OGH 1Ob110/23t (RS0134517)

OGH1Ob110/23t20.9.2023

Rechtssatz

Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht.

Erwachsene

 

Normen

ABGB §1295
ABGB §1309
UN-Behindertenkonvention Art3
UN-Behindertenkonvention Art19
UN-Behindertenkonvention Art20

1 Ob 110/23tOGH20.09.2023

Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20230920_OGH0002_0010OB00110_23T0000_000

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