Rechtssatz
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.
Normen
ABGB §1311 IIc
HGB §346 A
NormenG BGBl 1954/64 §4 Abs6
NormenG BGBl 1971/240 §5
ÖNorm allg
1 Ob 18/72 | OGH | 16.02.1972 |
Veröff: JBl 1972,569 |
5 Ob 106/73 | OGH | 13.06.1973 |
Auch |
6 Ob 159/73 | OGH | 30.08.1973 |
nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie - konkludent - zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. (T1); Beisatz: Bedeutung der im Fachhandel bekannten DIN 4566 für Metallleitern für die Beurteilung der Haftung eines Fachhändlers gemäß § 1299 ABGB. (T2) Veröff: SZ 46/79 |
1 Ob 79/74 | OGH | 10.06.1974 |
Vgl jedoch; Beisatz: ÖNorm als Schutznorm unabhängig von rechtsgeschäftlicher Sonderbeziehung (hier technischer Arbeiterschutz). (T3) |
6 Ob 586/79 | OGH | 11.07.1979 |
nur T1 |
5 Ob 508/80 | OGH | 06.05.1980 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verbindliche ÖNorm M4810 betreffend Verwendung von Trennscheiben nur auf ortsfesten Trennmaschinen. (T4) |
5 Ob 578/81 | OGH | 19.05.1981 |
Auch; nur T1; Beisatz: Oder als Verkehrsübung beziehungsweise Vertragssitte Bedeutung erlangen können. (T5) |
5 Ob 662/82 | OGH | 23.11.1982 |
Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: ZVR 1984/17 S 17 |
7 Ob 45/82 | OGH | 13.01.1983 |
Auch; Veröff: EvBl 1983/41 S 160 = VersR 1985,99 |
3 Ob 70/98k | OGH | 15.04.1998 |
Beis wie T5; Beisatz: Ob eine konkrete Bestimmung aus einer ÖNorm zwischen Vertragsparteien vereinbart wurde, ist eine Tatfrage. (T6) |
1 Ob 359/98w | OGH | 27.04.1999 |
Auch; nur T1; Beis wie T6; Beisatz: Ob eine bestimmte ÖNorm als Ganzes oder Teile davon - auch konkludent - zum Vertragsbestandteil wurde, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des § 914 ABGB. (T7) |
1 Ob 278/98h | OGH | 22.10.1999 |
Auch; nur T1; Beisatz: Mangels einer Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 Normengesetz, BGBl 240/1971), gelten Ö-NORMEN nur kraft Vereinbarung oder als Verkehrssitte. (T8) |
6 Ob 98/00f | OGH | 17.01.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: ÖNormen sind, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, rechtlich nichts weiter als Vertragsschablonen. Sie werden ihrer Rechtsnatur als allgemeine Geschäftsbedingungen entsprechend nur dann zum Vertragsgegenstand, wenn die Vertragsparteien ihre Geltung zumindest konkludent vereinbart haben. (T9) |
1 Ob 262/00m | OGH | 27.03.2001 |
Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: ÖNormen stellen zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. (T10) Beisatz: Hier: Die Frage, ob Bestimmungen der ÖNORM B 2450, denen erst Jahre nach der Genehmigung und Kollaudierung eines schadenstiftenden Aufzugs durch die Gewerbebehörde aufgrund des stmk AufzugsG 1971 bindende Wirkung zukam, dennoch von der Gewerbebehörde zum Schadenersatz verpflichtet. (T11) |
6 Ob 151/05g | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Bei den einem Bauauftrag zugrunde liegenden ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite - dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. Hier: ÖNorm B 2110, ÖNorm B 2111. (T12) |
1 Ob 51/05i | OGH | 27.09.2005 |
Auch; Beis wie T12 nur: Bei ÖNORMEN handelt es sich weder um von einer der Vertragsparteien aufgestellte allgemeine Geschäftsbedingungen noch um das Ergebnis von Vertragsverhandlungen der Parteien, sondern um „kollektiv" gestaltete Vertragsbedingungen, die von dritter Seite-dem österreichischen Normungsinstitut - herausgegeben werden. Ihre Bestimmungen sind objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut, das heißt unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände gemäß § 914 ABGB auszulegen. Sie sind so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Adressatenkreises erschließen; im Zweifel bildet die Übung des redlichen Verkehrs einen wichtigen Auslegungsbehelf. (T13)<br/>Beisatz: Hier: ÖNorm A 2060. (T14) |
10 Ob 37/06y | OGH | 17.08.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlende Gesetzeskraft der ÖNorm A 2050 im Vergabeverfahren. (T15) |
2 Ob 192/07k | OGH | 24.01.2008 |
Vgl; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Hier: (deutsche) VOB (entspricht ÖNORM). (T16) |
2 Ob 193/09k | OGH | 17.06.2010 |
Auch; nur: ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden. (T17) |
1 Ob 16/12b | OGH | 01.03.2012 |
nur T1; Beisatz: Hier: ÖNORM S 4611. (T18)<br/>Veröff: SZ 2012/30 |
1 Ob 79/15x | OGH | 08.07.2015 |
Vgl; Beisatz: Hier verweist die zur Durchführung eines Schutzgesetzes erlassene Verordnung auf den Stand der Technik, wie er sich in den einschlägigen ÖNORMEN widerspiegelt. (T19)<br/>Anm: Hier: § 15 Abs 1 Vlbg BauG, Vlbg Bautechnikverordnung und ÖNORM EN 1176 Teil I. (T20)<br/><br/> |
3 Ob 91/17d | OGH | 25.10.2017 |
nur T17; Beisatz: Hier: ÖNORM M 9601. (T21) |
9 ObA 58/20z | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Hier Auslegung der §§ 2 und 33 der gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen V. (T22) |
8 Ob 9/23s | OGH | 19.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T20: Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insbesondere in den einschlägigen internationalen bzw ÖNORMEN wieder. (T23) |
Dokumentnummer
JJR_19720216_OGH0002_0010OB00018_7200000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)