Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. Unzulässigkeit der Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf.
1 Ob 210/01s | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden, nach deren Ablauf nur mehr die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann. (T1) |
7 Ob 95/13s | OGH | 23.05.2013 |
nur: Die einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung auch nochmals erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. (T2); Auch Beis wie T1 |
7 Ob 190/18v | OGH | 21.11.2018 |
Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen nach §§ 382b; 382e EO. (T3); Veröff: SZ 2018/96 |
Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0030OB00010_5600000_001