OGH 8Ob532/77

OGH8Ob532/776.7.1977

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Dr. Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) A*, Bauarbeiter, *, 2.) I* Hausfrau, ebenda, beide vertreten durch Dr. Hansjörg Klocker und Dr. Georg Siebenbrunner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 83.330,-- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. März 1977, GZ 2 R 71/7‑14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 1. September 1976, GZ 7 a Cg 4169/76‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0080OB00532.77.0706.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 3.486,84 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzstauer von S 213,84 und die Barauslagen von S 600,--) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 13. April 1975 brannte die im Eigentum des W* stehende *‑Hütte * ab. Die Klägerin bezahlte als Feuerversicherer an den geschädigten Eigentümer S 83.330,--.

Die Klägerin begehrt auf Grund der Legalzession des § 67 VersVG von den Beklagten als Eltern der fünf und acht Jahre alten Kinder M* und H* Ersatz des Betrages von S 83.330,--. Der Brand sei von den beiden Kindern, die in der Hütte Stroh angezündet hätten, herbeigeführt worden. Die Beklagten, Eltern von fünf Kindern, hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern vernachlässigt. Die Zweitbeklagte sei einer Nebenbeschäftigung in einem Gasthaus nahe der *-Hütte nachgegangen und habe die Kinder unbeaufsichtigt in der Hütte spielen lassen. Eine Beaufsichtigung der Kinder sei ihr bei dieser Tätigkeit nicht möglich gewesen. Der Erstbeklagte habe in Kenntnis dieser Umstände die Aufsicht der Kinder der Zweitbeklagten überlassen, obwohl er an diesem Tage, einem Sonntag, die Kinder hätte selbst beaufsichtigen können.

Die Beklagten bestreiten, daß der Brand von ihren Kindern verursacht worden sei und daß sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Im ländlichen Gebiet könne man ein Kind im Alter von 8 Jahren ohne weiteres frei herumlaufen und spielen lassen. Es sei dem 8jährigen Mädchen zumutbar gewesen, im Rahmen des Spielens den 5jährigen Bruder zu beaufsichtigen. Das Verschulden an dem Brand treffe den Eigentümer, der in fahrlässiger Weise die Brennstoffe und die Zündhölzer in der offenen Hütte habe liegen lassen.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrunde des § 503 Z 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne der Klage.

Die Beklagten stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die beiden Beklagten sind die Eltern von fünf Kindern. Die beiden ältesten Kinder sind die am * 1966 geborene H* und der am * 1969 geborene M*. Der Erstbeklagte ist Bauarbeiter, die Zweitbeklagte ist Hausfrau. Sie arbeitet fallweise als Aushilfsbedienung im Gasthof S* am Sonderdach ob Bezau. Das Sonderdach ist ein Hochplateau oberhalb von Bezau. Es ist von da aus mittels einer Seilschwebebahn erreichbar. Neben dem schon erwähnten Gasthof S* gibt es dort noch das Gasthaus So* und mehrere Alphütten, darunter die abgebrannte *-Hütte Nr *, die vom Gasthof S* etwa 150 m entfernt ist. Diese Hütte ist seit Jahren nicht mehr bewirtschaftet und leer. Sie war am Brandtag unversperrt. Das ganze Gebiet des Sonderdachs ob Bezau und im besonderen auch diese Hütte des W* diente den 5 Kindern des Gastwirtes im Gasthof S* und anderen Kindern Einheimischer sowie den Kindern von Feriengästen als Spielplatz. Auch H* war vor dem 15. April 1975 einige Male in der Hütte, wobei sie einmal Haarspangen zurückgelassen hatte. Am 13. April 1975, einem Sonntag, betreute vormittags der Erstbeklagte seine fünf Kinder, weil die Zweitbeklagte schon seit dem Vortag im Gasthof S* als Serviererin arbeitete. Vereinbarungsgemäß schickte er die beiden ältesten Kinder mit der Seilbahn zur Zweitbeklagten, damit sie den Nachmittag unter der Aufsicht der Mutter verbringen. Oben angelangt, meldeten sich H* und M* gegen 14 Uhr bei der Zweitbeklagten im Gasthof S*. Kurz danach erklärte H*, sie wolle aus der Hütte des W* die Haarspangen holen, die sie dort vergessen habe. H* und M* entfernten sich hierauf vom Gasthof S* und begaben sich zur vorerwähnten *-Hütte. Dort angekommen, häuften sie auf dem Hüttenboden Strohabfälle zusammen und entzündeten diese mit Hilfe von Streichhölzern, die sie in der Hütte am Boden gefunden hatten. Mit Holzstücken und durch Zertreten löschten sie sodann das Feuer wieder aus und verließen die Hütte, wobei vom Feuer noch eine leicht rauchende Glut vorhanden war. Die Zündholzschachtel, in der noch Zünder waren, ließen sie in der Nähe der Feuerstelle zurück. Gegen 14:15 Uhr kamen sie wieder zum Gasthof S* zurück und spielten dort bis etwa 17:00 Uhr in der Gaststube. Gegen 17:00 Uhr brach dann in der *-Hütte der Brand aus, dem die Hütte zum Opfer fiel. Am 13. April 1975 waren auf dem Sonderdach nur die beiden Gasthöfe S* und So* bewohnt. Im Gasthof S* hielten sich am Nachmittag des 13. April 1975 nur wenige Einheimische auf, unter denen sich keine Kinder befanden. Wieviel Gäste an diesem Nachmittag das Gasthaus So* besucht hatten und ob darunter Kinder waren, ist nicht bekannt. Der erhebende Gendarmeriebeamte stellte fest, daß im Schnee „mindestens zwei verschiedene, von Kindern stammende Fußspuren“ vorhanden waren, die zur abgebrannten *-Hütte und zurück führten. Keine Erhebungsergebnisse liegen darüber vor, ob diese Hütte von allen Seiten von Schnee umgeben war oder ob ein schneefreier Zugang zur Hütte vorhanden war, wieviel Fußspuren durch den Schnee zur Hütte führten und ob die im Schnee feststellbaren Kinder-Fußspuren mit den Schuhen der Kinder der Beklagten übereinstimmten.

Das Erstgericht führt aus, zwischen dem von den Kindern der Beklagten in der Hütte entfachten Feuer und dem Brand der Hütte könne ein Zusammenhang bestehen; ein solcher sei jedoch anderseits keineswegs erwiesen. Eine Feststellung, daß die Hütte in der Zeit zwischen 14:15 und 17:00 Uhr von niemand anderem mehr betreten worden sei, könne nicht getroffen werden. Es sei durchaus möglich, daß vom Zeitpunkt des Verlassens der Hütte durch die Kinder der Beklagten bis zum Ausbruch des Brandes dritte Personen die Hütte betreten und dort neuerlich ein Feuer entfacht haben. Als Täter kämen durchaus nicht nur Kinder in Frage, wenn auch solche Vermutungen naheliegen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß ein mongolides Kind der Wirtsleute des Gasthofes So* später in der Hütte ein weiteres Feuer entzündet habe. Von dessen Aufenthalt am Nachmittag des Brandtages sei nichts bekannt. Die Haftung für einen Schaden setze einen Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Schaden voraus. Das Abbrennen von Strohabfällen auf einem Holzfußboden sei zwar typisch dazu geeignet, einen Brand des Fußbodens und in der Folge des gesamten Gebäudes auszulösen, wenn das angezündete Feuer nur soweit gelöscht werde, daß noch Glut bestehen bleibe. Die Adäquanz des Schadenseintrittes nehme aber mit zunehmendem zeitlichen Abstand zwischen dem Löschen des Feuers und dem Brandausbruch ab. Die Haftung des Verursachers habe dort ihre Grenze, wo der Schadenseintritt durch eine mögliche weitere sekundäre Ursache wahrscheinlicher werde als durch die ursprüngliche Ursache. Im vorliegenden Fall sei als Ursache für den Brand der *-Hütte bei der gegebenen Sachlage, insbesondere im Hinblick auf den größeren zeitlichen Abstand zwischen dem Abbrennen des Feuers durch die Kinder und dem Ausbruch des Hüttenbrandes das Anbrennen eines Feuers in der Hütte durch einen unbekannten Dritten überwiegend, zumindest im gleichen Maße wahrscheinlich wie das Anbrennen des Feuers durch die Kinder. Die Haftung der Beklagten sei daher mangels Kausalität zu verneinen.

Das Berufungsgericht billigte nicht die Annahme des Erstgerichtes, der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem von den Kindern der Beklagten angefachten Feuer und dem Brand der *-Hütte sei nicht erbracht. Der vom Geschädigten zu erbringende Beweis des Kausalzusammenhanges müsse nicht absolute Sicherheit erzielen. Es genüge, wenn der Geschädigte den Beweis des ersten Anscheines erbringe. Habe er die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges nachgewiesen, sei es Sache des Schädigers, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes aufzuzeigen, um die Annahme des wahrscheinlichen Zusammenhanges zu erschüttern. Der festgestellte Sachverhalt spreche dafür, daß das Zündeln der beiden Kinder den späteren Brand verursacht habe. Konkrete Tatumstände, die auf einen anderen Ablauf hindeuten würden, seien von den Beklagten weder behauptet noch bewiesen worden. Eine nähere Prüfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes und eine Ergänzung des Verfahrens sei aber entbehrlich, weil das Klagebegehren auch abzuweisen sei, wenn der strittige Kausalzusammenhang zugrundegelegt würde. Es fehle an einer Vernachlässigung der Obsorge der Beklagten. Der Erstbeklagte sei dadurch befreit, daß er die Obsorge der Zweitbeklagten überlassen habe. Daß diese in der Beaufsichtigung ihrer Kinder nachlässig gewesen sei, sei nicht behauptet worden. Auf dem Lande sei es üblich, daß Kinder neben der Arbeit betreut und beaufsichtigt werden. Die Tätigkeit der Zweitbeklagten im Gasthaus habe sie nicht unfähig zur Obsorge gemacht. Kinder in diesem Alter könnten ohne weiteres für eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt beim Spielen im Freien gelassen werden. Gerade eine Almgegend biete sich für ein solches Spielen an. Auch wenn der Zweitbeklagten bekannt gewesen sei, daß die Kinder in der leeren Hütte spielen würden, habe sie nicht damit rechnen müssen, daß die Kinder einen Schaden anrichten könnten. Die Kinder seien auch bald wieder zurückgekommen, sodaß sie keinen Grund gehabt habe, irgend einen Verdacht zu schöpfen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der Ansicht der Klägerin, die Zweitbeklagte habe ihrer Aufsichtspflicht nicht entsprochen, indem sie neben ihrer Tätigkeit im Gasthaus die Kinder dem unbeaufsichtigten Spiel in einer 150 m vom Gasthaus entfernten *-Hütte überlassen habe, kann nicht gefolgt werden. Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht im Sinne des § 1309 ABGB genügt habe, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Pflegebefohlenen, auf das Maß der vom Pflegebefohlenen ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Falle unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen konkreten Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten (vgl. Palandt, BGB 36. Aufl. S 850 Anm. 4; Zäuner in Soergel-Siebert BGB 10. Aufl. S 1064 RdZl. 16; Geigel, Haftpflichtprozeß, 16. Aufl. S 540 RdZl. 29; BGB‑RG RK 11. Auflage zu § 832 BGB S 1401 Anm 13; SZ 34/137; ZVR 1965/8; JBl 1967, 431; EvBl 1968/579 ua). Nach den getroffenen Feststellungen befinden sich die von den Kindern zum Spielen benützte *-Hütte und auch das Gasthaus, in dem die Mutter der Kinder über das Wochenende als Serviererin tätig war, auf einem Hochplateau im Almgebiet. Nach vernünftigen Anforderungen stellte es keine Verletzung der Aufsichtspflicht der im Gasthaus tätigen Mutter dar, wenn sie in einem solchen Gebiet ihre bereits 8 und 5jährigen Kinder beim Spielen in einer Entfernung von 150 m vom Arbeitsplatz für eine gewisse Zeit unbeaufsichtigt gelassen hat. Es entspricht durchaus den Anschauungen des Verkehrs, daß im ländlichen Bereich Kinder dieses Alters auch in etwas größerer Entfernung von der aufsichtspflichtigen Mutter, die im Haushalt oder in der Landwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb tätig ist, beim Spiel im Freien ohne ständige Überwachung gelassen werden, soferne im Einzelfall nicht begründeter Anlaß zu strengeren Aufsichtsmaßnahmen besteht. Die Möglichkeit des Spielens im Freien muß, wenn es mit den örtlichen Verhältnissen irgendwie vereinbar ist, Kindern dieses Alters erhalten bleiben. Ihre Überwachung auf Schritt und Tritt kann in der Regel nicht verlangt werden (vgl. Geigel a.a.O. S 540 RdZl. 29; Soergel-Siebert a.a.O. S 1064 RdZl. 16; BGH FamRZ 1964, 84; 6 Ob 6/70; 8 Ob 209/72). Höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht sind dann zu stellen, wenn nach den konkreten Verhältnissen, sei es nach den Eigenschaften des Aufsichtsbefohlenen, sei es nach der konkreten Gefahrenlage mit der Möglichkeit eines schädigenden Verhaltens des Aufsichtsbefohlenen gerechnet werden muß. Anhaltspunkte dafür, daß dies hier der Fall gewesen wäre, liegen nicht vor. Es ist zwar besondere Vorsicht geboten, daß sich Kinder dieses Alters nicht unbefugt mit Streichhölzern zu schaffen machen. Die Zweitbeklagte mußte aber nicht damit rechnen, daß die Kinder in der *-Hütte herumliegende Streichhölzer vorfinden würden. Daß die Kinder schon früher mit Streichhölzern gespielt und Feuer entzündet hätten, wurde weder behauptet noch festgestellt.

Was die Frage der Verletzung der Obsorgepflicht durch den Erstbeklagten anlangt, hängt es von den Umständen des Falles ab, ob er sich auf die Erfüllung der Aufsichtspflicht durch die Zweitbeklagte während des Aufenthaltes der beiden Kinder am Sonntagnachmittag bei der Mutter verlassen durfte (vgl. Geigel a.a.O. S 558 RdZl 20 a; Soergel‑Siebert a.a.O. S 1064 RdZl 16). Dies war nach der dargestellten Sachlage durchaus der Fall. Der Erstbeklagte mußte nicht befürchten, daß die Zweitbeklagte im Hinblick auf ihre Tätigkeit im Gasthaus ihrer Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern nicht werde nachkommen können.

Der Revision war sohin nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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