OGH 9Os85/73 (RS0098710)

OGH9Os85/7331.1.2023

Rechtssatz

Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwertig erachteten Qualifikationsumstände begangen hat ("reine Tatsachenalternativität", die zu einer "gleichartigen Wahlfeststellung" führt).

Normen

StPO §260 Z1
StPO §260 Z2
StPO §281 Z3
StPO §281 Z5 B
StPO §281 Abs1 Z9 lita

9 Os 85/73OGH12.10.1973

Veröff: EvBl 1974/118 S 247 = RZ 1974/9 S 13

11 Os 30/75OGH14.03.1975
9 Os 37/76OGH10.05.1977

Beisatz: Hier: Verletzung bei einem von zwei Angriffen des Täters gegen dieselbe Person. (T1)

10 Os 186/77OGH18.01.1978

Beisatz: Hier: Wahlweise Täterschaftsform des § 12 StGB erster und zweiter Fall. (T2)<br/>Veröff: SSt 49/5 = RZ 1978/73 S 170

9 Os 171/77OGH24.01.1978
10 Os 20/78OGH15.03.1978

Beisatz: Hier: "Gewalt" durch jede der beiden wahlweisen festgestellten Tathandlungen erfüllt. (T3)

9 Os 145/79OGH11.12.1979

Ähnlich; Beisatz: Hier: Wahlweise Feststellung des Vorliegens der im § 11 StGB genannten Zustände. (T4) <br/>Veröff: SSt 50/73

12 Os 6/81OGH12.03.1981

Vgl auch

14 Os 104/895OGH06.09.1989

nur: Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Zur mangelnden Freiwilligkeit im Sinne des § 16 StGB. (T6)

15 Os 118/89OGH24.10.1989

Vgl auch; nur T5

14 Os 121/92OGH22.09.1992

nur T5; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen (bezüglich der Form des jeweils geleisteten Tatbeitrages), die zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führen, sind zulässig. (T7)

13 Os 90/92OGH21.10.1992

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Solche wahldeutigen Feststellungen sind zulässig, soweit das Gericht mängelfrei festzustellen vermag, dass von zwei möglichen Gegebenheiten nur die eine oder andere vorliegen kann, ohne dass sich klären lässt, welche die richtige ist, und zudem beide Möglichkeiten strafrechtlich gleichwertig sind (hier: wahlweise Annahme einer rechtlich gleichwertigen (§ 12 StGB) Alleintäterschaft, Mittäterschaft oder Bestimmungstäterschaft). (T8)

12 Os 134/97OGH16.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Wahlfeststellungen sind unter der Voraussetzung, dass von zwei strafrechtlich gleichwertigen Alternativen eine von beiden vorliegen muss, ohne dass sich die eine oder andere Variante klären lässt, gestattet. (T9)

14 Os 79/02OGH29.10.2002

Vgl auch

13 Os 164/02OGH19.02.2003

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen sind bei den alternativen Mischdelikten nach §§ 201 Abs 2 und 202 Abs 1 StGB unbedenklich. (T10)

14 Os 2/05hOGH10.05.2005

Vgl auch

14 Os 20/06gOGH11.07.2006

Auch; nur T5

14 Os 181/08mOGH20.01.2009

Beisatz: Eine „alternative" Verurteilung wegen „der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB oder der Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB" ist wegen der völlig verschiedenen und mit unterschiedlichen Strafdrohungen versehenen Tatbilder nicht möglich. (T11)

12 Os 91/08mOGH19.02.2009

Beisatz: Hier: § 156 Abs 1 StGB. (T12)

15 Os 165/09tOGH20.01.2010

Auch; nur T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Hier ist Ergebnis beider Tatmodalitäten das Ausstellen eines unrichtigen Prüfgutachtens und somit die Annahme eines (wissentlichen) Befugnismissbrauchs. (T13)

15 Os 103/11bOGH17.08.2011

Vgl; Beisatz: Hier: § 146 StGB setzt nur den Vorsatz voraus, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. (T14)

14 Os 28/12tOGH03.04.2012

nur T5; Beisatz: Hier: Angesichts der konstatierten Mittäterschaft konnte offen bleiben, ob das von der Beschwerdeführerin - mit dem Ziel ein Feuer zu entfachen - verschüttete Benzin von ihr oder dem Mittäter entzündet wurde. (T15)

14 Os 167/13kOGH28.01.2014

Vgl; Beisatz: Wahldeutige Feststellungen sind bei einem Schuldspruch nach § 156 Abs 1 und 2 StGB unter dem Aspekt der Z 9 lit a und 10 des § 281 StPO ohne Bedeutung, weil es sich bei der betrügerischen Krida um ein alternatives Mischdelikt mit gleichwertigen Begehungsweisen handelt. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Beim Schuldspruch wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB hat das Erstgericht offen gelassen, durch welche der tatbildlichen Handlungsweisen (entweder durch scheinbare oder durch wirkliche Vermögensverringerung) die Gläubigerschädigung herbeigeführt wurde, und demnach zu diesem Punkt wahldeutige Feststellungen getroffen. (T17)

Ds 26/13OGH04.03.2014

Vgl auch

15 Os 57/14tOGH27.08.2014

Auch; Beis wie T7

15 Os 5/15xOGH18.02.2015

Beisatz: Hier: Wahldeutige Feststellungen hinsichtlich der in § 129 Z 1 StGB angeführten, gleichwertigen Begehungsformen sind zulässig. (T18)

12 Os 161/15sOGH03.03.2016

Auch; Beis wie T10

13 Os 82/15fOGH09.03.2016

Auch; Beisatz: Die Qualifikationsfälle des § 39 Abs 1 FinStrG sind im Sinn eines alternativen Mischdelikts rechtlich gleichwertig. (T19)

11 Os 35/16fOGH14.06.2016

Auch; Beisatz: Tatort und Tatzeit. (T20)

12 Os 8/17vOGH18.05.2017

Auch

14 Os 62/17zOGH07.11.2017

Auch; Beis wie T16; Beis wie T17

13 Os 38/18iOGH09.05.2018

Auch

12 Os 81/19gOGH12.08.2019

Vgl

14 Os 40/19tOGH07.10.2019

Vgl

14 Os 114/19zOGH03.12.2019

Vgl

13 Os 7/21kOGH16.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Zutreffende Subsumtion nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG wegen Überlassens von mindestens 5.500 g Cannabiskraut mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 10 % bei nicht mehr feststellbaren Quantitäten an Delta-9-THC und THCA. (T21)

15 Os 142/21bOGH07.04.2022

Vgl

14 Os 53/22hOGH28.06.2022

Vgl

11 Os 120/22iOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T21

Dokumentnummer

JJR_19731012_OGH0002_0090OS00085_7300000_001