OGH 7Ob168/64; 1Ob586/76; 4Ob303/78; 7Ob568/80; 5Ob624/81; 1Ob509/84; 5Ob553/85; 3Ob505/87; 6Ob596/94 (RS0005534)

OGH7Ob168/64; 1Ob586/76; 4Ob303/78; 7Ob568/80; 5Ob624/81; 1Ob509/84; 5Ob553/85; 3Ob505/87; 6Ob596/9428.6.2023

Rechtssatz

Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde.

Normen

EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
EO §391 VC
EO §399

7 Ob 168/64OGH12.06.1964

Veröff: EvBl 1965/10 S 18

1 Ob 586/76OGH28.04.1976

nur: Die Frist, für welche die EV bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte. (T1)<br/>Beisatz: Der Verlängerungsantrag muss analog § 128 Abs 3 ZPO noch innerhalb der Laufzeit der ersten EV gestellt werden. (T2)

4 Ob 303/78OGH07.02.1978

nur: Dies trifft nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht worden ist und von diesem zurückgewiesen wurde. (T3) Veröff: SZ 51/13 = ÖBl 1978,77

7 Ob 568/80OGH24.04.1980

nur T1

5 Ob 624/81OGH14.07.1981

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: MietSlg 33780

1 Ob 509/84OGH14.03.1984

nur T1

5 Ob 553/85OGH04.06.1985

nur T1; Beisatz: Dies hat die gefährdete Partei in ihrem Verlängerungsantrag zu behaupten und zu bescheinigen. Die nähere Regelung dieser Behauptungs- und Bescheinigungspflicht der gefährdeten Partei ist § 389 Abs 1 EO zu entnehmen. (T4)

3 Ob 505/87OGH15.04.1987

Auch; nur T1

6 Ob 596/94OGH22.09.1994

Beis wie T2

5 Ob 129/95OGH24.10.1995
1 Ob 2089/96dOGH04.06.1996

Auch; nur T1

4 Ob 2241/96dOGH01.10.1996

nur T1; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T5)

7 Ob 99/99fOGH28.05.1999

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 210/01sOGH25.09.2001

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Solange über einen Verlängerungsantrag noch nicht entschieden worden ist, darf eine einstweilige Verfügung wegen Zeitablaufs nicht aufgehoben werden. (T6)

2 Ob 247/01iOGH18.10.2001

nur T1; Beis wie T2

9 Ob 32/09kOGH04.08.2009

Auch; nur T1; Beisatz: Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur mehr eine neue einstweilige Verfügung beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind. (T7)

7 Ob 95/13sOGH23.05.2013

nur T1

7 Ob 151/14bOGH29.10.2014

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus. (T8)<br/>Beisatz: Der Anspruch auf Verlängerung steht nur dem zu, zu dessen Gunsten die zu verlängernde einstweilige Verfügung auch erlassen wurde. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Nur ein Nichtberechtigter beantragt fristgerecht die Verlängerung. Nach Fristablauf erklärt derjenige, zu dessen Gunsten die EV erlassen wurde, den „Beitritt“ zum Verlängerungsantrag. Dieser Beitritt kommt einem verspätet erhobenen Verlängerungsantrag gleich; er bewirkt aber nicht die Sanierung der fehlenden Antragslegitimation. (T10)<br/>

7 Ob 207/14bOGH10.12.2014

nur T1

3 Ob 87/15pOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beis wie T8

7 Ob 117/17gOGH05.07.2017

Auch

7 Ob 133/17kOGH21.09.2017

Auch; nur T1; Beis wie T5

7 Ob 179/17zOGH20.12.2017

Auch; Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T11)<br/>Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382e Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T12)<br/>Beis wie T5

7 Ob 190/18vOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Auch bei mit der Entscheidung in der Hauptsache befristeten einstweiligen Verfügungen nach § 382b EO und/oder § 382e EO ist zur Herstellung des Gleichklangs mit einer einstweiligen Verfügung ohne Klage eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus zulässig, wenn und soweit nach einem Verlängerungsantrag die Voraussetzungen für die Verlängerung einer ohne Klage gewährten Verfügung nach den genannten Bestimmungen auch im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen. (T13)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall kann die Verlängerung im zeitlichen Gleichlauf mit einer solchen Verfügung ohne Klage bis zu dem kalendermäßig bestimmten Termin verlängert werden, der sich aus § 382b Abs 2 EO bzw aus § 382e Abs 2 EO ergibt, auch wenn das Hauptverfahren vor diesen Zeitpunkten enden sollte. (T14)<br/>Beis wie T7; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/96

7 Ob 20/19wOGH11.02.2019

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T14

7 Ob 224/18vOGH16.01.2019

Auch; Beisatz: Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraumes nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. (T15)

7 Ob 14/23vOGH21.02.2023

Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Für das Weiterbestehen der Gefahrenlage ist nicht erforderlich, dass die vom Antragsgegner verbotswidrig aufgenommenen Kontakte auch noch einen spezifisch gefährlichen Inhalt aufweisen. (T16)

7 Ob 101/23pOGH28.06.2023

nur T1; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass damit Verstöße des Antragsgegners während aufrechter (verlängerter) einstweiliger Verfügung gegen diese nicht nur zur Exekutionsführung, sondern auch als Verhaltensweisen zur Erlassung einer neuerlichen einstweiligen Verfügung herangezogen werden können, soweit sie über den reinen Verstoß hinaus zusätzlich auch die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, hält sich im Rahmen der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19640612_OGH0002_0070OB00168_6400000_001