OGH 7Ob95/13s

OGH7Ob95/13s23.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei und Gegner der gefährdeten Partei E***** Z*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte und gefährdete Partei R***** Z*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ehescheidung (hier: einstweilige Verfügung nach § 382b EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. März 2013, GZ 2 R 307/11b‑88, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00095.13S.0523.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frist, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte (RIS‑Justiz RS0005534). Es ist bei einer Verlängerung von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorlägen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen (RIS‑Justiz RS0005613). Die einstweilige Verfügung kann nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Verfügung auch nochmals erlassen werden, soweit die Voraussetzungen hiefür nach neuerlicher Überprüfung noch gegeben sind (RIS‑Justiz RS0005566). Eine Verlängerung setzt einen Antrag innerhalb der Laufzeit voraus (2 Ob 247/01i mwN).

Es ist dem Revisionsrekurs zuzugeben, dass die formellen Voraussetzungen für die Verlängerung der einstweiligen Verfügung im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Rekursgerichts durchaus gegeben sind. Eine einstweilige Verfügung nach § 382b Abs 1 und 2 EO kann zwar nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherheitsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden (RIS‑Justiz RS0116471). Hier wurde aber der Verlängerungsantrag innerhalb der Laufzeit der einstweiligen Verfügung gestellt, und es war im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts das Aufteilungsverfahren bereits anhängig.

Die vom Rekursgericht ebenfalls vertretene Rechtsansicht, es lägen (auch) die materiellen Voraussetzungen für die beantragte einstweilige Verfügung nicht vor, hält sich jedoch im Rahmen der Judikatur und ist im Einzelfall nicht zu beanstanden.

Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0123926). Die Beklagte stützte ihren Verlängerungsantrag nur darauf, dass sie der Kläger ständig mit Telefonaten belästige und dabei sehr emotional sei. Auf Grund der bisher geführten Gerichtsverfahren bestehe die Befürchtung, es werde wieder zu Gewaltexzessen kommen, sollte der Antragsgegner in die Ehewohnung einziehen. Im Bescheinigungsverfahren konnte dies nicht objektiviert werden. Mag auch das Verhältnis zwischen den Parteien angespannt sein, so ist doch die Beurteilung vertretbar, dass eine fortdauernde Gewaltbereitschaft des Klägers, wie sie der Erlassung der einstweiligen Verfügung im Jahr 2011 zu Grunde lag, nicht bescheinigt wurde. Sollte sich der Sachverhalt ändern und eine Gefährdung der Beklagten eintreten, steht es ihr frei, neuerlich einen Sicherungsantrag zu stellen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte