OGH 1Ob163/59; 5Ob158/62; 5Ob10/63; 5Ob83/68; 5Ob66/68; 6Ob338/68; 8Ob7/72; 8Ob532/77; 8Ob109/78; 7Ob618/80; 6Ob666/81; 8Ob162/81; 4Ob577/83; 8Ob2/87; 1Ob550/90; 1Ob8/91; 10Ob2441/96k; 9Ob74/98t; 2Ob110/98k; 2Ob35/97p; 8Ob115/00w; 10Ob229/02b; 3Ob128/04a; 6Ob40/05h; 6Ob34/05a; 1Ob238/05i; 7Ob251/06x; 2Ob106/09s; 5Ob145/15g; 4Ob99/17p; 4Ob20/18x; 7Ob19/19y; 3Ob226/19k; 5Ob67/23y; 1Ob110/23t (RS0027339)

OGH1Ob163/59; 5Ob158/62; 5Ob10/63; 5Ob83/68; 5Ob66/68; 6Ob338/68; 8Ob7/72; 8Ob532/77; 8Ob109/78; 7Ob618/80; 6Ob666/81; 8Ob162/81; 4Ob577/83; 8Ob2/87; 1Ob550/90; 1Ob8/91; 10Ob2441/96k; 9Ob74/98t; 2Ob110/98k; 2Ob35/97p; 8Ob115/00w; 10Ob229/02b; 3Ob128/04a; 6Ob40/05h; 6Ob34/05a; 1Ob238/05i; 7Ob251/06x; 2Ob106/09s; 5Ob145/15g; 4Ob99/17p; 4Ob20/18x; 7Ob19/19y; 3Ob226/19k; 5Ob67/23y; 1Ob110/23t20.9.2023

Rechtssatz

Der Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann (vergleiche auch 1 Ob 178/57).

Erwachsene

 

Normen

ABGB §1309

1 Ob 163/59OGH06.04.1960
5 Ob 158/62OGH12.07.1962
5 Ob 10/63OGH24.01.1963
5 Ob 83/68OGH03.04.1968
5 Ob 66/68OGH24.04.1968

nur: Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich darnach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftigerweise verlangt werden kann. (T1) Veröff: EvBl 1968/379 S 603

6 Ob 338/68OGH18.12.1968

nur T1

8 Ob 7/72OGH25.01.1972

nur T1

8 Ob 532/77OGH06.07.1977

nur T1; Veröff: EvBl 1978/52 S 154

8 Ob 109/78OGH28.06.1978

Vgl

7 Ob 618/80OGH26.06.1980

nur T1

6 Ob 666/81OGH24.06.1981

nur T1

8 Ob 162/81OGH10.09.1981

nur T1; Veröff: ZVR 1982/109 S 85

4 Ob 577/83OGH28.06.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1984/324 S 346

8 Ob 2/87OGH25.11.1987

Auch

1 Ob 550/90OGH12.09.1990
1 Ob 8/91OGH30.10.1991

Vgl auch; nur: Der Beschädigte muss die Unterlassung der Obsorge, der Aufsichtspflichtige seine Schuldlosigkeit beweisen. (T2)

10 Ob 2441/96kOGH11.02.1997

nur T1

9 Ob 74/98tOGH20.05.1998

nur T1

2 Ob 110/98kOGH11.03.1999

nur T1; Beisatz: Sowie nach der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des zu Beaufsichtigenden, dem Maß der von diesem ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. (T3)

2 Ob 35/97pOGH24.09.1999

Beis wie T1; Beis wie T3

8 Ob 115/00wOGH09.11.2000

Auch; Beisatz: Das Maß der Aufsichtspflicht eines Lehrers richtet sich ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, wobei die in § 51 Abs 3 SchUG genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens ausschlaggebend sind. (T4)

10 Ob 229/02bOGH18.07.2002

Vgl auch; Beis wie T3

3 Ob 128/04aOGH26.08.2004

Auch; nur T1

6 Ob 40/05hOGH17.03.2005

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: 9-jähriger Schifahrer. (T5)

6 Ob 34/05aOGH17.03.2005

nur T1; Beisatz: Hier: Geistig behinderter Eisläufer. (T6)

1 Ob 238/05iOGH07.03.2006

Auch; Beisatz: Das Maß der gebotenen Sorgfalt bei Bestehen einer Aufsichtspflicht ist jeweils im Einzelfall danach zu beurteilen, wie sich ein „maßgerechter" Mensch in der konkreten Situation des Aufsichtspflichtigen verhalten hätte. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. (T7); Beisatz: Hier war selbst für einen sorgfältigen Menschen die sich aus der speziellen Bodenbeschaffenheit für das etwa 10 ½ jährige Kind ergebende (konkrete) Gefahr nicht erkennbar; die Notwendigkeit einer gesteigerten Aufsichtspflicht daher nicht gegeben. (T8)

7 Ob 251/06xOGH29.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Wobei die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten zu berücksichtigen sind. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen. (T9); Beisatz: Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T10); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T11)

2 Ob 106/09sOGH29.10.2009

Vgl; nur T1; Beis wie T7; Beis wie T10

5 Ob 145/15gOGH25.08.2015

Auch

4 Ob 99/17pOGH13.06.2017

Auch; nur T1; Beis wie T7

4 Ob 20/18xOGH20.02.2018

Auch; Beis wie T7

7 Ob 19/19yOGH27.02.2019

Vgl; Beis wie T7

3 Ob 226/19kOGH26.02.2020

Beisatz: Hier: Schiunfall. (T12)

5 Ob 67/23yOGH17.07.2023

nur T1; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Zwei Siebenjährige im Plastikbob. (T13)

1 Ob 110/23tOGH20.09.2023

vgl aber; Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T14)<br/>Anm: Vgl RS0134517.

Dokumentnummer

JJR_19600406_OGH0002_0010OB00163_5900000_002

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