OGH 4Ob263/98z

OGH4Ob263/98z23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der ***** 1981 geborenen mj. Caroline (auch Karoline) E*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Michael K*****, vertreten durch Dr. Nikolaus F. Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 20. August 1998, GZ 54 R 152/98v-97, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 9. Juli 1998, GZ 36 P 141/98b-93, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Caroline E*****, geborene K*****, ist die Tochter von Reinhilde E***** und Michael K*****. Die Ehe der Eltern wurde am 14. 7. 1982 zu 8 Cg 144/82 des Landesgerichtes Innsbruck gemäß § 55a EheG einvernehmlich geschieden. In der anläßlich dieser Scheidung getroffenen Vereinbarung gemäß § 55a EheG wurde festgehalten, daß die Obsorge für Caroline bei der Mutter verbleibt, während sie für den ehelichen Sohn Michael, geboren ***** 1970, dem Vater zukommt (Pkt 2).

Punkt 10 der Vereinbarung lautet: "Die Antragsteller kommen überein, daß jeder für den Unterhalt des Kindes aufkommt, das sich bei ihm in Pflege und Erziehung befindet" (8 Cg 144/82-6 des Landesgerichtes Innsbruck).

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 8. 11. 1982, 3 P 311/82-14, wurde diese Vereinbarung zwar hinsichtlich der Übertragung der Obsorge für den mj. Michael an den Vater, nicht jedoch für die Übertragung der Obsorge für die mj. Caroline an die Mutter pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Am 14. 9. 1983 schlossen die Eltern vor dem Bezirksgericht Innsbruck einen Vergleich, wonach die Obsorge für Caroline künftig der Mutter zukommt (3 P 311/82-27). Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. 10. 1983 wurde dieser Vergleich pflegschaftsgerichtlich genehmigt (3 P 311/82-30).

Mit Beschluß vom 27. 3. 1997 wurde Punkt 10 des Vergleiches vom 14. 7. 1982, wonach die Antragsteller übereinkommen, daß jeder für den Unterhalt des Kindes aufkommt, das sich bei ihm in Pflege und Erziehung befindet, pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 52).

Am 12. 2. 1997 stellte das Stadtjugendamt Innsbruck als Unterhaltssachwalter für die mj. Caroline den Antrag, den Vater beginnend mit 1. 9. 1996 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 8.500,-- S zu verpflichten. Dazu wurde vorgebracht, der beim Vater untergebrachte Sohn sei mittlerweile selbsterhaltungsfähig. Der Vater betreibe unter anderem auch eine Shell-Tankstelle und sei nach den Angaben der Mutter in der Lage, den begehrten Unterhalt zu leisten. Am 29. 9. 1997 wurde dieser Antrag von der Minderjährigen auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.500,-- S beginnend mit Oktober 1994 ausgedehnt. Nunmehr wurde die mj. Caroline nicht mehr durch das Stadtjugendamt, sondern durch die Mutter und diese durch ihren Rechtsfreund vertreten (ON 59). Zu diesem Begehren wurde vorgebracht, die seinerzeit im Rahmen der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung unterliege der Umstandsklausel. Einerseits beziehe die Mutter überhaupt kein Einkommen mehr, während dieses zum Zeitpunkt der Ehescheidung ausreichend gewesen sei, zum anderen habe der Sohn Michael nur etwa 6 1/2 Jahre Unterhaltsleistungen des Vaters in Anspruch genommen, während sich Caroline nach wie vor bei der Mutter befinde. Vereinbarungen zwischen den Eltern von Caroline könnten keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch des Kindes haben. Caroline sei eine talentierte Snowboarderin, nehme regelmäßig an verschiedenen Rennen teil und habe mit der Fa. B***** einen Ausrüstervertrag abgeschlossen. Aufgrund des überdurchschnittlichen Könnens als Snowboardfahrerin wolle Caroline im unterbrochenen Schuljahr 1996/97 abklären, ob ihre sportlichen Qualitäten ausreichten, um ihren Lebensunterhalt als Snowboardfahrerin zu verdienen, oder ob sie die unterbrochene Schulausbildung wieder aufnehmen wolle. Sie sei nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Der Vater sprach sich gegen die Festsetzung des begehrten Unterhaltsbetrages aus und wendete ein, die im Rahmen der Ehescheidung geschlossene Vereinbarung stünde jeglicher Unterhaltsverpflichtung entgegen. Die Mutter habe sich unwiderruflich verpflichtet, für den Unterhalt von Caroline aufzukommen, wozu sie auch als gelernte Krankenschwester und selbständige Physiotherapeutin in der Lage sei. Caroline sei selbsterhaltungsfähig, da sie mit der Fa. B***** einen Vertrag als Testfahrerin für Snowboards abgeschlossen habe, aus dem sie Entgelt beziehe. Die Schule habe sie zwischenzeitlich aufgegeben, und zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen. Es sei ihr abgesehen von ihren sportlichen Ambitionen zumutbar, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Zahlung von der Höhe nach gestaffelten monatlichen Unterhaltsbeträgen, und zwar vom 1. 10. 1994 bis 31. 12. 1994 5.600,-- S, vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1995 6.800,-- S, vom 1. 1. 1996 bis 28. 2. 1996 7.200,-- S und vom 1. 3. 1996 bis 31. 3. 1997 7.900,-- S. Das Unterhaltsmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht führte aus, daß Unterhaltsvergleiche der Umstandsklausel unterliegen und dem vorliegenden Vergleich nicht entnommen werden könne, daß der Vater keinesfalls zur Unterhaltsleistung herangezogen werden dürfe. Die Rechtslage zwischen den vertragsschließenden Eltern werde durch eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung oder Verweigerung nicht berührt. Da sich im vorliegenden Fall die Umstände seit dem Vergleichsabschluß wesentlich geändert hätten, sei das Unterhaltsbegehren von Caroline gerechtfertigt. Unter Anwendung der Prozentsatzmethode errechneten sich die zugesprochenen Unterhaltsbeträge. Mit dem Schulabbruch habe Caroline ihren Anspruch auf Unterhalt verloren, weil sie zwar im Skigymnasium Stams die Möglichkeit einer fundierten Schulausbildung verbunden mit einer Snowboard-Karriere habe, diese jedoch nicht in Anspruch nehme. Sie übe den Snowboard-Sport ohne jede fundierte zukunftsorientierte berufliche Ausbildung aus und verfolge daher ihre Berufsausbildung nicht mehr ernsthaft und zielstrebig. Daher sei das Unterhaltsbegehren ab April 1997 abzuweisen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters keine Folge, erachtete hingegen den Rekurs der mj. Caroline für berechtigt und änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß ihr auch über den 31. 3. 1997 hinaus ein Unterhaltsbetrag von 7.900,-- S zugesprochen wurde. Es sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht wertete die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung als bloße Erfüllungsübernahme im Sinn des § 1404 ABGB, die die Rechtsstellung des Kindes nicht berühre. Auch die im vorliegenden Fall Jahre später erfolgte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ändere nichts an dem Umstand, daß eine besondere Vereinbarung zwischen den Eltern und keine zwischen den Eltern und dem Kind vorliege. Die Rechtsposition des Kindes als Unterhaltsgläubiger werde durch eine derartige Vereinbarung nicht berührt, diese hindere das Kind demzufolge auch nicht, seinen aufgrund des Gesetzes zustehenden Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei die mj. Caroline auch nicht ab 1. 4. 1997 als selbsterhaltungsfähig anzusehen. Die von der Minderjährigen angestrebte Tätigkeit als Snowboard-Profi in den Disziplinen Freestyle und Halfpipe müsse als Beruf angesehen werden, für den eine gewisse Ausbildungsphase vonnöten sei. Der Besuch von Trainingscamps durch die Minderjährige sowie die - durchaus erfolgreiche - Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben seien als Ausbildungsformen etwa nach Art eines Selbststudiums anzuerkennen. Auch die erforderlichen Fähigkeiten sowie ernsthafte Neigung und ausreichender Fleiß könnten der Minderjährigen aufgrund der durchaus beachtlichen Wettbewerbserfolge nicht abgesprochen werden. Entscheidend sei nunmehr, ob es der Minderjährigen gelinge, nach einer entsprechender Anlaufzeit Einkünfte zu erzielen, die die Selbsterhaltungsfähigkeit bewirkten. Bei der Ausmessung des der Minderjährigen zuzubilligenden Zeitraums seien sowohl die Tatsache, daß diese die Schulausbildung abgebrochen habe, als auch die in § 140 Abs 1 ABGB zum Ausdruck gebrachte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters im Sinne eines beweglichen Systems zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des überdurchschnittlich hohen Einkommens des Vaters und der Tatsache, daß dieser keine weiteren Sorgepflichten habe sowie in Abwägung der Situation der Minderjährigen könne nach insgesamt drei Wettkampfsaisonen mit ausreichender Sicherheit abgeschätzt werden, ob der von der Minderjährigen gewählte Beruf geeignet sei, ihren Lebensunterhalt zu decken. Ein allfälliges Einkommen, das die notwendigen Ausgaben übersteige, sei auch in dieser Zeit auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Vater erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der neuerlich vorgebrachten Auffassung des Vaters, wonach aufgrund der Vereinbarung der Eltern seine Unterhaltspflicht subsidiär zu jener der Mutter der Minderjährigen geworden sei, und er demnach lediglich dann zur Leistung eines Unterhalts herangezogen werden könne, wenn die Mutter außerstande wäre, für den Unterhalt des Kindes zur Gänze selbst aufzukommen, ist nicht beizutreten. Die zwischen den Eltern geschlossene und pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung ist lediglich der Ausfluß der den Eltern eingeräumten Dispositionsfreiheit hinsichtlich der jeweiligen Beitragsleistung, die diesen aber nur insoweit gewährt wird, als nicht das Wohl des unterhaltsberechtigten Kindes gefährdet und insbesondere nicht die Höhe des Gesamtunterhaltes geschmälert wird (SZ 68/146; ÖA 1992, 146; RIS-Justiz RS0047552). Nur unter diesen Voraussetzungen ist auch das Kind nach ständiger Rechtsprechung an die pflegschaftsbehördlich genehmigte, im Wissen der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse getroffene Vereinbarung seiner Eltern über den vom Vater oder der Mutter zu leistenden Unterhaltsbeitrag gebunden (SZ 68/146; ÖA 1992, 146; ÖA 1994, 118; RIS-Justiz RS0047513).

Die vom Rekursgericht unter anderem unter Berufung auf Schwimann (Unterhaltsrecht2, 97) vertretene Ansicht, eine zwischen den Eltern über die Tragung des Unterhalts getroffene Vereinbarung binde das Kind nicht, es könne daher jederzeit seinen gesetzlichen Unterhalt fordern, steht, wie der erkennende Senat jüngst ausführte, damit nur scheinbar in Widerspruch. Die Vereinbarung zwischen den Eltern mindert oder gefährdet den Gesamtunterhaltsanspruch des Berechtigten (als Voraussetzung seiner Bindung) nur dann nicht, wenn ihm dasjenige zukommt, was er nach dem Gesetz zu fordern berechtigt wäre. Erhält der Unterhaltsberechtigte daher den ihm nach dem Gesetz zustehenden Gesamtunterhalt im Rahmen der elterlichen Vereinbarung, müßte sein gegen den nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Elternteil allenfalls erhobener Unterhaltsanspruch mangels Bedarfs erfolglos bleiben. Insoweit ist der elterliche Vergleich ihm gegenüber wirksam (4 Ob 344/98m).

Unterläßt es aber der nach der Vereinbarung primär geldunterhaltspflichtig gewordene Elternteil - aus welchen Gründen auch immer -, seiner Verpflichtung nachzukommen, oder ist er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse dazu nicht mehr in der Lage, führt dies ab dem Zeitpunkt der Gefährdung des Kindeswohls (das ist der Zeitpunkt, ab dem der Gesamtunterhalt des Kindes geschmälert oder gefährdet wird) zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (SZ 68/146; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 286; Schwimann aaO 98 f; RIS-Justiz RS 0079867; 4 Ob 344/98m). Bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls ist auf die tatsächlichen Verhältnisse des nach der Vereinbarung Unterhaltspflichtigen abzustellen. Es ist dabei also von dem ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommen abzüglich weiterer Sorgepflichten, der Lebenshaltungskosten und Verbindlichkeiten (und nicht von einer fiktiven, allenfalls unter Anspannungsgrundsätzen zu ermittelnden Bemessungsgrundlage) auszugehen und der daraus geleistete (Geld-)Unterhalt jenem Unterhaltsbetrag gegenüberzustellen, der dem Kind von seinem nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Elternteil gebührte. Führt diese Berechnung zu dem Ergebnis, daß dem Kind nicht der gesamte ihm zustehende Unterhalt zukommen kann, oder wird dem Kind der Unterhalt aus anderen Gründen vorenthalten, so bedeutet dies, daß die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung gegenüber dem Kind zur Gänze unwirksam ist und diesem der volle Geldunterhaltsanspruch (und nicht nur ein sich allenfalls errechnender Ausfall) gegen den nach dem Gesetz unterhaltspflichtigen Elternteil zusteht (4 Ob 344/98m).

Die Mutter der Minderjährigen verfügt, wie vom Erstgericht unbekämpft festgestellt, neben einem ihr (allenfalls nicht rechtskräftig) zuerkannten Unterhaltsanspruch von monatlich 12.150,-- S gegen ihren Ehegatten, der im übrigen grundsätzlich der Deckung ihrer eigenen Bedürfnisse und nicht jener ihrer Unterhaltsgläubiger dient (EF 71.642), nur über ein sehr geringes Einkommen. Der sich aus dem relativ hohen Einkommen des Vaters zutreffend nach der Prozentwertmethode errechnende Unterhaltsanspruch der Minderjährigen ist mit den der Mutter zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zu erfüllen. Es ist somit eine Gefährdung des der Minderjährigen zustehenden Unterhaltes gegeben. Die vom Vater in diesem Zusammenhang angesprochene, möglicherweise gegebene Leistungsfähigkeit der Mutter ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß die Minderjährige im Haushalt des nunmehrigen Ehegatten der Mutter mitversorgt wurde. Leistungen wie das Zurverfügungstellen von Quartier und Verpflegung betreffen allein die der Mutter obliegende Betreuung des Kindes und können daher auf die den Vater treffende Verpflichtung zur Geldunterhaltsleistung nicht angerechnet werden.

Schließlich sind auch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit der Minderjährigen nicht zielführend. Wie das Rekursgericht ausführt, ist die Tätigkeit als Profisportlerin als Beruf und die dafür notwendige Trainings- und Vorbereitungszeit als Ausbildung anzuerkennen. Infolge des Mangels einer geregelten Ausbildungsmöglichkeit muß es allein der Minderjährigen überlassen bleiben, sich die erforderlichen Kenntnisse in Eigeninitiative unter Anleitung, Belehrung und Unterweisung durch sachkundige Personen anzueignen, wie es bei der Minderjährigen durch den häufigen und regelmäßigen Besuch von Trainingscamps dokumentiert ist. Die notwendige Möglichkeit der Erfolgsüberprüfung und Leistungskontrolle ist im Rahmen der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen jedenfalls gegeben. Auch der Umstand, daß die Minderjährige ihre Schulausbildung zugunsten der Ausübung des Snowboardsportes abgebrochen hat, kann dieser nicht zum Nachteil gereichen. Zum einen bedeutet ein einmaliger Ausbildungswechsel noch keineswegs den Verlust des Unterhaltsanspruches, solange die begründete Ansicht auf einen Ausbildungsabschluß innerhalb angemessener Zeit besteht (Schwimann aaO 85 mwN); zum anderen hat der Oberste Gerichtshof selbst im gravierenderen Fall der Aufnahme einer weiteren (nach bereits abgeschlossener erster) Berufsausbildung die Unterhaltspflicht bejaht, wenn die Verbesserung der künftigen beruflichen Position überwiegend wahrscheinlich erscheint und die weitere Alimentierung dem Unterhaltspflichtigen unter Beachtung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zuzumuten ist (JBl 1997, 650). Voraussetzung für jeglichen Unterhaltsanspruch ist jedoch, daß das Kind die von ihm gewählte Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibt und die entsprechende Eignung mitbringt. Beide Voraussetzungen sind bei der Minderjährigen aufgrund der durchaus beachtlichen Wettbewerbserfolge zweifellos gegeben. Der Einwand des Vaters, die Minderjährige könnte am Skigymnasium Stams sowohl eine fundierte Schulausbildung bekommen als auch ihrer Rennsportkarriere nachgehen, und die daraus gezogene Schlußfolgerung, die Minderjährige betreibe derzeit weder ernsthaft noch zielstrebig eine Ausbildung, sind im vorliegenden Fall nicht zielführend. Einerseits stellt der Besuch des Skigymnasiums keine vergleichbare Alternative zur jetzigen Tätigkeit der Minderjährigen dar, da die von ihr gewählten Disziplinen dort nicht gelehrt werden und überdies ein Verbandswechsel zum ÖSV erforderlich wäre, der für die Minderjährige aufgrund ihrer engen, auch durch Sponsorverträge gegebenen Einbindung in den ISF jedenfalls berufliche Nachteile mit sich brächte. Andererseits vermag, wie aufgezeigt, die Ausbildung zur Profisportlerin durchaus für sich allein den Unterhaltsanspruch der Minderjährigen zu begründen, dieser ist nicht an die zusätzliche Absolvierung einer Schulausbildung gebunden.

Allerdings, und auch hier ist dem Rekursgericht beizupflichten, steht der Minderjährigen keine unbeschränkte Zeitspanne zur Beendigung der Ausbildungsphase bis zur Erzielung eines ihren Lebensunterhalt deckenden Einkommens zu. Der diesbezüglich unter Abwägung der Umstände und Interessen des Vaters und der Minderjährigen vorgenommenen Festsetzung mit drei Wettkampfsaisonen, somit bis zum Ablauf der Wintersaison 1998/99, ist nicht entgegenzutreten.

Der Vollständigkeit halber sei noch ausgeführt, daß jedenfalls in dem vom Revisionsrekursverfahren betroffenen Bereich eine Kollision zwischen den Interessen der Minderjährigen und der sie vertretenden Mutter (vgl SZ 68/146) nicht zu sehen ist, geht es hier doch nur um den der Minderjährigen auf Antrag ihrer Mutter zugesprochenen Unterhalt.

Dem Revisionsrekurs des Vaters ist daher der Erfolg zu versagen.

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