OGH 2Ob501/85

OGH2Ob501/8511.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Heinz A, geboren am 29.August 1964, und des mj.Klaus A, geboren am 27.Mai 1967, infolge Revisionsrekurses der Mutter Christa A, Hausfrau, 9500 Villach, Johann Lamprecht-Straße 3, vertreten durch Dr.Kuno Ther, Dr.Oskar Stefula, Dr.Reinhard Köffler, Rechtsanwälte in Villach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 24.September 1984, GZ. 2 R 383/84-63, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 24. Juni 1984, GZ. P 435/81-58, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der nunmehr volljährige Heinz A und der mj.Klaus A sind ebenso wie die am 20.April 1973 geborene Doris A eheliche Kinder des Alois A und der Christa A. Deren Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes B vom 23.Juni 1981, 23 Cg 57/79, rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Eltern am 3. November 1981 vor dem Oberlandesgericht C einen Vergleich, mit dem Alois A im wesentlichen die Verpflichtung übernahm, Christa A ab 1. Dezember 1981 einen wertgesicherten Unterhalt von S 10.000 monatlich zu bezahlen. Am 15.November 1982 trafen die Eltern vor dem Bezirksgericht D die von diesem pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung, wonach künftig sämtliche aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der Kinder Heinz und Klaus dem Vater und hinsichtlich der Tochter Doris der Mutter zustehen sollten. Diese Regelung erfuhr mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes D vom 24.Jänner 1984, P 435/81-45, eine Abänderung dahin, daß die Rechte und Pflichten des § 144 ABGB auch bezüglich des mj.Klaus einvernehmlich auf die Mutter übertragen wurden.

Bereits am 14.Dezember 1982 hatte Alois A beantragt, Christa A ab 15. Dezember 1982 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.200 für den damals noch minderjährigen Sohn Heinz und von S 1.500 monatlich für den mj.Klaus zu verpflichten. Begründet wurde dieses Unterhaltsbegehren im wesentlichen damit, daß die Mutter diese Unterhaltsleistungen aus den ihr selbst zufließenden Beträgen von S 10.000 monatlich erbringen könne.

Die Mutter trat diesem Antrag entgegen und machte im wesentlichen geltend, daß ihr mit den S 10.000 monatlich nur ein auf ihre Bedürfnisse zugeschnittener Unterhalt zukomme, der es nicht rechtfertige, ihr eine Unterhaltsleistung an die beiden Söhne aufzuerlegen. Eine solche Unterhaltsverpflichtung verstoße auch gegen den Vergleich vom 3.November 1981. Der Vater sei wirtschaftlich so gut gestellt, daß er für den Unterhalt der beiden Kinder allein aufkommen könne. Im übrigen erbringe er für diese Kinder keinerlei Betreuungsleistungen. Der mj.Klaus sei schon zum Teil selbsterhaltungsfähig.

Im weiteren Verfahren hat sodann der Vater im Hinblick auf den Umstand, daß der mj.Klaus mit 29.Oktober 1983 wieder zur Mutter gekommen war, die Erklärung abgegeben, den Unterhaltsfestsetzungsantrag für ihn nur bis 28.Oktober 1983 aufrechtzuerhalten und ihn für die Folgezeit zurückzuziehen. Im dritten Rechtsgang wies das Erstgericht den am 15.Dezember 1982 gestellten Unterhaltsantrag sowohl für Heinz A als auch für den mj.Klaus A zur Gänze ab (Punkt 1.) des Spruches). Des weiteren entschied es mit dem Beschluß unter Punkt 2.) über die vom Vater für den mj.Klaus ab 29.Oktober 1983 an die Mutter zu erbringende Unterhaltsleistung, welch letztere Entscheidung unbekämpft geblieben und daher nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Infolge Rekurses des Vaters änderte das Gericht zweiter Instanz den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Verpflichtung der Mutter, ihrem Sohn Heinz A, geboren am 29.August 1964, für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 30.April 1984 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 und ihrem mj.Sohn Klaus A, geboren 27. Mai 1967, diesem zu Handen des Vaters, für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 31.Juli 1983 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 400 und für die Zeit vom 1.August 1983 bis 28.Oktober 1983 einen solchen von S 200 monatlich zu bezahlen; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Rekursgericht führte aus, daß in letzter Konsequenz ein wirksamer Verzicht darauf, von Christa A eine Geldunterhaltsleistung für die beiden Söhne zu beanspruchen, aus dem am 3.November 1981 erfolgten Abschluß des Vergleiches im Scheidungsverfahren nicht abgeleitet werden könnte, zumal die unterhaltsberechtigten Kinder an jenem Vergleichsabschluß nicht beteiligt waren und ein für sie vereinbarter Unterhaltsverzicht auch der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Was das dem Vater im Hinblick auf jenen Vergleichsabschluß und die spätere Einforderung des Kindesunterhaltes von der Mutter vorgeworfene treuwidrige Verhalten anlange, so käme jedenfalls ein solcher Verstoß gegen Treu und Glauben von vornherein nur bei der Unterhaltsforderung für den Sohn Heinz in Betracht, weil nur er und nicht auch der mj.Klaus im Zeitpunkt des genannten Vergleichsabschlusses faktisch vom Vater bereits naturalversorgt worden sei. Wenn nun das Erstgericht zum Ergebnis gekommen sei, daß es sich bei dem der Mutter vergleichsweise zugestandenen, wertgesicherten Unterhalt von S 10.000 monatlich um eine ihr persönlich und ausschließlich ihr von Alois A zur Verfügung gestellte Leistung handle, die ihr nach dem Sinn des Vergleiches nur für ihre Lebensbedürfnisse und ungeschmälert durch eine Zahlung von Kindesunterhalt zuzukommen habe, so folge daraus zwar nicht, daß die Mutter schon dem Grunde nach jedwede Heranziehung ihrer eigenen Unterhaltsempfänge für Unterhaltsleistungen an vom Vater betreute Kinder verweigern könne, wohl aber, daß eine Beitragsleistung der Mutter zum Kindesunterhalt nach § 140 ABGB relativ eng zu begrenzen sei. Nach § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB habe auch der das Kind betreuende Elternteil über diese Betreuungsleistung hinaus zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse nicht imstande sei oder mehr leisten müßte, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Es stehe nun im gegenständlichen Verfahren eindeutig fest, daß der Unterhaltsbetrag von S 10.000 monatlich laut Vergleich vom 3.November 1981 tatsächlich eine Leistung darstellte, mit der für Christa A ein höherer, den ausnehmend guten Einkommensverhältnissen und dem beruflichen Stand Alois AS angepaßter Lebensstandard bestimmt worden sei. Auf diese Art sei eben ihr eigener Unterhaltsbedarf, nach den Verhältnissen auch durchaus gerechtfertigt, mit einer höheren als der durchschnittlich üblichen Summe festgelegt worden. Dieser Umstand, daß nämlich Christa A mit dem ihr durch den genannten Vergleich zugebilligten höheren Unterhalt einen gehobenen Lebensstandard finanziere, müsse aber letztlich bedeuten, daß man sie in Anbetracht der Vorschrift des § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB für Geldleistungen an vom Vater betreute Kinder nur gemessen an diesen ihren Lebensverhältnissen heranziehen könne. In diesem Zusammenhang könne auch nicht außer acht bleiben, daß sich selbst die dem Vater für die einzelnen Kinder, soweit sie in der Obhut der Mutter waren, auferlegten Unterhaltszahlungen gemessen an seiner Leistungskraft in eher mäßiger Höhe bewegten. Die im Verfahren hervorgekommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters seien, was bei der Abwägung des Ausmaßes der Unterhaltsbeiträge der Eltern nach § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB gleichfalls mitberücksichtigt werden müsse, um vieles besser als jene der Mutter, was wirtschaftlich dem Vater ein mehr als deutliches übergewicht verschaffe. Von diesen überlegungen ausgehend könne für jene beschränkten und in der Vergangenheit liegenden Zeiträume, innerhalb derer eine Unterhaltsleistung der Mutter an die beiden Söhne im Rahmen der Rekursentscheidung noch fraglich sein könne, von ihr auch unter Berücksichtigung der eigenen finanziellen Verhältnisse und Verpflichtungen von vornherein keine besonders stark ins Gewicht fallende Beitragsleistung verlangt werden. Beim Sohn Heinz gehe es nur noch darum, ob der Mutter für ihn eine Zahlung von S 2.000 monatlich für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 (Beginn des Unterhaltsbegehrens) bis zum 30.April 1984 aufgebürdet werden könne, zumal die Abweisung des Unterhaltsbegehrens von Heinz A wegen nachfolgender Selbsterhaltungsfähigkeit nur bis dahin angefochten werde. Daß er schon früher selbsterhaltungsfähig geworden wäre, habe die Mutter im Verfahren nicht eingewendet. Bei Berücksichtigung aller festgestellten Umstände und einer dem Sinn des § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB entsprechenden Verteilung der Unterhaltslasten auf die Eltern sei jedenfalls vertretbar, der Mutter für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 30.April 1984 die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an den Sohn Heinz im Ausmaß von S 1.000 monatlich aufzuerlegen. Diese Beitragsleistung habe der Mutter unter den damaligen Verhältnissen gerade noch zugemutet werden können, während ein höherer Beitrag ihr allzu starke Einbußen in der eigenen standesgemäßen Lebensführung bringen hätte müssen. Im wesentlichen seien es die gleichen überlegungen, die es beim mj.Klaus rechtfertigten, die Mutter in Ansehung des hier noch maßgeblichen Zeitraumes vom 15.Dezember 1982 bis 28.Oktober 1983 auch zu einer relativ geringen Unterhaltsbeitragsleistung an diesen Minderjährigen zu verpflichten. Beim mj.Klaus sei zu berücksichtigen, daß er nach den Feststellungen des Erstgerichtes in dem hier fraglichen Zeitraum bis Anfang August 1983 als Kochlehrling im ersten Lehrjahr eine monatliche Lehrlingsentschädigung von S 2.170 und anschließend im zweiten Lehrjahr bereits eine solche von S 2.751, jeweils einschließlich der Sonderzahlungsanteile, und darüber hinaus auch die freie Verpflegung am Lehrplatz erhalten habe. Damit sei zwar, zumal der Familienbeihilfenbezug gemäß § 12 a E außer Betracht bleiben müsse, noch nicht die volle Selbsterhaltungsfähigkeit, wohl aber - im überwiegenden Maße - bereits eine teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit des mj.Klaus gegeben. Den dargestellten ungleichgewichtigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und einem billigen Ausgleich der von ihnen zu tragenden Unterhaltslasten nach § 140 Abs.2 Satz 2 ABGB entspreche es nun, der Mutter zum ergänzenden Unterhaltsbedarf des mj.Klaus für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis 31.Juli 1983 eine Geldunterhaltsbeitragsleistung von S 400 monatlich und wegen des danach gestiegenen Eigeneinkommens des Minderjährigen für die Zeit vom 1.August 1983 bis 28.Oktober 1983 noch eine Beitragsleistung von S 200 monatlich aufzuerlegen. Eine höhere Leistung könne auch hier der Mutter nicht zugemutet werden.

Gegen den stattgebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses wendet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Rechtsmittelwerberin führt aus, im Vergleich vom 3.11.1981 vor dem Berufungsgericht sei ihr von ihrem Gatten Alois A ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 10.000 ausschließlich für ihren Lebensunterhalt zugestanden worden. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Vater nun versuche, diesen Betrag für Beitragsleistungen zugunsten der beiden Söhne heranzuziehen; es handle sich bei diesem Unterhaltsbetrag nicht um ein 'zugriffsfähiges Einkommen' der Mutter. Die Rechtsmittelwerberin bestreitet auch die Rekurslegitimation des Heinz A, weil in diesem Verfahren der Vater weiterhin Vertreter des volljährig gewordenen Sohnes Heinz sei.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst war die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu untersuchen:

Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nicht zur Bemessung gehört die Frage verfahrensrechtlicher Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches, sowie - gemäß Punkt IV des Jud.60 neu - die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit die Bemessung eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches von der Wirksamkeit oder der Auslegung einer vertraglichen Regelung abhängt. Soweit die Mutter daher aus dem Vergleich vom 3.11.1981 die Unzulässigkeit der Heranziehung des ihr anläßlich der Scheidung zugestandenen Unterhaltes für Unterhaltsleistungen an ihre ehelichen Söhne ableiten will, ist der Revisionsrekurs ebenso zulässig wie hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Frage der Rechtsmittelbefugnis des volljährigen Heinz A.

Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Was zunächst die Berechtigung des Heinz A zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes betrifft, ist den Ausführungen des Revisionsrekurses folgendes zu erwidern: Heinz A hat nach Erreichung der Volljährigkeit mit 29.8.1983 dem Rechtsanwalt Dr.F, der am 20.3.1979 bereits von seinem Vater Alois A als gesetzlichem Vertreter bevollmächtigt worden war, ebenfalls eine Vollmacht erteilt. Der Beschluß des Erstgerichtes ON 58 wurde dem Heinz A zu Handen des Rechtsanwaltes Dr.F am 3.8.1984 zugestellt, somit zu einem Zeitpunkt, in welchem Heinz A bereits volljährig war. Dafür, daß er mit Erreichung der Volljährigkeit nicht auch prozeßfähig gewesen wäre, ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich die Grundsätze der Prozeßfähigkeit und der Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung nicht ohne weiteres aus dem Gebiet des Prozeßrechtes auf das Verfahren außer Streitsachen übertragen lassen. Lehre und Rechtsprechung haben unter diesem Gesichtspunkt sogar Minderjährigen das Recht eingeräumt, in Fällen des Außerstreitverfahrens, die die persönlichen Interessen der Parteien betreffen, selbständig Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen (Rintelen, Grundriß, 19 und die dort angeführte Literatur; SZ 28/259; EvBl.1967/312; 1 Ob 573/77 u.a.). Umsomehr muß aber einem Volljährigen die Rechtsmittelbefugnis gegen eine seine persönlichen Interessen, nämlich seine Unterhaltsansprüche betreffende Gerichtsentscheidung zustehen. Daß nach der Judikatur über einen vor Erreichung der Volljährigkeit eines Unterhaltsberechtigten durch den gesetzlichen Vertreter gestellten Antrag auf Unterhaltsbemessung auch nach Eintritt der Volljährigkeit noch im Außerstreitverfahren zu entscheiden ist (EvBl.1975/143, 1 Ob 528/84 u.a.), hat auf die Rechtsmittelbefugnis des Volljährigen ebensowenig einen Einfluß wie der Umstand, daß in dem Beschluß der Unterhalt auch für einen Zeitraum vor Erreichung der Volljährigkeit festgesetzt wurde. Ein Mangel der Rekurslegitimation des Heinz A liegt daher nicht vor. Zu den Ausführungen im Revisionsrekurs, auf Grund des gerichtlichen Vergleiches vom 3.11.1981 stehe der Christa A eine Unterhaltsleistung ihres geschiedenen Gatten Alois A von S 10.000 monatlich wertgesichert zu, die ihr nach dem Willen der vertragschließenden Parteien ausschließlich für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen sollte, weshalb eine Heranziehung dieses Betrages für Unterhaltsleistungen an die ehelichen Söhne ausgeschlossen sei und die diesbezüglichen Anträge des Vaters gegen Treu und Glauben verstießen, ist zunächst festzuhalten, daß der Vergleich nach seinem Wortlaut ausschließlich den von Alois A an seine Ehegattin Christa A zu leistenden Unterhalt betrifft und keine Abreden hinsichtlich des Unterhaltes der Kinder enthält. Nach den Feststellungen sollte zufolge der Absicht der vertragschließenden Teile der Unterhaltsbetrag der Christa A ungeschmälert durch Unterhaltsleistungen an ihre Kinder zukommen. Hiezu ist darauf zu verweisen, daß eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vergleiches weder behauptet wurde, noch auch nach der Aktenlage erfolgte. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 28/81 ausgesprochen hat, ist zwischen geschiedenen Ehegatten auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung eine wirksame Vereinbarung möglich, wonach ein Ehegatte die Versorgung der minderjährigen Kinder auf sich nimmt und auf einen Rückersatz verzichtet, soweit gegenseitige Ansprüche der Eltern in Frage kommen. Die Entscheidungen EvBl.1969/346 und JBl.1970,94 führten sodann ebenfalls aus, daß die Rechtslage zwischen den vertragschließenden Eltern durch die pflegschaftsbehördliche Genehmigung oder Verweigerung nicht berührt wird. Auch ohne solche Genehmigung erlangt die Vereinbarung somit inter partes Rechtswirksamkeit, die Eltern können also untereinander sie bindende diesbezügliche Vereinbarungen treffen (so EF 19026 = EvBl.1973/24 und EF 21593). In der Entscheidung SZ 54/141 wurde schließlich ausdrücklich wiederholt, daß die aus der Vereinbarung resultierenden Rechtsbeziehungen der Kontrahenten zueinander durch die Erteilung oder Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung nicht betroffen werden. Nach der auf die Entscheidung SZ 26/12 zurückgehenden Entscheidung 1 Ob 633/82 ist eine Vereinbarung der Eltern über die Unterhaltspflicht grundsätzlich gültig, solange dadurch das Kindeswohl nicht gefährdet wird, welcher Fall dann eintritt, wenn der Unterhaltspflichtige zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande ist. In diesem Sinne erging zuletzt auch noch die Entscheidung 5 Ob 566/82. Nach der Rechtsprechung bedürfen daher zwischen den Eltern getroffene Vereinbarungen über den an die Kinder zu erbringenden Unterhalt zur Wirksamkeit gegenüber den Kindern der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Solche Vereinbarungen sind allerdings zwischen den vertragschließenden Eltern auch ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung grundsätzlich - also so lange sie nicht dem Kindeswohl entgegenstehen, in welchem Falle aber ohnehin auch eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung unbeachtlich wird - wirksam (2 Ob 612/83). Da im vorliegenden Fall, selbst wenn Alois und Christa A etwa vereinbart hätten, daß der im Vergleich festgesetzte Unterhaltsbetrag nicht für Unterhaltsleistungen an die ehelichen Söhne herangezogen werden dürfte, diese Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte, die aber nicht erteilt wurde, kann in der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die Mutter auf Grund des Vergleiches nicht schon dem Grunde nach jede Heranziehung ihrer eigenen Unterhaltsempfänge für Unterhaltsleistungen an vom Vater betreute Kinder zu Recht verweigern dürfte, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Inwieweit aber eine solche Vereinbarung ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung zwischen den vertragschließenden Eltern wirksam ist und welche Folgen sich aus einer allfälligen Vertragsverletzung für die Vertragspartner ergeben, ist in diesem, ausschließlich die Festsetzung des Unterhaltes für die ehelichen Söhne betreffenden Verfahren, nicht zu entscheiden.

Den Rechtsmittelausführungen, die sich mit der Gegenüberstellung der Einkünfte des Vaters und der Mutter befassen und daraus ableiten wollen, daß selbst die vom Rekursgericht der Mutter auferlegten Unterhaltsleistungen für die in der Obhut des Vaters befindlichen ehelichen Söhne gemessen an den dem Vater nach seinen Lebensverhältnissen und seinem viel höheren Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gerechtfertigt seien, ist entgegenzuhalten, daß die Frage, inwieweit sich die gemäß § 140 ABGB n.F. bestehende Unterhaltspflicht des einen Elternteiles auf die Höhe der Unterhaltspflicht des anderen Elternteiles auswirkt, eine reine Bemessungsfrage darstellt (EFSlg.36.768, 39.733, 42.277 u.a.; zuletzt etwa 5 Ob 577/84), deren überprüfung dem Obersten Gerichtshof auch im Rahmen der Erledigung eines im übrigen zulässigen Rechtsmittels verwehrt ist (6 Ob 821,822/82 u.a.). Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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