OGH 14Os121/92

OGH14Os121/9222.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Dr.Schindler sowie Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schneider als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich Günther B***** und einem anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten B***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 8.April 1992, GZ 11 Vr 177/91-157, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten B***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem Erich Günther B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 (erster und zweiter Fall) und 15 StGB (zu A) schuldig gesprochen.

Darnach hat er teils allein (II/1) und teils als Mit- (I) sowie als Beitragstäter (II/2) des mit gleichem Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Roland Ernst P***** gewerbsmäßig unter dem Vorwand zahlungswilliger und zahlungsfähiger Besteller und Kunde zu sein, in weit über 200 Angriffen mehr als 500.000 S erlistet bzw. zu erlisten getrachtet.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch wegen einzelner Betrugsfakten, sowie die Annahme eines 500.000 S übersteigenden Schadens mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit. b und 11 (richtig: 10) StPO.

Der sachlich allein auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b (zitiert auch Z 8) StPO gestützte Einwand, das Strafverfahren wegen des an der Firma Franklin M***** begangenen Betruges (als Faktum 233 bezeichnet) sei am 10.Februar 1991 gemäß § 109 Abs. 1 StPO zur Gänze eingestellt worden, geht nicht vom Inhalt der Akten aus. Denn der Untersuchungsrichter hat an diesem Tag bloß die Teileinstellung im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft verfügt (siehe Antrags- und Verfügungsbogen S 1 w). Die Staatsanwaltschaft hat aber nur bezüglich eines Betrugsverdachtes zum Nachteil der Firma M***** hinsichtlich jener herausgelockten Waren keinen Grund zur weiteren Verfolgung des Erich Günther B***** gefunden, die unter Verwendung des Falschnamens Gerhard S***** begangen worden waren (siehe Erklärung der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Einbringung der Anklage am Antrags- und Verfügungsbogen S 1 v).

Im Umfang des mit der Anklage (dort allerdings Zahl 17) identen Schuldspruchs (A II 1, 16) wegen des an der Firma M***** begangenen teils versuchten, teils vollendeten Betruges hat sich auch der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung (ON 156) schuldig bekannt (S 15 f des HV-Protokolls).

Der als Begründungsmangel (Z 5) gerügte Widerspruch zwischen Spruch und Gründen des Urteils, wonach zum Schaden der Österreichischen Postsparkasse im Gesamtausmaß von 50.000 S B***** und P***** zehn Schecks zu je 5.000 S (Spruch: A I) bzw. zwanzig Schecks zu je 2.500 S (US 87) ausgestellt hätten, liegt tatsächlich vor. Damit ist jedoch keine entscheidende Tatsache betroffen, weil die Zahl der Betrugshandlungen für den vorliegenden Schuldspruch rechtlich ohne Bedeutung ist. Es bestehen aber auch keine erheblichen Bedenken an der angenommenen Gesamtschadenssumme von 50.000 S (Z 5 a). Denn der Hinweis in der Beschwerde, wonach zufolge einer Mitteilung der Postsparkasse vom 1.März 1991 nur ein Gesamtdebet bezüglich der beiden Angeklagten in der Höhe von 31.488,20 S aushafte (Beilagenmappe zu Faktum 2) übersieht, daß der Schaden zufolge des "Scheckkartenmißbrauches" von der ***** Versicherung als dem zuständigen Versicherer - und nicht von den Angeklagten zufolge tätiger Reue - abgedeckt wurde (siehe Beilagenmappe zu Faktum 1).

Ist demnach sowohl der Schadensbetrag zum Nachteil der Firma M***** als auch jener zufolge betrügerisch erlangter und ausgestellter Scheckkarten richtig, liegt auch der gesamt zu verantwortende Betrugsschaden weiterhin über 500.000 S. Davon entfernt sich die Rechsrüge, wenn sie einen unter diesem Betrag liegenden Betrugsschaden annimmt (Z 10).

Hinsichtlich der (zu A II 2 angenommenen) Beitragstäterschaft des Beschwerdeführers vermißt dieser eine ausreichende Bezeichnung der ihm hiebei angelasteten Taten (Z 5 und 5 a, richtig jedoch: Z 3; Mayerhofer-Rieder ENr. 41 zu § 281 Z 3 StPO). B***** führt dazu aus, daß er zu den über zwanzig Betrugtaten des Mitangeklagten P***** nach dem Wortlaut des Spruchs nur teilweise beigetragen habe, damit fehle, zu welchen Betrugsfakten er nicht beigetragen hätte. Nach dem Wortlaut des Urteilsspruchs (S 67) hat B***** zu den (somit: allen) Betrugshandlungen des P***** (aufgelistet zu A III des Spruchs) beigetragen, indem er P***** teils zur Ausführung bestimmend unterstützt und teils mit ihm nachträgliche Hilfe und Gewinnteilung abgesprochen hat (A II 2). Der Urteilsspruch enthält somit keine Unklarheiten bezüglich der Betrügereien des P*****, die B***** mitzuverantworten hat, sondern nur wahldeutige Feststellungen bezüglich der Form der Beitragsleistung zu den Betrügereien. Da diese aber allesamt zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führen, waren sie zulässig (Mayerhofer-Rieder ENr. 65 ff zu § 260 StPO). Der Annahme der Beschwerde, daß B***** nicht an allen Betrügereien des P***** (zu A III) beteiligt war, steht außerdem auch die diesbezüglich klare und zweifelsfreie Urteilsbegründung (S 89) entgegen.

Keine erheblichen Bedenken aus den Akten (Z 5 a) ergeben zum Schuldspruch A II 1, 1, wonach der Angeklagte B***** unter dem falschen Namen Erich P***** ein Darlehen von 1.400 S der D***** herausgelockt hat. Denn der für die Anschaffung einer Augenprothese gewährte Kredit von 1.400 S war mit einer ausdrücklichen Rückzahlungsverpflichtung verknüpft (Faktum 35 der Beilagenmappe). Auch der Nichtigkeitswerber hat diese offene Schuld stets einbekannt (S 196 f/IV), woran nichts ändert, daß die Darlehensgeberin fünf Jahre nach der Tat und angesichts des umfangreichen Betrugsverfahrens gegen den in Haft befindlichen Angeklagten von ihrer Rückforderung nunmehr abgesehen und den Vertrag für "aufgelöst" erachtet hat (Schreiben Nr. 2 zu Faktum 35 der Beilagenmappe). Soweit aber der Beschwerdeführer bemängelt, daß kein informierter Vertreter der D***** vernommen worden sei, fehlt ihm für eine Verfahrensrüge die formelle Legitimation (Z 4), weil er einen diesbezüglichen Antrag nie gestellt hat.

Wenn schließlich der Beschwerdeführer meint, für einen Versandbetrug genüge die richtige Zustelladresse, während bei einem persönlich herausgelockten Kredit, die eindeutige Identifizierung des Darlehensnehmers notwendig sei, weshalb der Name "P*****" in der Krediturkunde auf einem Schreibfehler beruhen könne, kann aus diesen Ausführungen ein Fehler des Urteils allein schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Nichtigkeitswerber - wie die Urteilsgründe aufzeigen (US 92 f) - bei einer Vielzahl seiner Betrügereien gezielt Falschnamen verwendet hat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.

Das Oberlandesgericht Linz ist gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufungen des Nichtigkeitswerbers und der Staatsanwaltschaft zuständig.

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