OGH 2Ob191/57; 5Ob129/95; 1Ob2089/96d (RS0005613)

OGH2Ob191/57; 5Ob129/95; 1Ob2089/96d28.6.2023

Rechtssatz

Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn aus der Aktenlage sich ergäbe, dass die Voraussetzung der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen.

Normen

EO §382e Abs2
EO §382g Abs2
EO §391 Abs1 IIIB

2 Ob 191/57OGH27.03.1957

Veröff: JBl 1958,23

5 Ob 129/95OGH24.10.1995

Vgl; Beisatz: Voraussetzung für die Verlängerung der Wirksamkeitsdauer einer einstweiligen Verfügung ist, dass ihr Zweck noch nicht erreicht wurde, aber durch die Aufrechterhaltung der Anordnung erreicht werden könnte. (T1)

1 Ob 2089/96dOGH04.06.1996
4 Ob 2241/96dOGH01.10.1996

nur: Es ist bei einer Verlängerung einer EV von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. (T2) <br/>Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Wegfall des Sicherungszweckes. (T3)

9 Ob 26/02tOGH20.02.2002

Auch; Beis wie T3

7 Ob 95/13sOGH23.05.2013
7 Ob 15/14bOGH26.02.2014

nur T2; Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist nicht mehr zu prüfen. Nachträgliche Änderungen entscheidungswesentlicher Umstände, welche die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung in Frage stellen, sind jedoch sehr wohl zu berücksichtigen. (T4)

7 Ob 207/14bOGH10.12.2014
7 Ob 117/17gOGH05.07.2017

Vgl

7 Ob 133/17kOGH21.09.2017

Auch

7 Ob 179/17zOGH20.12.2017

Beisatz: Dem Antragsteller kann nicht verwehrt werden, einen knapp vor Ablauf der Verfügungsfrist gestellten Antrag auf Verlängerung auch mit Verstößen zu begründen, die sich – wie hier – schon gegen Beginn der Verfügungsfrist ereignet haben, auch wenn diese Verstöße dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt wurden. Auch solche Verstöße sind vielmehr zur Prüfung des Sicherungsbedürfnisses des Antragstellers im Zeitpunkt der Verlängerung mit heranzuziehen. (T5)<br/>Beisatz: Die Verlängerung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g Abs 2 letzter Satz (§ 382 Abs 2 letzter Satz) EO um längstens ein Jahr hat zeitlich an die ursprüngliche Geltungsdauer der zu verlängernden Verfügung anzuschließen. (T6)

7 Ob 190/18vOGH21.11.2018

Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2018/96

7 Ob 20/19wOGH11.02.2019

Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 224/18vOGH16.01.2019

Auch; Beisatz: Bei der Verlängerung der einstweiligen Verfügung ist nicht mehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen. Nur wenn sich ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen. (T7)

7 Ob 101/23pOGH28.06.2023

vgl; Beisatz nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_19570327_OGH0002_0020OB00191_5700000_001