Rechtssatz
Bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses ist insbesondere dann sofort mit Freispruch und nicht bloß mit Urteilsaufhebung vorzugehen, wenn ein Auslieferungsverfahren nicht - oder nicht mehr - anhängig ist.
13 Os 163/76 | OGH | 21.12.1976 |
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9 Os 43/81 | OGH | 29.09.1981 |
Veröff: EvBl 1982/74 S 240 = SSt 52/49 |
13 Os 59/83 | OGH | 19.05.1983 |
Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verfolgungshindernis der Spezialität bildet den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO. (T1) |
9 Os 44/82 | OGH | 22.06.1992 |
Beisatz: Verletzung des Grundsatzes der Spezialität der Auslieferung. (T2) |
9 Os 182/84 | OGH | 11.12.1984 |
Beis wie T1 |
10 Os 40/87 | OGH | 26.05.1987 |
Vgl; Beisatz: Kassatorische Entscheidung zwecks Klärung, ob das Verfahren über ein (der Sache nach ergänzendes, nachträgliches) Auslieferungsersuchen noch anhängig ist. (T3); Beis wie T1 |
11 Os 127/95 | OGH | 12.12.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit ist mit Freispruch, nicht aber mit Ausscheidung der hievon betroffenen Anklagepunkte vorzugehen. (T4) |
15 Os 157/96 | OGH | 07.11.1997 |
Auch; Beisatz: Das unbeachtet gebliebene Verfolgungshindernis ist einer Sanierung durch nachträgliche Erwirkung der Zustimmung des ausliefernden Staates zur strafgerichtlichen Verfolgung des bereits Ausgelieferten nicht mehr zugänglich. (T5) |
13 Os 109/07i | OGH | 07.11.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Ebenso wie die Erlassung eines Europäischen Haftbefehls (§ 29 Abs 1 erster Satz EU-JZG) hängt ein Beschluss nach § 31 Abs 4 EU-JZG von einem Antrag des Staatsanwaltes ab. Für diesen aber gilt die von § 293 Abs 2 StPO angeordnete Bindung nicht, sodass nicht nur eine - stets ohne Anwesenheit des Staatsanwaltes (vgl §§ 32 Abs 2 econtr, 33 Abs 1 StPO) ergehende - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst, sondern auch eine Verweisung an das Erstgericht mit dem Auftrag, einen solchen Beschluss zu fassen, ausscheidet.<br/>Dem Angeklagten im Gerichtstag in dieser prozessualen Situation zu einer ihn offenkundig benachteiligenden Prozesserklärung im Sinn des § 31 Abs 2 Z 5 EU-JZG Gelegenheit zu geben, kommt für den Obersten Gerichtshof selbst bei Anwesenheit eines Verteidigers (vgl § 31 Abs 3 zweiter Satz EU-JZG) schon aufgrund der Behörden ganz allgemein treffenden Verpflichtung, Abhilfe gegen allfällige grobe Versäumnisse des Verteidigers zu schaffen, nicht in Frage. (T7) |
14 Os 148/08h | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5 |
12 Os 152/08g | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Da den Akten in Ansehung der genannten, von den Europäischen Haftbefehlen nicht umfassten Tathandlungen keine Gründe für eine Aufhebung der Spezialitätsbindung (§ 31 Abs 2 EU-JZG aF) zu entnehmen sind, stand einer Verfolgung und Verurteilung der Angeklagten wegen dieser Fakten das Fehlen einer nach § 31 Abs 1 EU-JZG aF erforderlichen Verfolgungsbewilligung entgegen. (T8); Beisatz: Mangels aktenkundigen Hinweises auf ein im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils anhängiges Nachtragsauslieferungsverfahren war diesbezüglich mit Freispruch vorzugehen. (T9) |
11 Os 106/12s | OGH | 09.10.2012 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T9 |
12 Os 7/13s | OGH | 16.05.2013 |
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Schuldsprüche betreffend im Europäischen Haftbefehl nicht verfolgte Sachverhalte. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19760713_OGH0002_0100OS00055_7600000_002
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