OGH 1Ob509/84

OGH1Ob509/8414.3.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei R*****, reg. Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wider die beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei H*****-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wegen Ausfolgung einer Übernahmsbestätigung (hier einstweilige Verfügung), infolge Rekurses der beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Kreisgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 6. September 1983, GZ 5 R 214/83-51, womit ihr Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Stockerau vom 1. Juni 1983, GZ 2 C 169/81-44, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Rekurs ON 57 wird zurückgewiesen.

Dem Rekurs ON 52 wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten dieses Rekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung

Die klagende Partei stellte das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei die Übernahme der mit ihren Rechnungen Nr. 10.675 vom 31. März 1981 und 10.680 vom 23. April 1981 fakturierten Holzlieferungen (von 501,7 bzw 501,72 fm) zu bestätigen; gleichzeitig beantragte sie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gleichen Inhalts. Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 27. April 1981, ON 2, gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 100.000 S die beantragte einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits, längstens bis 30. Juni 1982. Nachdem bereits über Antrag der klagenden Partei die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis 30. 6. 1983 verlängert worden war, beantragte die klagende Partei am 18. Mai 1983 die neuerliche Verlängerung bis 30. Juni 1984.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Die beklagte Partei bekämpfte diesen Beschluss mit Rekurs. Während des Rekursverfahrens erging das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juni 1983, 1 Ob 632/83, mit dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei die Übernahme der mit Rechnungen des R***** reg. GenmbH Nr. 10.675 vom 31. März 1981 und Nr. 10.608 vom 23. April 1981 fakturierten Holzlieferungen hinsichtlich einer Menge von 960 fm Holz binnen 14 Tagen mit dem Beisatz zu bestätigen, dass das übernommene Holz nicht der vertraglich garantierten Splitterfreiheit entsprochen hat, sodass sich die beklagte Partei aus diesem Grund Ansprüche gegen die klagende Partei vorbehält. Das Mehrbegehren auf vorbehaltlose Bestätigung wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde der beklagten Partei am 30. August 1983 zugestellt. Das Rekursgericht wies ua den Rekurs insoweit zurück, als er sich gegen die Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zum 30. Juni 1984 betreffend eine Teilmenge von 960 fm Holz richtete. Für die Teilmenge von 960 fm Holz könne sich die beklagte Partei durch die Verlängerung der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung nicht beschwert erachten, weil der Titel im Provisorialverfahren seine Wirksamkeit in der Zwischenzeit verloren habe. Es fehle dem Rekurs daher am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, das auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz vorliegen müsse. Die beklagte Partei erhob nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts, die den nach §§ 402, 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 und 3 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des davon betroffenen Streitgegenstands vermissen ließ, innerhalb offener Rechtsmittelfrist „Revisionsrekurs" mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass „eine Aufhebung wegen Klagsüberstellung" erfolge; die beklagte Partei ging in ihrem Rechtsmittel davon aus, dass der Rekurs gemäß § 402 EO, § 528 ZPO zulässig sei. Nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 6. Dezember 1983, ON 55, mit dem der fehlende Ausspruch nachgetragen und ausgesprochen wurde, dass der von der Zurückweisung des Rekurses betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige, erhob die beklagte Partei neuerlich Revisionsrekurs mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass „rücksichtlich der Verlängerung der einstweiligen Verfügung bis zum 30. Juni 1984 betreffend eine Holzmenge von 960 fm" der Verlängerungsantrag abgewiesen werde.

Das nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts vom 6. Dezember 1983, GZ 5 R 214/93-55, erhobene Rechtsmittel verstößt gegen den Grundsatz, dass jedes Rechtsmittel als einheitliche abgeschlossene Rechtshandlung nur in einem Schriftsatz ausgeführt werden darf. Nachträge, Ergänzungen und Ausdehnungen sind grundsätzlich unzulässig (RZ 1982/40; JBl 1980, 89; JBl 1979, 373 uva; Mayr, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl 1981, 458 ff, 520 ff; insbesondere 458 FN 1 und 11, 527). Die Rekurswerberin ging in ihrem ersten Rekurs ON 52 davon aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Nur dahin wurde aber der angefochtene Beschluss berichtigt.

Die zweite Rechtsmittelschrift ON 57 ist daher zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ON 52 ist berechtigt.

Das Gericht, das eine einstweilige Verfügung erlassen hat, kann die Frist, für die sie bewilligt wurde, verlängern, wenn innerhalb des ursprünglichen Zeitraums der Zweck der Verfügung nicht erreicht werden konnte (EvBl 1965/10; SZ 36/50; SZ 21/78 ua; Heller-Berger-Stix 2843; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht² 307; Pollak, System² 1048). Eine einstweilige Verfügung erlischt allerdings nicht von selbst mit dem Ablauf der in ihr genannten Frist oder der Aberkennung des gestellten Hauptanspruchs. Sie bleibt vielmehr so lange wirksam, als sie nicht über Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 399 Abs 1 Z 2 EO ausdrücklich aufgehoben wurde (MietSlg 30.887, 24.656, 21.921; EvBl 1968/180; EvBl 1967/140; EvBl 1963/290; SZ 45/43 ua; Heller-Berger-Stix 2842; Holzhammer aaO 311). Dem Rekursgericht kann daher nicht darin gefolgt werden, dass durch die in der Zwischenzeit eingetretene Rechtskraft des Teilurteils die einstweilige Verfügung von selbst ihre Wirksamkeit verloren hätte. Trat die einstweilige Verfügung in diesem Umfang aber nicht außer Kraft, so kann der Rekurswerberin ein rechtliches Interesse an der Lösung der Frage, ob eine Verlängerung der einstweiligen Verfügung überhaupt hätte bewilligt werden dürfen, nicht abgesprochen werden. Der Oberste Gerichtshof hat in dem ähnlich gelagerten Fall, dass die Zeit, für die die einstweilige Verfügung erlassen wurde, abgelaufen, die einstweilige Verfügung aber noch nicht aufgehoben war, dem Gegner der gefährdeten Partei ein rechtliches Interesse an einer Überprüfung, ob die angefochtene einstweilige Verfügung überhaupt zu Recht erlassen wurde, zuerkannt (4 Ob 361/81). Nichts anderes hat zu gelten, wenn die Frage zu lösen ist, ob die einstweilige Verfügung zutreffend verlängert wurde.

Dem Rekurs ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels gründet sich auf §§ 402, 78 EO, § 52 ZPO.

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