OGH 3Ob87/15p

OGH3Ob87/15p20.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Liebenwein Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei M***** Pte Ltd, *****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG in Wien, wegen einstweiliger Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2015, GZ 47 R 67/15y‑90, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00087.15P.0520.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 402 Abs 4 EO iVm § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung ist infolge gebotener analoger Anwendung des § 402 Abs 1 EO nicht jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0106985). Die Antragstellerin zeigt jedoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf:

1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verlängerung der Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf unzulässig. Der Verlängerungsantrag muss also innerhalb der Verfügungsfrist (das heißt der gemäß § 391 Abs 1 EO in der einstweiligen Verfügung festzulegenden „Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird“) gestellt werden. Nach Ablauf der Verfügungsfrist kann nur noch die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden (RIS‑Justiz RS0005566 [T1]; RS0005534 [T2, T7, T8]). Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen mit ihrer Beurteilung, dass der erst knapp einen Monat nach Ablauf der Verfügungsfrist gestellte Verlängerungsantrag verspätet eingebracht wurde, nicht abgewichen.

2. Auf die im außerordentlichen Revisionsrekurs (wie auch schon im Rekurs) thematisierte Frage der Wirksamkeit des in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Drittverbots über das Ende der Verfügungsfrist hinaus kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Es ist zwar richtig, dass die einstweilige Verfügung mit Ablauf der Frist, für die sie bewilligt wurde, nicht von selbst erlischt, sondern es ihrer ausdrücklichen Aufhebung durch das Gericht bedarf (RIS‑Justiz RS0005543 [T1]). Allerdings ist zwischen der Verfügungsfrist und der allenfalls über ihren Ablauf hinaus bis zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung fortbestehenden Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen zu unterscheiden. Der Argumentation der gefährdeten Partei, die Verfügungsfrist könne noch nicht abgelaufen sein, weil das Drittverbot mangels Aufhebung der einstweiligen Verfügung über den Ablauf der Verfügungsfrist hinaus fortwirke, fehlt daher die Grundlage.

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