OGH 3Ob10/56 (RS0005566)

OGH3Ob10/5625.1.1956

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. Unzulässigkeit der Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf.

Normen

EO §391 IIIB

3 Ob 10/56OGH25.01.1956
5 Ob 624/81OGH14.07.1981
7 Ob 99/99fOGH28.05.1999
1 Ob 210/01sOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Der Verlängerungsantrag muss innerhalb der Verfügungsfrist gestellt werden, nach deren Ablauf nur mehr die Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung beantragt werden kann. (T1)

2 Ob 247/01iOGH18.10.2001

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 157/07zOGH26.09.2007

Auch; Beis wie T1

9 Ob 32/09kOGH04.08.2009

Auch; Beis wie T1

7 Ob 95/13sOGH23.05.2013

nur: Die einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung auch nochmals erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind. (T2); Auch Beis wie T1

3 Ob 87/15pOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T1

7 Ob 133/17kOGH21.09.2017
7 Ob 190/18vOGH21.11.2018

Beisatz: Das gilt auch für einstweilige Verfügungen nach §§ 382b; 382e EO. (T3); Veröff: SZ 2018/96

Dokumentnummer

JJR_19560125_OGH0002_0030OB00010_5600000_001