OGH 4Ob101/84

OGH4Ob101/8428.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl und Dr. Kuderna sowie die Beisitzer Dr. Elmar Peterlunger und Johann Friesenbichler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Alois A, Forstverwalter iR, Wildschönau, Oberau Nr.356, vertreten durch Dr. Gerd Swoboda, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst in Wien 1., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B

C, Wien 3., Marxergasse 2, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 16.800,-

brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 2.Mai 1984, GZ 1 Cg 10/83-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Bruck an der Mur vom 21.September 1983, GZ Cr 67/82-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

Text

Begründung

Der Kläger stand von 1940 mit einer kriegsbedingten Unterbrechung bis 30.9.1982 als Förster in den Diensten der beklagten Partei. In den letzten 28 Dienstjahren betreute er als Revierförster den Försterdienstbezirk Aschbach der Forstverwaltung Wegscheid. Auf das Arbeitsverhältnis war die Bundesforste-Dienstordnung vom 21.5.1969 BGBl.201 (im folgenden: DO) anzuwenden, welche für Revierförster (ua) eine Verwendungszulage sowie einen - nach der Arbeitsbelastung ermittelten und in Punkten ausgedrückten - Zuschlag zu dieser Zulage vorsieht. Gemäß § 25 Abs 6, letzter Satz, DO verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte, wenn ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirks betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt wird. Auf Grund dieser durch Art.I Z 13 der am 30.12.1980 kundgemachten 13.Novelle zur DO, BGBl.1980/594, geschaffenen und gemäß Art.X Abs 1 Z 1 der Novelle rückwirkend mit 1.7.1980 in Kraft getretenen Bestimmung setzte die beklagte Partei mit Verfügung vom 1.10.1981 den dem Kläger gebührenden Zuschlag zur Verwendungszulage für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.1980 von 16 Punkten auf 10 Punkte herab, weil der Kläger während dieser Zeit regelmäßig von dem Förster Alois D unterstützt worden sei. Der Zuschlag verringerte sich dadurch von S 4.000 auf S 1.600 im Monat, so daß sich für den fraglichen Zeitraum (zuzüglich einer Sonderzahlung) ein Differenzbetrag von (S 2.400 x 7 =) S 16.800 brutto ergab. Diese Differenz wurde von der beklagten Partei ab November 1981 in monatlichen Raten vom Gehalt des Klägers einbehalten.

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 16.800 brutto sA. Da er den allein aus dem rückwirkenden Inkrafttreten der 13.Novelle zur DO resultierenden übergenuß im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, sei eine Rückforderung dieses Betrages ausgeschlossen. Davon abgesehen, fehle es auch an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen Punkteabzug, weil der Kläger während des fraglichen Zeitraums eine Unterstützung durch den Förster Alois D gar nicht benötigt hätte und dieser auch nur zu kurzfristigen Wildschadensaufnahmen, Holzeinrichtungsarbeiten sowie zu sogenannten Treefarmerarbeiten heangezogen worden sei, welche in anderen Försterdienstbezirken von Facharbeitern ausgeführt würden.

Die beklagte Partei hat das Klagebegehren nur dem Grunde nach bestritten. Ob der Kläger den ihm zugeteilten Förster gebraucht habe oder nicht, sei rechtlich bedeutungslos, weil das Gesetz nur auf die Tatsache der regelmäßigen Unterstützung durch eine der dort genannten Personen abstelle. Der Försterdienstbezirk Aschbach zähle zu den größten und intensivsten der beklagten Partei; sein Inhaber sei deshalb auch in der Vergangenheit regelmäßig von einem Förster zur besonderen Verwendung (sogenannter 'zbV-Förster') unterstützt worden. Auch der Kläger habe schon vor dem 1.7.1980 unter Hinweis auf seine hohe Arbeitsbelastung immer wieder einen solchen 'zbV-Förster' angefordert und ihn in der Regel auch zugeteilt erhalten. Er sei auch mit der Unterstützung durch Alois D anfänglich durchaus einverstanden gewesen und habe sich später nur mit Rücksicht auf den drohenden Punkteabzug dagegen ausgesprochen. Alois D habe während des fraglichen Zeitraums den Kläger bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Revierförster tatsächlich regelmäßig unterstützt.

Rechtliche Beurteilung

Die zu §§ 1431, 1437 ABGB entwickelte Lehre und Rechtsprechung über die Nichtrückforderbarkeit eines gutgläubig empfangenen und verbrauchten Übergenusses komme hier nicht zum Tragen, weil der in Rede stehende Zuschlag zur Verwendungszulage dem Kläger im Zeitpunkt der Auszahlung ungekürzt und rechtmäßig zugestanden sei und deshalb von einer irrtümlichen Auszahlung eines nicht gebührenden Gehaltsanteils keine Rede sein könne. Durch die rückwirkende Änderung des § 25 Abs 6 DO sei der Rechtsgrund für die volle Auszahlung dieses Zuschlages nachträglich weggefallen (§ 1435 ABGB). In einem solchen Fall müsse aber die Rückforderung der nach der früheren Rechtslage ausgezahlten Beträge möglich sein, weil sonst die gesetzliche Anordnung der Rückwirkung keinen Sinn hätte und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könne, etwas Sinnloses angeordnet zu haben. Das Ergebnis der Verhandlungen, die der 13.Novelle zur DO vorausgegangen waren, sei im übrigen bereits im Juli 198o bekannt gewesen.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 16.800 netto sA. Da der Kläger das rückwirkende Inkrafttreten der Novelle nicht habe voraussehen können, müsse angenommen werden, daß er den strittigen Betrag im guten Glauben empfangen und verbraucht habe; die Rückforderung des übergenusses durch die beklagte Partei sei infolgedessen unzulässig gewesen.

Das Urteil des Erstgerichtes wurde von der beklagten Partei fristgerecht mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß das Klagebegehren 'der Höhe nach und ziffernmäßig mit S 16.800 brutto zu Recht besteht'.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Im Jahr 1980 gehörten zum Inspektionsbereich 2 der Generaldirektion der BN C ua. die Forstverwaltungen Gußwerk, Mariazell und Wegscheid. Der Försterdienstbezirk Aschbach unterstand damals der Forstverwaltung Wegscheid, zu welcher noch die Reviere Gollrad und Wegscheid zählten. Die Reviere Gollrad (rund 2.900 ha) und Wegscheid (rund 2.500 ha) sind wohl flächenmäßig größer als das Revier Aschbach (rund 2.300 ha), doch ist der Holzeinschlag in dem letztgenannten Revier mit rund 11.000 bis 13.000 fm jährlich so hoch wie in den beiden anderen Revieren zusammen. Von der Arbeitsintensität her gesehen, liegt der Försterdienstbezirk Aschbach im Spitzenfeld aller Försterdienstbezirke der beklagten Partei.

Der Kläger betreute bis zu seiner Pensionierung am 30.9.1982 durch 28 Jahre als Förster den Försterdienstbezirk Aschbach. Als er seinen Dienst dort antrat, waren in diesem Bezirk 65 bis 70 Arbeitnehmer beschäftigt; bei seiner Pensionierung waren es nur noch 17. Im Revier Aschbach wurden zwei Traktoren eingesetzt; es bestand eine Großtischlerei mit drei Angestellten, ferner waren 38 Arbeiterhäuser zu betreuen. Auch befand sich im Revier ein Jagdhaus. Der Kläger hatte am Beginn eines jeden Arbeitstages die Arbeit der Arbeitnehmer und den Einsatz der Maschinen einzuteilen. Zu seinen Aufgaben gehörten weiters die Koordinierung von Erhaltungsarbeiten an den Arbeiterhäusern sowie der Wegebauten und Trassierungen. Er hatte das zu schlägernde Holz auszuzeigen, die Arbeitskontrolle durchzuführen, die Treefarmerarbeiten einzuteilen und die sogenannten Z-Stämme (Ziel- oder Zukunftsstämme) anzuzeigen, Holzmessungen durchzuführen, Wildschäden aufzunehmen, bei der Akkordierung der Löhne mitzuwirken,die Löhne auszuzahlen, jagdlich die Pirschführung zu besorgen und den Wildbretverkauf zu verrechnen. Bei seinem Dienstantritt in Aschbach fand der Kläger einen Forstwart vor, welcher ihm 10 Jahre lang ausschließlich zur Verfügung stand und den er überwiegend zur Lohnverrechnung einsetzte. Nach dessen Pensionierung wurde ihm für zwei Jahre der zbV-Förster E und später der zbV-Förster F zugeteilt, welcher bis 1974 im Revier Aschbach blieb. Ab 1974 unterstützte der Jäger G den Kläger bei der Betreuung des Reviers. Auf Grund des umfangreichen Arbeitsgebietes und der Arbeitsintensität in diesem Revier hatte die beklagte Partei den Zuschlag zur Verwendungszulage beim Kläger mit der im Forstdienst höchstmöglichen Punktezahl von 16 Punkten festgesetzt.

Alois D kam im Juli 1976 zur Forstverwaltung Wegscheid. Er wurde dort als sogenannter zbV-Förster verwendet und in allen drei Revieren (Aschbach, Gollrad und Wegscheid) sowie im Winter in der Kanzlei eingesetzt. Alois D wohnte in Aschbach und war daher daran interessiert, überwiegend in diesem Revier beschäftigt zu sein. Er wurde schon vor 1980 fallweise auch dem Kläger zugeteilt; seinen Einsatz bestimmte jeweils der Wirtschaftsführer Dipl.Ing. Oskar H als Leiter der Forstverwaltung Wegscheid. In der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 war Alois D an 123 von 127 möglichen Arbeitstagen dem Försterdienstbezirk Aschbach und damit dem Kläger zugeteilt. In diese Zeitspanne fällt auch eine Urlaubsvertretung in Wegscheid vom 1.7. bis 4.7.1980. Vom 29.8. bis 9.9.1980 und vom 20.12. bis 27.12.1980 vertrat Alois D den Kläger während dessen Urlaubes. Ob der Kläger Alois D angefordert hatte oder ob ihm dieser vom Dienststellenleiter ohne Anforderung zugeteilt worden war, kann nicht festgestellt werden. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Kläger während der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 gegen die Zuteilung Alois DS ausgesprochen und dessen Abberufung beantragt hat. Während seiner Dienstzuteilung in den Monaten Juli bis Dezember 1980 verrichtete der zbV-Förster Alois D im Revier Aschbach folgende Arbeiten: Auszeigen von Z-Stämmen, Holzauszeigen bei Durchforstungen, Anzeigen von Trassen beim Wegebau, Holzmessen, Wildschadensaufnahmen, Mithilfe bei Treefarmerarbeiten (Forstschlepperarbeiten) und bei der Jagd. Vom Arbeitsumfang her gesehen, machte das Auszeigen der Z-Stämme rund 40 % der Arbeitsleistung Alois DS aus. Es handelt sich dabei ebenso wie beim Holzauszeigen bei Durchforstungen, beim Holzmessen und bei der Wildschadensaufnahme um reine Förstertätigkeit. Waldfacharbeiter werden bei diesen Arbeiten nur als Gehilfen des jeweiligen Försters eingesetzt. Mit der Arbeitsleistung Alois DS beim Auszeigen der Z-Stämme war der Kläger zufrieden, während er sich durch dessen übrige Arbeiten nicht wesentlich entlastet fühlte.

Seit der Pensionierung des Klägers wird der Försterdienstbezirk Aschbach von Ing. Ernst I als Revierförster betreut. Dieser hat seither immer einen zbV-Förster in Anspruch genommen, weil das Revier für einen Förster zu groß ist. Das Ausmaß der Unterstützung durch diesen zbV-Förster belief sich bei ihm jedoch nur auf rund 25 bis 40 % der Arbeitsleistung eines Försters. Der Arbeitsumfang Ing. Ernst IS im Revier Aschbach ist aber schon deshalb geringer als 1980 der des Klägers, weil die umfangreiche Arbeit des Holzmessens jetzt überwiegend elektronisch auf der betriebseigenen Säge durchgeführt wird.

Den Einsatz eines zbV-Försters bestimmt primär immer der Dienststellenleiter (Wirtschaftsführer) der jeweiligen Forstverwaltung. Ein Revierförster kann einen zbV-Förster anfordern oder dessen Zuteilung ablehnen, doch liegt die Entscheidung darüber immer beim zuständigen Dienststellenleiter. Dieser könnte letztlich einen zbV-Förster auch der Generaldirektion der beklagten Partei zur Verfügung stellen, doch ist dies praktisch noch nie vorgekommen. Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß die von Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für den Ausschluß der Rückforderung einer gutgläubig empfangenen und verbrauchten Lohnzahlung, nämlich eine irrtümlich erfolgte Mehrleistung und ein Fehler auf der Seite des Leistenden, hier nicht gegeben seien. Da die 13.Novelle zur DO, welche den Zuschlag zur Verwendungszulage rückwirkend ab 1.7.1980 um 6 Punkte gekürzt habe, erst am 30.12.1980 kundgemacht wurde, sei der ungekürzte Zuschlag in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 dem Kläger weder irrtümlich noch auf Grund eines Fehlers der beklagten Partei, sondern rechtmäßig ausgezahlt worden. Ein zuviel gezahlter Lohn im Sinne eines übergenusses habe somit gar nicht entstehen können, so daß die Grundsätze des Judikates 33 neu hier nicht anwendbar seien. Im vorliegenden Fall sei der Rechtsgrund für die ungekürzte Auszahlung des Zuschlages zur Verwendungszulage für das zweite Halbjahr 1980 durch einen Akt des Gesetzgebers - nämlich durch den neuen § 25 Abs 6 DO - nachträglich weggefallen; ein solcher Sachverhalt sei aber zumindest sinngemäß dem § 1435 ABGB zu unterstellen. Daß die Voraussetzungen des § 25 Abs 6, letzter Satz, DO - nämlich die regelmäßige Unterstützung durch einen Bediensteten des gehobenen Forstdienstes bei der Betreuung des Försterdienstbezirkes Aschbach - beim Kläger vorgelegen seien, könne nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht zweifelhaft sein. Ob der Kläger mit der Zuteilung des Försters Alois D einverstanden und mit dessen Arbeitsleistung zufrieden war, sei nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne rechtliche Bedeutung.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach vom Kläger mit Revision aus dem Grunde des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO bekämpft. Der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist berechtigt.

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, waren die Voraussetzungen des § 25 Abs 6, letzter Satz, DO beim Kläger während der fraglichen Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 tatsächlich gegeben; zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Von einer bloß vertretungsweise ausgeübten Unterstützungstätigkeit, wie sie jetzt in der Revision unter Hinweis auf § 25 Abs 15 DO behauptet wird, kann nach den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils keine Rede sein. Im übrigen erweist sich aber die Rechtsrüge des Klägers als begründet:

Nach der auf das Judikat 33 neu (SZ 11/86 = Arb.3893) zurückgehenden, auch in der Lehre gebilligten Rechtsprechung können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge - sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt - dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Arbeitnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat (Arb.10.030 = JBl 1983, 164 = RdA 1982, 112 = ZAS 1982, 23 mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht meint, daß diese Grundsätze hier deshalb nicht angewendet werden könnten, weil die in Rede stehenden Zahlungen weder irrtümlich noch ohne Rechtsgrund, sondern - im Zeitpunkt der Zahlung - rechtmäßig geleistet worden seien; der Rechtsgrund für die ungekürzte Auszahlung des Zuschlages sei erst nachträglich durch einen rückwirkenden Akt des Gesetzgebers weggefallen (§ 1435 ABGB). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden:

Die neue Fassung des § 25 Abs 6 DO, durch welche (ua) die für den Zuschlag zur Verwendungszulage eines Revierförsters maßgebende Punktesumme unter bestimmten Voraussetzungen um 6 Punkte gekürzt wurde, ist gemäß Art.X Abs 1 Z 1 der - am 30.12.1980 im 226.Stück des BGBl., Jahrgang 1980, verlautbarten - 13.Novelle zur DO rückwirkend mit 1.7.1980 in Kraft getreten. Sie ist daher auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind. Folgerichtig sind auch die den Gegenstand dieses Rechtsstreites bildenden, von der beklagten Partei in der Zeit vom 1.7. bis 31.12.1980 an den Kläger ausgezahlten Zuschläge zur Verwendungszulage nicht nach der damaligen Rechtslage, sondern vielmehr so zu beurteilen, als ob die neue Fassung des § 25 Abs 6 DO zur Zeit der Zahlung bereits in Geltung gestanden wäre. Nach ihr hatte sich jedoch die für den Kläger maßgebende Punkteanzahl auf nur noch 10 Punkte verringert, so daß der Kläger durch die Auszahlung der ungekürzten, auf der Grundlage von 16 Punkten errechneten Zulage im zweiten Halbjahr 1980 einen rechtsgrundlosen übergenuß von insgesamt S 16.800 erhalten hat. Die den Grundsätzen des Judikates 33 neu folgende Rechtsprechung ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall anwendbar. Auch wenn der Rechtsgrund für die zunächst gesetzmäßige Auszahlung der strittigen Zuschlagsteile nachträglich weggefallen ist, handelt es sich doch - rückschauend betrachtet - um zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge; das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist hier das gleiche wie bei einer irrtümlichen Mehrleistung des Arbeitgebers. § 1437 ABGB, auf welchen die Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangenen und verbrauchten Arbeitslohnes gestützt wird, gilt nicht nur für Ansprüche nach § 1431 ABGB, sondern ganz allgemein für sämtliche Kondiktionsansprüche (siehe Koziol-Welser 7 I 380 mwN). Die dem Judikat 33 neu folgende Rechtsprechung wird nicht nur mit einem gewissen Schuldmoment auf der Seite des Arbeitgebers begründet; ihr liegt vielmehr vornehmlich der Gedanke zugrunde, daß bei gutgläubigem Verbrauch des Mehrbezuges von einer echten Bereicherung des Arbeitnehmers nicht mehr gesprochen werden kann. Entgegen der Meinung der beklagten Partei kann auch nicht gesagt werden, daß nach der hier vertretenen Auffassung die gesetzliche Anordnung der Rückwirkung keinen Sinn hätte: Sie ist nicht nur dort von Bedeutung, wo die von der Kürzung betroffenen Zuschlagsteile im Einzelfall aus besonderen Gründen noch nicht ausgezahlt waren, sondern auch in Fällen einer fehlenden Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers beim Empfang und Verbrauch (s.u.). Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, daß die 13.Novelle zur DO eine Organisationsreform der BN C zum Inhalt

hatte, welche für einen Teil der Bediensteten der beklagten Partei die übernahme größerer Verantwortungsbereiche zur Folge hatte, erhöhte Anforderungen an ihre territoriale Mobilität stellte und letztlich auch eine Verringerung des Angestelltenstandes um rund 16 % erreichen sollte (RV 529 BlgNR 15.GP 9 ff). Da die zur Abgeltung der Auswirkungen dieser Reform gleichzeitig beschlossenen, in den Art I bis VII der Novelle enthaltenen Maßnahmen auch eine erhebliche finanzielle Besserstellung großer Gruppen von Beschäftigten der beklagten Partei mit sich brachten, kann angenommen werden, daß die für bestimmte Fälle vorgesehene rückwirkende Kürzung des Verwendungszulagenzuschlages vielfach im Wege der Verrechnung dieses übergenusses mit den - gleichfalls rückwirkend gebührenden - erhöhten Bezügen des jeweiligen Bediensteten vorgenommen werden konnte.

Da der Unterhaltscharakter der hier strittigen Zuschlagsteile, welche als Teil des Arbeitsentgeltes für den Lebensunterhalt des Klägers bestimmt waren, nach Ansicht des erkennenden Senates nicht

ernstlich bezweifelt werden kann (siehe dazu RdA 1979, 179 =

SozM I A e 1170 = ZAS 1979, 170; ebenso Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 145), hängt die Entscheidung über das Klagebegehren von der Beantwortung der Frage ab, ob der Kläger im Sinne seines Prozeßvorbringens die strittigen Zuschlagsteile gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Die beklagte Partei hat einen solchen Verbrauch bestritten und eingewendet, daß dem Kläger das Ergebnis der Verhandlungen, die zur 13.Novelle zur DO führten, schon im Juli 1980 bekannt gewesen sei. Sollte dies erweislich sein, der Kläger also tatsächlich schon im Laufe des zweiten Halbjahres 1980 von der geplanten Kürzung der für den Zuschlag maßgebenden Punktesumme sowie von der Absicht, diese Kürzung rückwirkend ab 1.Juli 1980 in Kraft zu setzen, erfahren haben, dann wäre von diesem Zeitpunkt an ein gutgläubiger Empfang und Verbrauch der strittigen Lohnanteile zu verneinen. Das Berufungsgericht hat, von seiner unrichtigen Rechtsansicht über die Zulässigkeit einer Rückforderung des strittigen 'übergenusses' ausgehend, zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen; sein Urteil läßt auch nicht erkennen, ob es überhaupt einen Verbrauch der Mehrbeträge durch den Kläger als erwiesen annimmt. Zur Behebung dieser entscheidungswesentlichen Feststellungsmängel mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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