European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00016.78.1018.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.788,-- S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Nach rechtskräftiger Abweisung eines aus dem Titel der Amtshaftung erhobenen Zahlungsbegehrens wegen fehlender Schlüssigkeit (1 Ob 17/77 = ON 22 dA) wies das Erstgericht nun auch das Eventualbegehren auf Feststellung ab, die Beklagte habe die Forderung des Klägers gegen Dipl. Ing. W* zu bezahlen, soweit der Kläger aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen dieses Schuldners Zahlung nicht erhalten werde. Das Erstgericht wiederholte im wesentlichen die Feststellungen seines ersten Urteils über das Zahlungsbegehren. Wesentlich davon ist hier nur, daß es zur Einverleibung des Simultanpfandrechtes für die Forderung des Klägers auf der EZ * KG * als Nebeneinlage nicht gekommen ist, obwohl der Exekutionsbewilligungsbeschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt nach dem Abfertigungsvermerk vom 12. September 1973 in vier Beschlußausfertigungen samt Exekutionstitel in Ur‑, und Abschrift an das Bezirksgericht Obervellach abgefertigt wurde. Beim zuletzt genannten Gericht ist dieses Ersuchen nicht eingelangt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, die Behauptung des Klägers über das Verschulden des einen oder des anderen Gerichtsorgans entbehre jeder Beweisgrundlage, weil es immerhin möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich sei, daß die Sendung im Wege der Beförderung durch die Post in Verlust geraten sei. Aus welchen Gründen sie den Bestimmungsort nicht erreicht habe und ob sie überhaupt an das Bezirksgericht Obervellach abgefertigt wurde, lasse sich nicht feststellen. Zur Abweisung des Klagebegehrens gelangte das Erstgericht, weil der Kläger der ihm nach § 2 Abs 2 AHG obliegenden Rettungspflicht mangels Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren über die gepfändeten Klagenfurter Liegenschaften nicht nachgekommen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte zwar eine Verletzung der Rettungspflicht, hielt aber nach den Feststellungen ein Verschulden der Gerichtsorgane als nicht erwiesen und vertrat die Ansicht, daß ein mögliches Verschulden von Postbediensteten keinen Amtshaftungsanspruch begründen könne, überdies aber auch das ergänzte Vorbringen hinsichtlich des Eintritts eines Schadens noch nicht schlüssig sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klage oder Aufhebung des Berufungsurteiles und allenfalls auch des Ersturteiles sowie Rückverweisung der Rechtssache an eine der Vorinstanzen. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Mängelrüge, die in den übrigen Punkten zum Teil Fragen ohne Rechtserheblichkeit und zu einem weiteren Teil angebliche Feststellungsmängel und damit die Rechtsfragen betrifft, ist insoferne nicht berechtigt, als dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, es habe den Widerspruch in den Ausführungen des Erstgerichtes unaufgelöst gelassen, wonach einerseits die Exekutionsbewilligung an das Bezirksgericht Obervellach abgefertigt worden sei, andererseits aber sich nicht feststellen lasse, ob dieser Beschluß abgefertigt worden sei. Allerdings liegt in diesem Punkt tatsächlich eine widersprüchliche Feststellung des Erstgerichtes vor, wenn seine Ausführungen zur Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden. Wäre der Widerspruch rechtserheblich, so hätte das Berufungsgericht nicht eine von den beiden unvereinbaren Feststellungen ohne Beweiswiederholung zu Grunde legen dürfen. Dem Widerspruch kommt aber eine solche Bedeutung deshalb nicht zu, weil die Exekutionsakten eine öffentliche Urkunde bilden, die auch hinsichtlich der darin bestätigten Abfertigung der Exekutionsbewilligung an das Bezirksgericht Obervellach bis zum Beweis des Gegenteils gemäß § 292 Abs 1 ZPO vollen Beweis über den darin bezeugten Sachverhalt macht. Es wäre daher nach § 292 Abs 2 ZPO dem Revisionswerber oblegen, den Gegenbeweis zu führen. Diesen Gegenbeweis hat er nicht einmal anzutreten versucht. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des beurkundeten Vorgangs, wie sie das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung äußert, reichen nicht aus. Eine Feststellung über die Unrichtigkeit des beurkundeten Vorganges liegt demnach nicht vor. Damit ist nach der eingangs dargestellten Gesetzesbestimmung von der Richtigkeit der öffentlichen Urkunde im Sinne der Abfertigung der Exekutionsbewilligung auszugehen. Andererseits scheidet ein Verschulden von Organen des Bezirksgerichtes Obervellach aus, weil das Vollzugsersuchen nach den Feststellungen der Vorinstanzen dort nicht eingelangt ist.
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers haben auch die Gerichtsorgane des Bezirksgerichtes Klagenfurt zumindest keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften verletzt, die den Vollzug der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung in der Nebeneinlage beim Bezirksgericht Obervellach sichern sollten. Nach § 125 Abs 1 Geo sind Postsendungen vom Gericht grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Eine solche Aufgabe ist nur dann ausnahmsweise anzuordnen, wenn einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätten, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden. Diese Voraussetzungen treffen bei der Übersendung einer Exekutionsbewilligung samt dem Exekutionstitel an ein weiteres Vollzugsgericht nicht zu, zumal diese Urkunden jederzeit neu beschafft werden können. Dem Revisionswerber kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß § 120 Abs 3 GBG das Bezirksgericht Klagenfurt zur Überwachung der Zustellung seines Beschlusses an das Gericht der Nebeneinlage verpflichtet hätte. Nach der bezogenen Gesetzesbestimmung sind die Grundbuchsgerichte verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Beschlüsse in Grundbuchssachen zu wachen. Das Bezirksgericht Klagenfurt war aber auch unter Bedachtnahme auf § 88 Abs 2 ЕO Grundbuchsgericht nur hinsichtlich der im eigenen Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen; die Zustellung der Exekutionsbewilligung an das Gericht der Nebeneinlage war ein Vorgang des Exekutionsverfahrens.
Ob bei dieser Rechtslage dennoch ein Verschulden von Gerichtsorganen des Bezirksgerichtes Klagenfurt vorliegen könnte, weil dieses Gericht den Vollzug der Exekutionsbewilligung in der Nebeneinlage auch ohne Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift nicht überwacht hat, und ob dem Gericht ein Verschulden von Postorganen bei der Beförderung der Exekutionsbewilligung zuzurechnen wäre (vgl hiezu EvBl 1978/67), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben; auch die Schlüssigkeit der Klage mag nach dem ergänzenden Vorbringen zugebilligt werden. Der Klagsanspruch ist jedenfalls aus dem Grunde des § 2 Abs 2 AHG ‒ wenn auch in einem anderen als dem vom Erstgericht angenommenen Zusammenhang ‒ aus folgenden Gründen zu verneinen:
Nach der bezogenen Gesetzesbestimmung besteht der Ersatzanspruch nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Umstritten ist allerdings, ob damit geradezu eine Subsidiarität des Amtshaftungsanspruches derart ausgesprochen wird, daß vorher alle anderen zumutbaren Wege zur Abwendung oder zum Ersatz des Schadens, einschließlich der Rechtsverfolgung gegen allfällige mithaftende Dritte, vergeblich beschritten worden sein müssen (gegen diese Rechtsprechung SZ 43/167 ua vor allem Matscher, JBl 1974, 545 ff). Weitgehende Übereinstimmung herrscht aber darüber, daß der Rechtsmittelbegriff des AHG nach dem Willen des Gesetzgebers wenigstens alle prozessualen Anfechtungsmittel im weitesten Sinn umfaßt, so daß nur für nicht sanierbare Akte der Vollziehung Ersatz zu gewahren ist (Loebenstein‑Kaniak AHG 76 f, Matscher aaO 547 f mit weiteren Zitaten FN 18 sowie S 607). Das Gesetz überläßt auf diese Weise zunächst dem Betroffenen selbst die Wahrung seiner Interessen und gewährt ihm Amtshaftungsansprüche nur dort, wo er innerhalb des betreffenden Verfahrens alle Anfechtungsmittel vergeblich ausgeschöpft hat.
In der Sache fällt dem Revisionswerber in diesem Sinn zur Last, daß er selbst den Vollzug der Exekutionsbewilligung in der Nebeneinlage in keiner Weise überwacht hat, sodaß immerhin erst vier Monate später jene Liegenschaft ohne rechtzeitige Belastung mit dem Pfandrecht zugunsten des Klägers verkauft wurde. Wenn der Revisionswerber dem Exekutionsbewilligungsgericht den Vorwurf macht, den Vollzug in der Nebeneinlage nicht überwacht zu haben, so trifft der gleiche Vorwurf primär ihn, weil das Bezirksgericht Obervellach nach den §§ 17 Abs 1 und 88 Abs 2 EO iVm § 109 Abs 1 und §§ 119 f GBG die Exekutionsbewilligung sowie seinen Vollzugsbeschluß den Parteien zuzustellen gehabt hätte, sodaß das Nichteinlangen dieser Beschlußausfertigungen innerhalb einer angemessenen Frist beim betreibenden Gläubiger hätte Bedenken hervorrufen müssen. Diese Bedenken hätten den Revisionswerber bei sachgemäßem Vorgehen zu einer Urgenz veranlassen müssen. Eine solche Urgenz fällt unter den weiten Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG und sie wäre hier auch geeignet gewesen, das Versehen aufzuklären und die Einverleibung des Pfandrechtes in der Nebeneinlage nachzuholen. Die Unterlassung dieser gebotenen Vorsicht war mindestens mit Ursache der nicht rechtzeitigen Verbesserung des Vollzugsaktes, zumal der Kläger nicht einmal behauptet hat, daß die Nebeneinlagе erst in der Zwischenzeit übermäßig belastet worden sei. Nach dem Grundsatz des § 2 Abs 2 AHG kann der Revisionswerber also keine Ersatzansprüche daraus ableiten, daß er einen allfälligen Überwachungsfehler des Gerichtes in Mißachtung seiner Interessen in gleicher Weise selbst begangen hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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