OGH 1Ob136/72; 5Ob566/82; 1Ob633/82; 2Ob612/83; 2Ob501/85; 1Ob541/88; 7Ob634/88; 3Ob16/89; 3Ob524/92; 7Ob548/92; 7Ob649/92; 7Ob512/94; 5Ob520/95; 1Ob571/95; 7Ob2337/96v; 1Ob98/97m; 4Ob344/98m; 4Ob263/98z; 7Ob171/98t; 2Ob319/99x; 7Ob77/02b; 3Ob204/02z; 2Ob234/07m; 4Ob146/08m; 4Ob71/08g; 10Ob54/10d; 7Ob211/10w; 3Ob6/13y; 4Ob225/12k; 1Ob117/13g; 1Ob44/17b; 3Ob192/22i; 3Ob74/23p (RS0047552)

OGH1Ob136/72; 5Ob566/82; 1Ob633/82; 2Ob612/83; 2Ob501/85; 1Ob541/88; 7Ob634/88; 3Ob16/89; 3Ob524/92; 7Ob548/92; 7Ob649/92; 7Ob512/94; 5Ob520/95; 1Ob571/95; 7Ob2337/96v; 1Ob98/97m; 4Ob344/98m; 4Ob263/98z; 7Ob171/98t; 2Ob319/99x; 7Ob77/02b; 3Ob204/02z; 2Ob234/07m; 4Ob146/08m; 4Ob71/08g; 10Ob54/10d; 7Ob211/10w; 3Ob6/13y; 4Ob225/12k; 1Ob117/13g; 1Ob44/17b; 3Ob192/22i; 3Ob74/23p25.5.2023

Rechtssatz

Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen (DREvBl 1938/81). Tritt durch eine solche Vereinbarung, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf, an die Stelle der primären Unterhaltspflicht des Vaters eine bloß subsidiäre, so kann der Vater erst dann zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden (SZ 26/12), wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen.

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §141 IA
ABGB §141 IH
ABGB §231

1 Ob 136/72OGH21.06.1972

Veröff: EvBl 1973/24 S 71

5 Ob 566/82OGH30.03.1982

Vgl aber; Beisatz: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen, es sei denn, der Vater wäre zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes allein nicht imstande oder müsste, würde ihm dies auferlegt, mehr leisten, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre (§ 140 Abs 2 ABGB). (T1)

1 Ob 633/82OGH16.06.1982
2 Ob 612/83OGH28.08.1984

nur: Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarungen treffen. (T2)

2 Ob 501/85OGH11.06.1985

Auch

1 Ob 541/88OGH16.03.1988

nur T2; Beisatz: Eine Vereinbarung dahin, dass der Vater die primäre Unterhaltspflicht übernimmt, ist, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird, gültig. (T3)

7 Ob 634/88OGH22.09.1988

Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt natürlich auch für eine Vereinbarung, mit der die Mutter eine teilweise Unterhaltsleistung für das Kind übernimmt. (T4)

3 Ob 16/89OGH26.04.1989

Vgl; Beisatz: Unterhaltsverzicht. (T5)

3 Ob 524/92OGH25.03.1992

nur T2; Beisatz: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. Sie können mit pflegschaftsbehördlicher Zustimmung eine Vereinbarung darüber treffen, wie sie in Kenntnis der beiderseitigen Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu dem der Höhe nach nicht geschmälerten Gesamtunterhalt des Kindes beitragen wollen. (T6)

7 Ob 548/92OGH21.05.1992

nur: Die Eltern eines Kindes können von § 140 ABGB abweichende Vereinbarung treffen, die zur Wirksamkeit gegenüber dem Kinde der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T7)

7 Ob 649/92OGH21.12.1992

nur T7; Beisatz: Eine Verletzung des Grundsatzes, dass sich die Entscheidung über die Genehmigung an dem im Gesetz verankerten Grundsatz des Kindeswohles zu orientieren hat, liegt nicht erst dann vor, wenn der Unterhalt des Kindes durch die Vereinbarung der Eltern ernsthaft gefährdet ist. Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden. (T8)

7 Ob 512/94OGH23.03.1994

Beis wie T1

5 Ob 520/95OGH27.06.1995

Beis wie T6

1 Ob 571/95OGH29.08.1995

Auch; nur T7; Beis wie T1 nur: Wenn es die durch die Vereinbarung primär unterhaltspflichtig gewordene Mutter unterlässt, ihrer Verpflichtung nachzukommen, darf dies nicht zum Nachteil des Kindes ausschlagen. (T9) <br/>Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T8<br/>Veröff: SZ 68/146

7 Ob 2337/96vOGH20.11.1996

Beis wie T1; Beis wie T6

1 Ob 98/97mOGH15.07.1997

Auch, nur T7

4 Ob 344/98mOGH26.01.1999

Auch; nur T2; Beis wie T6

4 Ob 263/98zOGH23.02.1999

Vgl auch

7 Ob 171/98tOGH09.02.1999

nur T7

2 Ob 319/99xOGH18.11.1999

nur T7

7 Ob 77/02bOGH18.12.2002

Auch; nur T7

3 Ob 204/02zOGH18.12.2002

Auch; nur T7

2 Ob 234/07mOGH17.12.2007

Auch; nur T7; Beis ähnlich wie T6 nur: Den Eltern bleibt im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 140 ABGB in der Frage ihrer jeweiligen Beitragsleistung eine gewisse Dispositionsfreiheit gewahrt. (T10)<br/>Beisatz: Solche Vereinbarungen können grundsätzlich formfrei (unter Umständen sogar schlüssig) getroffen werden. (T11)<br/>Beis wie T8 nur: Die Vereinbarung darf nicht zu Lasten des Kindes gehen, insbesondere darf der dem Kind gebührende Gesamtunterhalt nicht geschmälert werden. (T12)

4 Ob 146/08mOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zwischen den Eltern können sich jedenfalls nur dann auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kinder auswirken, wenn sie pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden. (T13)

4 Ob 71/08gOGH20.01.2009

Vgl; nur T7

10 Ob 54/10dOGH17.08.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T3

7 Ob 211/10wOGH24.11.2010

Auch

3 Ob 6/13yOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T4; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12

4 Ob 225/12kOGH19.03.2013

Vgl; nur T7; Beis wie T11; Beis wie T13

1 Ob 117/13gOGH17.10.2013

Auch; nur T7

1 Ob 44/17bOGH24.05.2017

Auch; nur T7; Beis wie T6; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/61

3 Ob 192/22iOGH15.12.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T13

3 Ob 74/23pOGH25.05.2023

vgl; Beisatz nur wie T13<br/>Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19720621_OGH0002_0010OB00136_7200000_001