OGH Präs1025/28; (RS0010271)

OGHPräs1025/28;18.10.2023

Rechtssatz

Die von den Österreichischen Bundesbahnen an ihre Angestellten auf Grund irrtümlicher Berechnung des Ruhegenusses ausbezahlten Beträge können in dem Falle redlichen Verbrauches nicht zurückgefordert werden.

Normen

ABGB §326 B
ABGB §1431 B
ABGB §1437

Präs 1025/28OGH23.04.1929

Veröff: SZ 11/86 = Jud. Nr. 33

5 Ob 33/69OGH12.02.1969

Beisatz: Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. Keine Gutgläubigkeit bei unverhältnismäßiger Höhe des ausbezahlten Betrages. (T1)

4 Ob 5/76OGH12.02.1969

Beisatz: Provisionsbeträge (T2)

4 Ob 12/77OGH22.02.1977

Beisatz: Überstundenentgelt bzw. Leistungszulage. (T3)

4 Ob 68/77OGH03.05.1977

Beisatz: Dienstbezüge mit Unterhaltscharakter. (T4) Beis wie T1; Veröff: Ind 1978 2,1089

4 Ob 138/77OGH18.10.1977

Beisatz: Rückforderung einer Treueprämie eines Vertreters. (T5)

4 Ob 36/78OGH13.06.1978

Beisatz: Die irrtümlich erbrachte Leistung muß wenigstens wirtschaflich gesehen die Funktion haben, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen; die rechtliche Konstruktion des Verhältnisses zwischen dem Leistenden und dem Empfänger ist nicht ausschlaggebend. (T6) Veröff: ZAS 1979,170 = öRdA 1979,197 (mit Anm. v. Mayer-Maly) = SozM IA/e,1170

4 Ob 42/78OGH10.10.1978

Auch; Beisatz: Unterbliebene Anrechnung eines Versorgungsgenusses auf Leistungen (Zusatzpension) nach Abschnitt VI Z 4 DOLWK. (T7)

8 Ob 503/80OGH24.04.1980

Beis wie T4

4 Ob 43/81OGH19.05.1981

Beis wie T1; Beis wie T4 Veröff: RdW 1982,112 (mit Anm. v. Wachter) = ZAS 1982,23 mit Anm. v. Runggaldier = JBl 1983,164 (vgl. dazu Steindl Kollekivverträge im Gesamtgefüge d. Rechtsordnung, JBl 1983,113) = Arb 10030

4 Ob 108/81OGH20.10.1981

Vgl; Beisatz: Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte; so wenn ihm eine beträchtliche Abfertigungssumme innerhalb weniger Tage zweimal in genau gleicher Höhe überwiesen wird. (T8) Veröff: DRdA 1983,178 (Wocker) = ZAS 1983,101 (Gippert) = Arb 10057

7 Ob 748/83OGH29.11.1983

Auch; Beisatz: Billigkeitserwägungen; hier: Unterhaltszahlungen. (T9) Veröff: SZ 56/179 = EvBl 1984/69 S 269

4 Ob 33/84OGH26.06.1984

Beis wie T1

3 Ob 548/84OGH13.06.1984

Vgl auch; Veröff: ÖA 1985,83

4 Ob 101/84OGH28.10.1985

Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich durch eine Gesetzesänderung rückwirkend weggefallen ist, handelt es sich doch um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers. § 1437 ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche. Die dem Jud 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf die Seite des Arbeitgebers begündete; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann. (T10) Veröff: ZAS 1987,12 (Zemen) = JBl 1986,603 = RdW 1986,22 = Arb 10,476 = DRdA 1988,145

14 Ob 112/86OGH15.07.1986

Auch; Beis wie T1; Beis wie T8

14 Ob 165/86OGH04.11.1986

Auch; Beisatz: Die Voraussetzungen treffen auf einen Vorschuß (Arb 9070) oder auf eigenmächtig zurückbehaltene Geldbeträge aber nicht zu. (T11)

14 Ob 86/87OGH01.07.1987

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T10; Beisatz: Der AN darf grundsätzlich darauf vertrauen, daß alle ihm von Seiten des AG zukommenden Leistungen ihm auch wirklich endgültig zustehen (hier: über das gebührende Ausmaß bezahlte Familienbeihilfe). Es ist im Hinblick auf § 328 ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen. (T12) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639 = WBl 1987,340

9 ObA 99/87OGH16.12.1987

Vgl; Veröff: JBl 1988,735 (zust. Müller)

9 ObA 32/88OGH16.03.1988

Auch; Beisatz: (§ 48 ASGG) (T13); Beis wie T8; Beisatz: hier: Abfertigungsanspruch bei weitem übersteigender Betrag ausbezahlt. (T14)

2 Ob 644/87OGH25.10.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/218 = JBl 1989,183

9 ObA 314/88OGH25.01.1989

Beis wie T6; Veröff: SZ 62/15 = ZAS 1989/23 S 177 (Luik)

9 ObA 63/90OGH14.03.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückforderung bei Vereinbarung, daß Benützungsentgelt und Betriebskosten für Dienst- oder Werkswohnung einschließlich Umsatzsteuer vom Gehalt einbehalten werden. (T15) <br/>Beis wie T13

9 ObA 197/92OGH08.07.1992

Beis wie T1 nur: Die Rückstattung von irrtümlich angewiesenen Lohnbezügen kann dann nicht verlangt werden, wenn der Empfänger sie im guten Glauben erhalten und sie als redlicher Besitz verbraucht hat. (T16)<br/>Beis wie T4; Beis wie T8 nur: Redlichkeit ist dem Arbeitnehmer aber schon dann abzusprechen, wenn er und zwar nicht nach seinen subjektiven Wissen, sondern bei objektiver Beurteilung - an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste. (T17) <br/>Beis wie T12 Beisatz: Gemäß §§ 1437, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen muß, daß ihm die Leistung nicht (mehr) gebührt. Hier: Kein Gutgläubiger Empfang und Verbrauch der nach Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder weiterbezogenen Familienzulage. (T18) <br/>Veröff: DRdA 1993,214 (Wachter) = WBl 1993,20

9 ObA 226/92OGH02.09.1992

Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Für die Beurteilung, ob den DN eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, ist allein entscheidend, ob dieser sowohl im Zeitpunkt des Empfanges als auch des Verbrauches des Überbezuges im gutem Glauben gewesen ist und gewesen sein durfte. Dabei wird der gute Glaube nicht nur durch auffallende Sorgelosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern die Redlichkeit des DN schon dann verneint, wenn er bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte. Dafür ist der beklagte Dienstnehmer behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T19) <br/>Veröff: DRdA 1993,225 (Trost)

9 ObA 97/93OGH19.05.1993

Auch; Beis wie T4

9 ObA 119/93OGH11.08.1993

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beisatz: Damit, dass der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des § 8 Abs 2 BEinstG aufheben wird, muss der Arbeitnehmer nicht rechnen. (T20) <br/>Veröff: DRdA 1994,138 (Schnorr)

9 ObA 211/93OGH24.11.1993

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T18; Veröff: SZ 66/156

2 Ob 9/96OGH29.02.1996

Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T6; Beis wie T12 nur: Es ist im Hinblick auf § 328 ABGB Sache des kondizierenden AG, die Unredlichkeit des AN zu behaupten und zu beweisen. (T21)<br/>Beisatz: Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldelement auf der Seite des Zahlenden begründet, es liegt ihr vornehmlich vielmehr der Gedanke zugrunde, dass bei gutgläubigem Verbrauch von Unterhaltsleistungen von einer echten Bereicherung nicht gesprochen werden kann. (T22)

1 Ob 2267/96fOGH26.11.1996

Vgl; Beisatz: Hier: Gutgläubig verbrauchte Unterhaltszahlungen. (T23)

1 Ob 1/98yOGH30.06.1998

Vgl; Beis wie T23

9 ObA 295/98tOGH24.02.1999

Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17

10 ObS 278/99aOGH09.11.1999

Vgl aber; Beisatz: Keine Anwendung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG, § 25 AlVG ua). (T24)

10 ObS 234/00kOGH14.11.2000

Vgl aber; Beis wie T24

8 ObA 289/01kOGH29.11.2001

Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Empfänger unredlich war und die irrtümliche Zahlung nicht gutgläubig verbrauchen konnte, handelt es sich um einen Einzelfall. (T25)

8 ObA 176/02vOGH07.11.2002

Vgl; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T25; Beisatz: Hier: Rückforderung einer nach ausdrücklicher Ablehnung einer freiwilligen Abfertigung bei Arbeitnehmerkündigung irrtümlich als "gesetzliche Abfertigung" angewiesenen Zahlung. (T26)

9 ObA 53/05tOGH03.08.2005

Vgl auch; Beis wie T16; Beis wie T17; Veröff: SZ 2005/110

9 ObA 151/09kOGH03.03.2010

Vgl; Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T27)

9 ObA 168/13sOGH26.02.2014

Vgl; Beis wie T12

9 ObA 46/14aOGH22.07.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem VBG 1948. (T28)

8 ObA 9/16fOGH27.04.2016

Auch; Beisatz: Der gute Glaube wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen, sondern schon dann verneint, wenn er zwar nicht nach seinem subjektiven Wissen, aber bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln musste. (T29)

8 ObA 45/16zOGH30.08.2016

Auch; Beis wie T29

9 ObA 135/16tOGH26.01.2017

Auch; Beis ähnlich wie T12

8 ObA 18/17fOGH28.03.2017

Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T25; Beisatz: Der Arbeitgeber kann sich der ihn treffenden Beweislast für die fehlende Redlichkeit nicht schlechthin durch einen Vorbehalt bei der Zahlung entledigen; es müssen vielmehr darüber hinaus noch objektive Anhaltspunkte für einen Fehler vorliegen, sodass dem Arbeitnehmer tatsächlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Empfangenen kommen müssen. (T30)

9 ObA 89/17dOGH30.10.2017

Auch; Beis wie T17

9 ObA 147/19mOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T19; Beis wie T25

9 Ob 45/23tOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T25

Dokumentnummer

JJR_19290423_OGH0002_000PRA01025_2800000_001