OGH 3Ob152/70; 3Ob61/71; 3Ob108/71; 3Ob187/73; 5Ob566/76; 7Ob673/78; 7Ob504/79; 3Ob128/80; 6Ob547/81; 3Ob119/81; 3Ob142/83; 3Ob1021/84; 5Ob302/85; 1Ob662/87; 1Ob666/90; 9ObA225/93 (RS0001252)

OGH3Ob152/70; 3Ob61/71; 3Ob108/71; 3Ob187/73; 5Ob566/76; 7Ob673/78; 7Ob504/79; 3Ob128/80; 6Ob547/81; 3Ob119/81; 3Ob142/83; 3Ob1021/84; 5Ob302/85; 1Ob662/87; 1Ob666/90; 9ObA225/9322.11.2023

Rechtssatz

Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht.

Normen

EO §37 L
EO §37 P
ZPO §226 IIIA

3 Ob 152/70OGH13.01.1971

Veröff: EvBl 1971/220 S 402

3 Ob 61/71OGH09.06.1971
3 Ob 108/71OGH06.10.1971

Veröff: SZ 44/155 = EvBl 1972/27 S 48

3 Ob 187/73OGH23.10.1973
5 Ob 566/76OGH27.04.1976
7 Ob 673/78OGH11.11.1979

Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsmittelgericht hat bei Abweisung einer Klage mangels Schlüssigkeit nur zu prüfen, ob der Klage die für das gestellte Begehren erforderlichen rechtserzeugenden Tatsachen entnommen werden können. (T1)

7 Ob 504/79OGH01.03.1979
3 Ob 128/80OGH08.07.1981

Vgl; Beisatz: Zwar liegt ein schlüssiger Widerspruch nach § 37 EO gegen die Pfändung von Fahrnissen wegen Eigentumsrechte eines Dritten an den Fahrnissen nur dann vor, wenn das Eigentum des Klägers - im Zeitpunkt der Pfändung und Prozessführung - unter Angabe des Erwerbstitels und der Erwerbsart behauptet wird. Wenn aber der Kläger - zwar nicht in der Klage, aber in einem Schriftsatz behauptet hat, die von ihm exszindierten Sachen (Einrichtungsgegenstände) "für" seine von ihm bewohnte "gegenständliche" Wohnung "angeschafft" beziehungsweise "gekauft" zu haben, wo sie auch vorgefunden und gepfändet wurden, womit die Mitgewahrsame des Klägers aktenkundig ist, kann dieses Vorbringen wohl nur dahin verstanden werden, dass diese exszindierten Sachen in Ausführung der damit behaupteten Kaufverträge von jeweiligen Verkäufer dem Kläger in seinem Besitz übergeben wurden und sein Eigentum geworden sind. (T2)

6 Ob 547/81OGH21.10.1981

Auch; nur: Zur Schlüssigkeit der Klage bedarf es der Behauptung der rechtserzeugenden Tatsachen in ihr. (T3)<br/>Beisatz: Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteils ergehen kann. (T4)

3 Ob 119/81OGH18.11.1981

nur: Der Hinweis auf angeschlossene urkundliche Belege genügt nicht. (T5)

3 Ob 142/83OGH25.01.1984

Auch; nur T3; Beisatz: Die bloße Verwendung des Rechtsbegriffes des Eigentums in einer Exszindierungsklage beinhaltet nichts über den Zeitpunkt des Eigentumserwerbes und auch nichts über die ganz konkrete tatsächliche Art des Eigentumserwerbes. (T6)

3 Ob 1021/84OGH12.12.1984

Auch; nur T5

5 Ob 302/85OGH26.02.1985

Beisatz: Hier: Forderungsanmeldung im Konkurs. (T7)

1 Ob 662/87OGH11.11.1987

nur T3; Veröff: ÖBA 1988,283

1 Ob 666/90OGH06.03.1991

nur T3; Beisatz: Substantierungstheorie. (T8)

9 ObA 225/93OGH10.12.1993

Auch

9 ObA 101/94OGH29.06.1994

Auch; nur T3

4 Ob 40/95OGH13.06.1995

Auch; nur T3

8 Ob 38/95OGH25.01.1996

Auch; Beis wie T7

8 Ob 269/98mOGH10.12.1998

Auch; Beis wie T7

3 Ob 197/97kOGH28.04.1999

nur T3

8 Ob 330/99hOGH27.01.2000

Auch; Beis wie T7

4 Ob 274/01zOGH29.01.2002

Auch; nur T3; Beisatz: Für die Schlüssigkeit einer Klage genügt es, wenn das Sachbegehren des Klägers materiellrechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T9)

1 Ob 138/02dOGH25.06.2002

Beisatz: Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, vorgelegte Urkunden dahin zu überprüfen, ob sich ungenügendes Vorbringen daraus allenfalls vervollständigen ließe und auf diesem Weg die vom Antragsteller unterlassene Substanziierung des Sicherungsanspruchs von Amts wegen zu besorgen, ihn damit gleichsam von seiner Behauptungslast zu entbinden und eine Auswahl aus einem Bündel von Tatsachen zu treffen, die nur der Sicherungswerber selbst vornehmen kann und muss. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Provisorialverfahren. (T11)

8 ObA 56/03yOGH12.06.2003

nur T5

8 Ob 19/04hOGH28.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein entsprechendes Vorbringen kann nicht durch Hinweis auf angeschlossene Urkunden ersetzt werden. (T12)

8 Ob 11/06kOGH23.02.2006

Ähnlich; Beis wie T12

7 Ob 148/08bOGH24.09.2008

Beis wie T12; Beisatz: Ein nicht ausdrücklich erstattetes Vorbringen kann nicht durch den bloßen Hinweis auf eine Beweisaufnahme ersetzt werden, daher auch nicht durch den Verweis auf Parteien-, Zeugen- oder Sachverständigenaussagen. (T13)

17 Ob 7/09tOGH12.05.2009

Vgl; Beis wie T13

7 Ob 268/08zOGH01.07.2009

Auch; Beis wie T10

7 Ob 155/09hOGH28.10.2009

Auch

10 Ob 10/10hOGH13.04.2010

Vgl auch; Beis wie T9 nur: Bei Unschlüssigkeit ist das Klagebegehren nicht sofort abzuweisen, sondern muss vom Gericht eine Verbesserung angeregt werden (§ 182 ZPO). (T14)<br/>Veröff: SZ 2010/34

4 Ob 207/11mOGH27.03.2012

Vgl auch

5 Ob 37/13xOGH06.06.2013

Vgl auch; Beis wie T14

2 Ob 73/13vOGH30.07.2013
4 Ob 197/15xOGH15.12.2015
7 Ob 31/16hOGH27.04.2016

Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T15)

9 ObA 160/16vOGH28.02.2017

Auch

4 Ob 109/17hOGH24.08.2017

Beis wie T4; Beis wie T9

7 Ob 28/18wOGH21.03.2018

Auch

7 Ob 152/22mOGH09.11.2022

Beis wie T4; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutz für Klage gegen Herstellerin und Verkäuferin eines PKW, wobei der Kläger offen ließ, welches Klagebegehren er in welcher Höhe gegen wen zu erheben beabsichtigt. (T16)

7 Ob 56/23wOGH28.06.2023

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit des Klagebegehrens. (T17)

7 Ob 191/23yOGH22.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19710113_OGH0002_0030OB00152_7000000_001