Normen
ABGB §1295
ABGB §1309
UN-Behindertenkonvention Art3
UN-Behindertenkonvention Art19
UN-Behindertenkonvention Art20
1 Ob 110/23t | OGH | 20.09.2023 |
Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20230920_OGH0002_0010OB00110_23T0000_000
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