Spruch:
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 434,92 EUR (darin 72,49 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Der Kläger stand zum Unfallszeitpunkt im neunten Lebensjahr. Er war ein guter Schiläufer. Der Hang, auf dessen oberer Hälfte ein Slalomkurs befahren wurde, hatte geringes Gefälle (15 - 20 %). Nach dem letzten Tor fuhren die Schüler die letzten 60 Meter in freier Fahrt zum Lift ab. Dabei wurden sie vom Erstbeklagten, dem Kursleiter, nicht mehr beobachtet. Der Kläger fuhr in Schussfahrt über eine kleine Welle und stürzte vor dem Lift gegen einen Schifahrer. Dabei wurde der Kläger an den Zähnen verletzt. Die Vorinstanzen wiesen die auf Schmerzengeld und Feststellung gerichteten Klagebegehren ab. Die Auswahl des Hanges und das freie Abfahren der Schüler hätten dem Können der Gruppe entsprochen. Die Revision des Klägers ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich danach, was angesichts des Alters, der Eigenschaft und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen vom Aufsichtsführenden vernünftiger Weise verlangt werden kann (RIS-Justiz RS0027339). Die Frage der Sorgfaltsverletzung des Aufsichtspflichtigen hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Auswahl des „leichten Hanges" begründete unter Berücksichtigung des schiläuferischen Könnens der Schüler keine Sorgfaltsverletzung (vgl SZ 65/52). Die Erlaubnis zum freien Abfahren zum Lift (ohne Vorausfahren des Schilehrers) war bei Schülern, die immerhin schon das Slalomfahren übten, im Hinblick auf das geringe Gefälle des Hanges nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen ist es üblich, dass der Schilehrer in der Piste stehend die Schüler beobachtet und ihre Fahrweise korrigiert. Ohne Anhaltspunkte für eine ungeschickte oder übermütige Fahrweise der Schüler bestand kein Anlass zu besonderen Sorgfaltsmaßnahmen für die in freier Spurwahl durchzuführende Abfahrt zum Lift.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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