1977 für die Grundstücke 3492/51 und 3483/2 ein Entschädigungsverfahren durchzuführen, wurde mit Bescheid vom 20. 10. 1981, Zl. 7/13-2031/34-1981, abgewiesen. Durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes werde die Verbauung des Grundstückes nicht gänzlich verhindert. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigung lägen daher nicht vor.
Die zweitklagende Partei ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Firma Ing. Alois R GesmbH ist. Kommanditisten sind die Erstklägerin und Ing. Alois R. Die klagenden Parteien begehren unter Berufung auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes den Zuspruch des Betrages von 32.157.859 S samt Anhang. Sie wären unter der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1977 eine Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Verwertung der Grundstücke eingegangen. Es sei vereinbart worden, daß die Erstklägerin die Grundstücke beistelle und die zweitklagende Partei den Bau ausführe. Der Gewinn aus der Bauführung sollte der zweitklagenden Partei zukommen, der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke der Erstklägerin. Es sei die Errichtung von Wohnhäusern und die Begründung von Wohnungseigentum geplant gewesen. Sowohl die Kundmachung des Bürgermeisters über die beabsichtigte Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes, Amtsblatt 1978 Nr. 15, und die damit verbundene Bausperre als auch die vom Gemeinderat verfügten Bausperren vom 26. 1. und 21. 5. 1979 sowie die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes seien gesetzwidrig, rechtswidrig, willkürlich und von Organen der beklagten Partei schuldhaft (grob fahrlässig) erlassen worden. Die im § 11 Abs. 3 Raumordnungsgesetz 1977 normierten Voraussetzungen für die Schaffung von Vorbehaltsflächen lägen nicht vor. Der Schaden sei schon durch die Erlassung der als gesetzwidrig und rechtswidrig bekämpften Verordnungen und nicht erst durch die Abweisung des Bauansuchens eingetreten. Der Schaden müsse auch nicht bei demjenigen eingetreten sein, gegen den sich die Amtshandlung gerichtet habe; auch ein von der Amtshandlung betroffener Dritter sei zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz berechtigt. Die Aktivlegitimation der zweitklagenden Partei sei auch schon deshalb gegeben, weil sie mit der Erstklägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen sei. Im einzelnen begehrten die klagenden Parteien als Entschädigung für die im wesentlichen durch Gegenüberstellung des Verkehrswertes der Grundstücke vor und nach der 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes ermittelte Werteinbuße der von der Vorbehaltsflächenausweisung umfaßten Grundstücke 13.525.479 S, an Verdienstentgang für ein Bauvolumen von 10.558 m2 Nutzfläche 5.923.038 S, an Architektenhonorar 1.515.270 S an Aufwand für einen Ersatzlagerplatz in 759.054.90 S und für Verlust auf Grund der Ersatzbauvorhaben, die zwecks Betriebsauslastung unbedingt eingegangen werden mußten, jedoch nur mit Verlust abgeschlossen werden konnten (Folgeschäden), 4.358.135 S. Der Restbetrag entfällt auf kapitalisierte Zinsen.
Die beklagte Partei wendete ua. ein, daß die als gesetzwidrig angesehenen Verwaltungsakte den Schaden nicht verursacht hätten, weil die Erstklägerin das Bauansuchen den Block B betreffend zurückgezogen habe und die weiteren Bauansuchen für die Blöcke C, D und E aus anderen Gründen nicht hätten bewilligt werden können. Wegen der vorhandenen Strukturverhältnisse im Stadtteil L sei es nicht nur zweckmäßig, sondern aus Gründen der Stadtplanung sogar notwendig gewesen, die Struktur durch eine Neufestlegung der Bebauungsgrundlagen aufzulockern. Alle Verwaltungsakte der beklagten Partei seien gesetzmäßig erfolgt. Es fehle an der von den klagenden Parteien behaupteten Willkür, insbesondere für die Vorbehaltsflächenausweisung der Grundstücke der Erstklägerin als Hort. Den Ansprüchen stehe auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 AHG entgegen, weil der Erstklägerin gegen die Abweisung ihres Bauansuchens eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde offenstehe; die zweitklagende Partei sei zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen nicht aktiv legitimiert, sie mache nur einen mittelbaren Schaden geltend.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gesamte von der zweitklagenden Partei gestellte Begehren und von dem von der Erstklägerin gestellten Begehren einen Betrag von 12.555.497,90 S samt Anhang ab. Das Verfahren über das restliche Begehren der Erstklägerin von 13.525.479 S samt Anhang unterbrach es und stellte gleichzeitig gemäß § 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Salzburg, soweit sie die Liegenschaft der Erstklägerin betreffe, als gesetzwidrig aufzuheben und festzustellen, daß die Kundmachung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 20. 7. 1978 über die beabsichtigte Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes der Liegenschaft der Erstklägerin gemäß § 4 Abs. 2 Bebauungsgrundlagengesetz gesetzwidrig gewesen sei. Rechtlich ging es bei der Abweisung bzw. Teilabweisung der Begehren der klagenden Partei davon aus, daß auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich nur der unmittelbare Schaden ersatzfähig sei. Die Grenze zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden bestimme sich insbesondere nach dem Schutzzweck der verletzten Norm. Es müßten daher die Ansprüche, die als Verdienstentgang für das Bauvolumen, als Architektenhonorar, als Aufwand für einen Ersatzlagerplatz in S und als Verlust auf Grund von Ersatzbauvorhaben geltend gemacht worden seien, als mittelbarer Schaden betrachtet werden. § 20 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 räume dem Eigentümer die Möglichkeit ein, auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu begehren, wenn durch den Flächenwidmungsplan die Verbauung eines Grundstückes gänzlich verhindert werde und dadurch eine Wertminderung entstehe, die für den Eigentümer eine unbillige Härte darstelle. Dies bedeute, daß auch unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des rechtmäßigen Alternativverhaltens selbst dann, wenn auch für die klagenden Parteien die Vorbehaltsflächenausweisung rechtlich einwandfrei geschehen und eine Umwidmung in Grünland erfolgt wäre, allein die Erstklägerin als Liegenschaftseigentümerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gehabt hätte. Damit könne der behauptete rechtswidrige Vorgang, der die Erstklägerin um ihren Entschädigungsanspruch gebracht haben soll, nicht plötzlich einen Entschädigungsanspruch auch für die zweitklagende Partei auslösen, die einen solchen kraft Gesetzes nicht geltend machen könne.
Der Berufung der zweitklagenden Partei gab das Berufungsgericht nicht, der Berufung der Erstklägerin nur mit einem Betrag von 1.515.270 S samt Anhang Folge. In diesem Umfang hob es das Teilurteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es setzte seinem Beschluß einen Rechtskraftvorbehalt bei. Die klagenden Parteien begehrten, ausgehend von der Auffassung, ihnen stunden sämtliche geltend gemachten Teilansprüche gemeinsam zu, die Bezahlung des Ersatzes an sie zur ungeteilten Hand. Da die Erstklägerin aber Alleineigentümerin der Liegenschaft sei und allein als Bauwerberin die Baubewilligungsansuchen an die Baubehörde gestellt habe, während die zweitklagende Partei den Bau ausführen sollte, seien die einzelnen Ansprüche eindeutig danach zu trennen, in wessen Vermögen sie entstanden sein könnten. Die behauptete Werteinbuße habe, sollte sie eingetreten sein, das Vermögen der Erstklägerin betroffen. Hingegen könne ein Verdienstentgang für entgangenes Bauvolumen, ein Aufwand für einen Ersatzlagerplatz und ein Verlust auf Grund von Ersatzbauvorhaben nur dem Unternehmen, das die Bauten ausführen sollte bzw. das die Grundstücke als Lagerplatz benützte, also der zweitklagenden Partei, entstanden sein. Die Verpflichtung zur Bezahlung des Architektenhonorares habe hingegen das Vermögen der Erstklägerin vermindert. Die klagenden Parteien beriefen sich auf eine zwischen ihnen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Form einer Arbeitsgemeinschaft. Richtig sei zwar, daß Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelmäßig als Gesamthandforderungen angesehen würden; die Erstklägerin habe aber ihre Liegenschaft mit der Baubewilligung für ein Bauprojekt selbständig verkaufen wollen. Sollte überhaupt ein Vertrag über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geschlossen worden sein, wäre dennoch die Kaufpreisforderung gegen die Käufer der Erstklägerin zugekommen, während die Forderungen aus den abzuschließenden Werkverträgen über die Bauausführung der zweitklagenden Partei gegen ihre Vertragspartner zugestanden wären. Für Forderungen und Schulden eines Gesellschafters ordne aber § 1203 Abs. 1 ABGB eindeutig an, daß sie nur an ihn bezahlt und nur von ihm gefordert werden dürften. Das gleiche Schicksal müßten allfällige Schadenersatzforderungen infolge Beeinträchtigung solcher den einzelnen Gesellschaftern zustehenden Forderungsrechte haben. Die einzelnen geltend gemachten Ansprüche seien getrennt nach den allenfalls Forderungsberechtigten zu untersuchen. Daraus ergebe sich, daß das Erstgericht die Forderung der zweitklagenden Partei auf Ersatz der Wertminderung der Liegenschaft und des Architektenhonorars sowie die Forderung der Erstklägerin auf Ersatz von Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und Verlust der Ersatzbauaufträge mit Recht abgewiesen habe. Auch im Bereich der Amtshaftung bestehe keine Haftung für sogenannte Drittschäden, die nicht in der Richtung des Angriffs des schuldhaft Handelnden, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eingetreten seien, die nicht durch das Verbot des Angriffes geschützt sei. Die Grenze der Haftung bestimme sich dabei nach dem Schutzzweck der verletzten Gesetzesnorm. Unmittelbar verletzt durch rechtswidrige Verordnungen nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz oder dem Salzburger Raumordnungsgesetz könne nur der Grundeigentümer sein, nicht aber ein Bauunternehmer, der sich bei der Verbauung der betroffenen Liegenschaft einen Gewinn aus dem Bauauftrag erhofft hätte, wegen des Nichteintrittes des erwarteten Auftrages aber Verlustgeschäfte gemacht habe und einen neuen Lagerplatz habe anschaffen müssen, weil der Grundeigentümer beabsichtigt habe, die bisher dafür zur Verfügung gestandene Liegenschaft zu verkaufen. Der Bauunternehmer sei durch die rechtswidrigen Verordnungen nur mittelbar geschädigt. Die zweitklagende Partei könne also keine Ansprüche aus dem Titel der Amtshaftung gegen die beklagte Partei stellen. Berechtigt sei die Berufung der Erstklägerin aber insoweit, als das Gericht ihr Begehren auf Ersatz von Architektenkosten abgewiesen habe. Hier könne ein unmittelbarer und wirklicher Schaden der Erstklägerin vorliegen. Wenn die Erstklägerin im Vertrauen auf die erteilte Bauplatzerklärung Architekten beauftragt habe, Pläne zu entwerfen und die Einreichung der Bauansuchen für sie vorzunehmen, so handle es sich um einen Aufwand, der durch das Verhalten der Organe der beklagten Partei in der Folge nutzlos geworden sein könnte. Ein derartig nutzlos gewordener Aufwand müsse analog zum Vertrauensschaden desjenigen, der im Vertrauen auf die Gültigkeit eines ungültigen Vertrages Aufwendungen für die Erfüllung des Vertrages oder die Empfangnahme der erwarteten Leistungen getätigt habe, als ersatzfähiger Vermögensschaden beurteilt werden. Die sofortige Abweisung dieses Teiles des Begehrens sei daher nicht berechtigt. § 2 Abs. 2 AHG stehe den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen, weil schon durch die Erlassung der bekämpften Verordnungen in die Rechtssphäre der Erstklägerin eingegriffen worden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Parteien nicht Folge. Über Rekurs der beklagten Partei hob er den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und trug dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Erstklägerin als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 561 KG Stadt Salzburg Abteilung L hatte mit rechtskräftigem Bescheid vom 2. 12. 1969 die Bauplatzerklärung dieser Liegenschaft erreicht. Mit der Bauplatzerklärung wird im allgemeinen die grundsätzliche Bebaubarkeit eines konkret abgegrenzten Grundes festgestellt (Mell-Schwimann, Grundriß des Baurechts 143). Nach § 12 Abs. 1 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. 69/1968, dürfen Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden, die in einem Verfahren als für die Bebauung geeignet erklärt worden sind. Die Bauplatzerklärung ist somit im Lande Salzburg Voraussetzung der Baubewilligung (Mell-Schwimann aaO 153, 246). Die mit Bescheid (§ 14 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz; Mell-Schwimann aaO 143) an den Grundeigentümer adressierte Bauplatzerklärung ergeht damit sowohl im Interesse der Raumordnung und zur Konkretisierung der mit der Erschließung zusammenhängenden Pflichten des Grundeigentümers (Mell-Schwimann 145, 189 ff.) als auch im Interesse des Grundeigentümers, dem bei Einhaltung der Vorschriften der Bauordnung die Bebaubarkeit seines Grundstückes garantiert wird. Demgemäß sieht § 22 Bebauungsgrundlagengesetz vor, daß eine Aufhebung der Bauplatzerklärung von Amts wegen von der Baubehörde nur verfügt werden darf, wenn seit der Rechtskraft der Bauplatzerklärung zehn Jahre verstrichen sind, ohne daß rechtmäßig mit der Bebauung der Grundfläche begonnen wurde, oder wenn nachfolgend Umstände eintraten, auf Grund derer die Grundfläche infolge ihrer Bodenbeschaffenheit oder weil sie im Gefährdungsgebiet von Hochwasser, Lawinen, Murgängen, Steinschlag und dergleichen gelegen ist, eine Bebauung nicht mehr zuläßt (§§ 14 Abs. 1 lit. b, 22 lit. b und c Bebauungsgrundlagengesetz). Zu einer Aufhebung oder Änderung einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung kann es aber auch kommen, wenn der übergeordnete Flächenwidmungs- oder Bebauungsplan geändert wurde. Es liegt in der Natur der Sache, daß Raumordnungspläne nicht unabänderlich sein können (Krzizek, System des österreichischen Baurechts I 253, Aicher, Grundfragen der Staatshaftung bei rechtmäßigen hoheitlichen Eigentumsbeeinträchtigungen, 462 f.). Demgemäß sieht die Vorschrift des § 18 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 vor, daß ein Flächenwidmungsplan geändert werden kann, wenn das räumliche Entwicklungskonzept der Gemeinde einer Änderung unterzogen wird oder wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen geändert haben (Abs. 1); der Flächenwidmungsplan ist zu ändern, insoweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen erforderlich geworden ist (Abs. 2). Wird dadurch eine Neufestlegung der Bebauungsgrundlage notwendig, führt dies zu einer Änderung des Bebauungsplanes (§ 5 Abs. 1 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz), dem gegenüber auch rechtskräftige Bauplatzerklärungen keinen Bestand haben (§ 6 Abs. 2 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz). Die Änderung einer rechtskräftigen Bauplatzerklärung führt aber nur dann zu einer sofortigen Verpflichtung, den Grundeigentümer zu entschädigen, wenn die Bebaubarkeit zur Gänze verhindert und dadurch eine Wertänderung des Grundstückes entstand (§ 20 Abs. 1 und 2 Salzburger Raumordnungsgesetz). Wird die Bebaubarkeit nicht zur Gänze verhindert, sondern eine Vorbehaltsfläche ausgewiesen - darunter ist die Bestimmung einer Fläche für öffentliche Zwecke zu verstehen (Krzizek aaO 237) -, können gemäß § 15 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz die von dem Vorbehalt erfaßten Eigentümer erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Ausweisung des Vorbehalts bei der Landesregierung die Einlösung der Grundstücke für die Gemeinde beantragen. Kommt es binnen Jahresfrist ab Einlangen des Antrages weder zu einer Löschung des Vorbehaltes noch zu einer einvernehmlichen Regelung, ist das Einlösungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des III. Abschnittes des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 durchzuführen.
Die Bauplatzerklärung, ihre Aufhebung oder Änderung sowie die Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen erfolgen in Vollziehung der Gesetze; es handelt sich um Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, deren Fehlerhaftigkeit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AHG zu einer Haftung des Rechtsträgers führen können. Auch die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) stellt ein Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze dar (Art. 18. Abs. 2 B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können (SZ 51/7; EvBl. 1965/69; Welser, JBl. 1975, 231 und die dort in FN 23 angegebene Literatur; Loebenstein-Kaniak, Kommentar zum AHG 52 f. 125). Der Schaden kann bereits durch die Erlassung der Verordnung, aber auch erst durch deren Anwendung entstehen.
Die klagenden Parteien behaupteten, daß ihnen durch generelle, aber rechtswidrig und willkürlich erlassene Verwaltungsakte, insbesondere durch die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes, schuldhaft ein auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu ersetzender Vermögensschaden entstanden sei. Insoweit sie keinen Verzögerungsschaden geltend machen, kann der behauptete Schaden nur durch die 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes und die aus diesem Grund erfolgte Abweisung ihres Baubewilligungsantrages entstanden sein.
Auch bei Ansprüchen, die aus generellen Verwaltungsakten abgeleitet werden, ist zu prüfen, ob wegen schuldhafter Verletzung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 AHG durch den Kläger ein anspruchsbegründendes Element für die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches fehlte, was der Fall ist, wenn die Möglichkeit bestand, den Schaden noch durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzuwenden. Die Aufhebung einer gesetzwidrigen Verordnung steht allerdings nur dem Verfassungsgerichtshof zu (Art. 139 Abs. 1 B-VG).
Ein Weg zur Beseitigung der 16. Änderung des Flächenwidmungsplanes stand der Erstklägerin aber, ohne selbst den Verfassungsgerichtshof anrufen zu müssen, trotzdem offen, da sie gegen die Entscheidung der gemäß § 50 Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl. 47 in der geltenden Fassung, zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters zuständigen Bauberufungskommission der Stadt Salzburg vom 23. 12. 1981, die keine Kollegialbehörde iS des § 133 Z 4 B-VG ist (§ 31 Salzburger Stadtrecht) und gegen deren Entscheidung eine Berufung unzulässig war (§ 53 Abs. 2 Salzburger Stadtrecht), gemäß Art. 131 Z 1 B-VG eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben konnte. Der VwGH ist bei Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden Verordnung aber verpflichtet, gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag an den VfGH zu stellen. Führt die Anrufung des VfGH durch den VwGH nicht zur Aufhebung der Verordnung oder unterläßt der VwGH eine solche Antragstellung kann daraus schon gemäß § 2 Abs. 3 AHG kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden. Im einen wie im anderen Fall können aber auch Amtshaftungsansprüche, die nur daraus abgeleitet werden, daß die Verordnung (16. Änderung des Flächenwidmungsplanes) weiterhin Rechtsbestand haben wird - darunter fällt auch das Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bildende, von der Erstklägerin ausgelegte Architektenhonorar, das bei Aufhebung der Verordnung nicht zwecklos aufgewendet worden sein muß -, nicht zu Recht bestehen.
Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war aber die Erstklägerin gemäß § 2 Abs. 2 AHG verpflichtet. Wie der OGH bereits in der Entscheidung 1 Ob 24/81 s Nr. 81) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Amtshaftungsgesetzes (Loebenstein-Kaniak 165, 217) ausführte, kann ein Amtshaftungsanspruch nur dann entstehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH nicht mehr abgewendet werden kann, weil er entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern subsidiär, als ein durch einen Vollzugsakt potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden hätten noch abwenden können, ist also anspruchsbegründendes Element (Matscher, JBl. 1974, 548 FN 26; in diesem Sinne SZ 43/216) für die Amtshaftung. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz gewährt werden (Loebenstein-Kaniak aaO 77; Hellbling in ÖJZ 1949, 367). Wenn jemand gewillt ist, einen Rechtsträger wegen der Schadensfolgen aus einem rechtswidrigen Vollzugsakt auf Grund der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes in Anspruch zu nehmen, mutet ihm das Gesetz zu, zunächst den primären Rechtsschutz der Verfahrensgesetze auszunützen. Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs. 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw. die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind damit Voraussetzungen des Klagsanspruches. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt nur auch der Ausschluß des Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern (vgl. Koziol-Welser, Grundriß5 I 357) voraus (Loebenstein-Kaniak aaO 76; Koziol, Die Schadensminderungspflicht, JBl. 1972, 233; EvBl. 1982/39; SZ 53/61 ua.). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs. 2 AHG ausdrücklich genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde in einem anhängigen Verwaltungsverfahren, in dem die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung behauptet wird und der Betroffene rechtsanwaltlich vertreten ist, ist allerdings ein Verschulden zu erblicken, ist es ihm doch zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, der sich aus der Verordnung ableitet, die vorgesehenen Rechtsbehelfe zu benützen. Er darf die in Betracht kommenden Fristen nicht tatenlos verstreichen lassen.
Ein Liegenschaftseigentümer, dessen Baubewilligungsansuchen nur wegen einer während des Verwaltungsverfahrens erlassenen Änderung des Flächenwidmungsplanes, deren gesetzwidrige Erlassung er behauptet, abgewiesen wird, muß also das Verwaltungsverfahren zur Abwendung noch nicht endgültig entstandener, sondern nur bei Aufrechtbleiben der Verordnung weiter bestehen bleibender Schäden bis zum VwGH fortführen. Ein Amtshaftungsanspruch kann hingegen nicht entstehen, weil entweder die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde schuldhaft unterlassen wurde (§ 2 Abs. 2 AHG) oder aber der Schaden wegen Aufhebung der Verordnung durch den vom VwGH angerufenen VfGH beseitigt wird bzw. gemäß § 2 Abs. 3 AHG nicht ersatzfähig ist.
Damit erweist sich der Rekurs der beklagten Partei als berechtigt.
Die Revision der klagenden Partei ist hingegen nicht berechtigt. Auch bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen muß zwischen der Verletzung der Norm und dem eingetretenen Schaden Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen. Es muß eine Norm verletzt worden sein, die gerade den Schaden der eingetretenen Art verhindern wollte (EvBl. 1982/51; SZ 53/12; EvBl. 1976/233; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts4 339; Rebhahn, Amtshaftung und Normzweck, JBl. 1981, 512 ff., der auch der gegenteiligen Auffassung Klecatskys JBl. 1981, 115 ff. überzeugend entgegentritt, können doch die Worte "wem immer" im § 1 Abs. 1 AHG nicht anders als "jedermann" im § 1295 Abs. 1 ABGB verstanden werden). Besteht dieser aus der verletzten Norm selbst abzuleitende (SZ 52/20) Zusammenhang zwischen Normzweck und eingetretenem Schaden nicht, liegt nur ein mittelbarer, grundsätzlich nicht ersetzungsfähiger Schaden vor (SZ 52/44; SZ 49/96; SZ 46/31 uva.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 152). Durch die rechtskräftige Bauplatzerklärung wird eine Grundfläche zum Bauplatz (§ 22 Bebauungsgrundlagengesetz). Nach § 12 Abs. 4 Bebauungsgrundlagengesetz sind Parteien im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer und derjenige, der einen Titel zur Eigentumsübertragung hat. Nach § 20 Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 kann nur der Eigentümer bei Änderung des Flächenwidmungsplanes einen Antrag auf Entschädigung stellen. Daraus ergibt sich, daß nur seine subjektiv-öffentlichen Rechte bzw. die seiner Rechtsnachfolger geschützt sind, nicht aber die Rechte von Personen, die mit ihnen in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen und durch einen behaupteten Eingriff in die subjektivöffentlichen Rechte des Eigentümers der Liegenschaft gleichfalls einen Schaden erlitten zu haben behaupten. Damit erweisen sich aber die von der zweitklagenden Partei gestellten Ansprüche zur Gänze als unberechtigt. Wie in der Entscheidung SZ 52/44 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre ausführlich dargelegt wurde, folgt aus der grundsätzlichen Beschränkung der deliktischen Ersatzpflicht auf den unmittelbar Geschädigten, daß auch ein Gesellschafter desjenigen, dessen Schädigung sich in einem Gewinnausfall der Gesellschaft niederschlug, im Rahmen der ihm dadurch entgangenen Gewinnbeteiligung nur einem mittelbaren, nicht ersetzungsfähigen Drittschaden erleidet.
Die Ansprüche auf Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und weitere Folgeschäden der zweitklagenden Partei können aber auch der Erstklägerin nicht zustehen, weil Verluste als Kommanditistin einer Baugesellschaft vom Schutzzweck der angeblich verletzten Gesetze nicht umfaßt, weil objektiv nicht vorhersehbar (Koziol aaO 169; Welser, ÖJZ 1975, 43) sind. Als Eigentümerin der Liegenschaft hätte die Erstklägerin aber, wie die Revision selbst ausführt, nach dem Gesellschaftsvertrag nur einen bestimmten Quadratmeterpreis durch Veräußerung ihrer Liegenschaft, nicht aber die der zweitklagenden Partei zustehenden Gewinne aus der Verbauung erzielen können. Der Erstklägerin stehen Ansprüche aber auch nicht etwa auf Grund eines Ersatzes eines Drittinteresses (SZ 46/31 mit weiteren Nachweisen) zu. Die Regel, daß nur der Schaden des unmittelbar Geschädigten zu ersetzen ist, findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß es bei Ersatz jeglichen Schadens, der durch eine Handlung entstunde, zu einer unübersehbaren Zurechnung von Schadensfolgen käme (SZ 51/164; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 275 f.; Deutsch, Haftungsrecht I 484). Von einer unübersehbaren Ausdehnung der Schadenersatzansprüche könnte nur dann keine Rede sein, wenn der Schaden nur durch besondere Umstände nicht bei jenem eintrat, den die verletzte Norm schützen wollte, sondern bei einem Vertragspartner des Geschützten (SZ 51/164; Koziol aaO 276.280). Als Anwendungsbeispiele gelten etwa Fälle, in denen Eigentum und Gefahrentragung auseinanderfallen (SZ 51/164; Koziol aaO 281) sowie Schadenersatzansprüche bei mittelbarer Stellvertretung (SZ 46/31; Koziol aaO 276, 282). Es muß sich also um Schäden handeln, die normalerweise beim unmittelbar Geschädigten eintreten und in diesem Falle zu ersetzen wären. Kein Problem des Ersatzes solcher Schäden liegt aber dann vor, wenn der mittelbar Geschädigte einen Schaden erlitt, der zu den typischerweise beim Verletzten eintretenden Schäden hinzutrat (Koziol aaO 280). Gerade solche Schäden machen aber die klagenden Parteien für Verdienstentgang, Aufwand für Ersatzlagerplatz und Folgeschäden im Bauunternehmen der zweitbeklagten Partei geltend. Ein Eigentümer wird zwar seine Liegenschaft verkaufen oder auf ihr durch ein Unternehmen einen Bau aufführen lassen und die sodann entstandenen Räumlichkeiten verwerten, es ist aber keineswegs typisch, daß ein Liegenschaftseigentümer Gesellschafter einer Baugesellschaft, die den Bau aufführt, ist oder wird und sodann als solcher Anteil am Gewinn dieses Unternehmens hat. Ein rechtlich so relevanter Zusammenhang zwischen der Eigenschaft der Erstklägerin als Eigentümerin der Liegenschaft und ihrer Eigenschaft als Kommanditistin der zweitklagenden Partei, der die ihr als letzterer entstandene Nachteile nur deswegen, weil sie dieselbe Person erleidet, noch als unmittelbaren Schaden werten lassen könnte, besteht nicht.
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