Rechtssatz
Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (wie SZ 28/4).
1 Ob 599/80 | OGH | 09.07.1980 |
Auch |
6 Ob 697/84 | OGH | 04.09.1986 |
Auch; Beisatz: Hier: Nichterledigung eines Eventualbegehrens. (T2) |
7 Ob 134/06s | OGH | 21.06.2006 |
Beisatz: Bei Einschränkung auf Zinsen und Kosten kann das irrtümliche Unterbleiben der Entscheidung über das Zinsenbegehren im (nur über die Kosten absprechenden) Urteil nicht mit Berufung angefochten werden. Es steht nur ein Urteilsergänzungsantrag zu. (T3) |
9 Ob 71/09w | OGH | 16.11.2009 |
nur: Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Einschränkung des Verfahrens auf rückständigen Unterhalt mangels Bekämpfung der Nichterledigung des Begehrens auf laufenden Unterhalt. (T5) |
6 Ob 104/11d | OGH | 14.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: In Fällen, in denen der Oberste Gerichtshof – abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts – ein Hauptbegehren für nicht berechtigt erachtet, wird hingegen nicht gefordert, dass die klagende Partei in der Revisionsbeantwortung das Eventualbegehren ausdrücklich aufrecht erhalten müsste, um dessen Ausscheiden aus dem Verfahren zu verhindern. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/114 |
7 Ob 235/12b | OGH | 29.01.2014 |
Beisatz: Es ist diesfalls nicht mehr möglich, diese Entscheidung nachzutragen. (T7) |
4 Ob 18/14x | OGH | 17.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Das Unterbleiben einer an sich folgerichtigen Teilabweisung wurde nicht gerügt, wodurch dieser Teil des Begehrens aus dem Verfahren ausgeschieden ist. (T8) |
8 ObA 66/14k | OGH | 29.10.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: In der Revision ungerügte Nichterledigung eines Eventualbegehrens durch das Berufungsgericht. (T9) |
2 Ob 122/20k | OGH | 18.12.2020 |
Vgl;Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch im Außerstreitverfahren. (T10) |
10 ObS 141/22s | OGH | 13.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Es blieb unbekämpft, dass das Erstgericht nur eine der vorgebrachten Gesundheitsstörungen dem Klagebegehren zugrundelegte, sodass die anderen als Folgen einer Berufskrankheit geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen aus dem Verfahren ausschieden. (T11) |
4 Ob 218/22w | OGH | 28.02.2023 |
Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren nur in dem Umfang als die Servitut „zu landwirtschaftlichen Zwecken“ begehrt wurde stattgegeben (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19740326_OGH0002_0080OB00053_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)