European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00145.15G.0825.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagten sind 2004 bzw 2006 geboren. Im Revisionsverfahren ist nur mehr strittig, ob die Großmutter der Beklagten am 10. 4. 2012 deshalb ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, weil sie Zündhölzer auf dem Küchentisch liegen ließ, mit denen die Beklagten dann am Heuboden ein Feuer entfachten.
2. Das Maß der zu leistenden Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Aufsichtspflichtigen in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihrer Geschäfts‑ und Berufspflichten erwartet werden kann (RIS‑Justiz RS0027323; RS0027339). Entscheidend ist, was verständige Eltern (hier: ein Großelternteil) nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen (muss), um eine Schädigung zu verhindern und welchen Anlass sie zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen hatten (RIS‑Justiz RS0027323 [T7]). Die Gefährlichkeit der Situation und ein allfälliges wiederholtes früheres Fehlverhalten des Kindes sind zu berücksichtigen. Bestimmte Eigenschaften des Pflegebefohlenen können höhere Anforderungen rechtfertigen (RIS‑Justiz RS0027323 [T8]). Die Frage, ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, hängt jedenfalls stets von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS‑Justiz RS0027323 [T9]).
3. Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrfach mit ‑ in tatsächlicher Hinsicht allerdings nicht direkt vergleichbaren ‑ Fällen befasst, in denen Kinder an Zündhölzer bzw Feuerzeuge gelangt sind und damit Brände ausgelöst haben (vgl 8 Ob 532/77; 7 Ob 36/88; 1 Ob 550/90); dennoch wurde in diesen Entscheidungen aus näher dargestellten Gründen eine Aufsichtspflichtverletzung verneint.
4. Das Berufungsgericht war hier der Ansicht, die Großmutter der Beklagten habe am 10. 4. 2012, als sie Zündhölzer auf dem Küchentisch liegen ließ, noch nicht gewusst, dass sie die Beklagten zu beaufsichtigen haben werde. Ob dieser Ablauf, den Feststellungen des Erstgerichts tatsächlich so entnommen werden kann, was die Beklagten in ihrer Revision bestreiten, kann als nicht entscheidungswesentlich dahin stehen. Maßgeblich ist vielmehr, dass die beiden Beklagten die meiste Zeit ‑ wie vereinbart, also durchaus folgsam ‑ im Hof mit ihren Fahrrädern unterwegs waren und später dann ‑ ebenfalls wie besprochen ‑ Ball spielten. Die Beklagten waren vor dem Vorfall auch noch nie dahin auffällig geworden, dass sie mit Streichhölzern gespielt haben oder spielen wollten. Schließlich befanden sich die Streichhölzer auf einem Tisch in der Küche, in der sich die Großmutter praktisch durchwegs aufhielt und insofern laufend Kontrolle ausüben konnte, während die Beklagten die Küche offenbar nur sporadisch aufsuchten. Die Beklagten haben dann offenbar während eines solchen kurzzeitigen Aufenthalts in der Küche einen unbeobachteten Moment dazu genutzt, die auf dem Küchentisch liegenden Streichhölzer unbemerkt an sich zu bringen. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine Aufsichtspflichtverletzung der Großmutter verneinte, dann liegt darin jedenfalls noch keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich somit nicht. Die Revision ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
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