Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gem. § 2 Abs 6 der Verordnung des BM f. Unterricht und Kunst BGBl 373/1974, i.d.F. BGBl 221/1996, hat die Hausordnung der Schule unter anderem zu bestimmen, inwieweit Schüler nach Beendigung des Unterrichts im Schulgebäude anwesend sein dürfen, wobei festzulegen ist, ob eine Beaufsichtigung der Schüler seitens der Schule erfolgt. Eine entsprechende Regelung fehlt in der Hausordnung der vom Beklagten besuchten Schule. Ein Fall des § 2 Abs 1 der genannten Verordnung liegt schon in Anbetracht der zitierten Sonderregelung nicht vor, zumal die Bestimmung nur die - bis zur 9. Schulstufe obligatorische - Beaufsichtigung vor Beginn des Unterrichts oder gleichgestellter Veranstaltungen regelt. Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich daher ausschließlich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls (vgl 1 Ob 550/90; 10 Ob 2441/96k; 9 Ob 74/98t ua), wobei die in § 51 Abs 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) genannten Kriterien, nämlich Alter und geistige Reife sowie die daraus resultierende Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens (vgl 1 Ob 550/90) ausschlaggebend sind. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war der den Brand der Schule auslösende Beklagte normal entwickelt und unauffällig (Seite 8 des Ersturteils), sodass in der einzelfallbezogenen Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Lehrerin, die den damals knapp 9-jährigen Beklagten, der mit Zustimmung der Eltern die Hausaufgaben nach Schulschluss in der Klasse machen durfte, allein von seiner Klasse zum Schulausgang gehen ließ, habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, keine grobe Fehlbeurteilung zu erkennen ist.
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