OGH 10Ob426/01x (RS0116471)

OGH10Ob426/01x21.11.2018

Rechtssatz

Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. Es ist auch keine Klagefrist oder Antragsfrist für die Einleitung eines solchen Verfahrens festzusetzen.

Normen

EO §382b

10 Ob 426/01xOGH16.04.2002
6 Ob 180/02tOGH29.08.2002

nur: Eine einstweilige Verfügung gemäß § 382b Abs 1 und Abs 2 EO kann nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens im Sinne des § 382b Abs 4 EO erlassen werden. (T1)

9 Ob 41/06dOGH12.07.2006

Beisatz: Bei Gewalttätigkeiten und gefährlichen Drohungen in der Familie, denen mittels einstweiliger Verfügung begegnet werden soll, ist eine Zukunftsprognose erforderlich. Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts kann aber nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden; vielmehr ist die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T2)

7 Ob 157/07zOGH26.09.2007

Beis wie T2 nur: Die Tatfrage, ob die Einleitung eines Aufteilungsverfahrens nach den Umständen des Einzelfalls Anlass zur Befürchtung weiterer Gewalttätigkeiten oder Drohungen des ausgewiesenen Ehegatten sein kann, ist in dem über Antrag einzuleitenden Verlängerungsverfahren zu klären und nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. (T3)

7 Ob 95/13sOGH23.05.2013

nur T1

7 Ob 166/13gOGH16.10.2013

nur T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch nach Inkrafttreten des 2. GeSchG am 1. 6. 2009. Mit dem Wegfall des Abs 4 in der Bestimmung des § 382b EO ist ein Abgehen von der einhelligen Judikatur nicht zu rechtfertigen. (T4)

7 Ob 233/15pOGH16.03.2016

Auch; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nur für die Dauer des anhängigen Scheidungsverfahrens. (T5)

7 Ob 133/17kOGH21.09.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

7 Ob 190/18vOGH21.11.2018

Vgl aber; Beis wie T5; Beis wie T2; nur T3; Veröff: SZ 2018/96

Dokumentnummer

JJR_20020416_OGH0002_0100OB00426_01X0000_001