OGH 2Ob644/87

OGH2Ob644/8725.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** Bezirkskrankenhaus Lienz, 9900 Lienz, vertreten durch Dipl.Vw. DDr. Armin Santner und Dr. Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Ernst H***, Architekt, 6020 Innsbruck, Anton-Rauch-Straße 18, vertreten durch Dr. Gerald Gärtner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 400.000,-- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Jänner 1987, GZ 6 R 284/86-29, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Juni 1986, GZ 9 Cg 553/84-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei veranstaltete im Jahre 1979 einen baukünstlerischen Wettbewerb, um Entwürfe für Neubauten zur Erweiterung des Bezirkskrankenhauses Lienz zu erlangen. Die Wettbewerbsbedingungen wurden in ihrem Auftrag vom Architekten Dipl.Ing. Adalbert K*** ausgearbeitet und der von der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg zu prüfende allgemeine Teil der Wettbewerbsausschreibung wurde genehmigt. In Punkt 0.03 der Wettbewerbsausschreibung wurde bestimmt, daß der Wettbewerb der von den Österreichischen Ingenieurkammern herausgegebenen und vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zu Zl. 38.249-I/1-1953 vom 19. Juni 1953 bestätigten Wettbewerbsordnung der Architekten ohne Vorbehalt unterliegt und sich die Wettbewerbsteilnehmer den festgelegten Wettbewerbsbedingungen unterwerfen. Hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung wurde u.a. in Punkt 0.05 lit c festgesetzt, daß "Alle Personen, die an der Vorbereitung der Ausarbeitung der Wettbewerbsunterlagen beteiligt waren, die Vorprüfer, Preisrichter und Ersatzpreisrichter, deren Eltern, Ehegatten, Geschwister und Kinder sowie Teilhaber, Angestellte oder dienstlich Unterstellte aller zuvor genannten Personen", nicht zugelassen sind. In der Wettbewerbsausschreibung wurden die Mitglieder des Preisgerichtes, darunter Arch. Dipl.Ing. Adalbert K***, angeführt. Vor der Auswertung der eingelangten Entwürfe stellte der Vorsitzende des Preisgerichtes durch Befragung der Mitglieder des Preisgerichtes fest, daß "zwischen diesen und den Projektanten keine bewußte Beziehung bestehe". Bei der Auswertung der Entwürfe, die so erfolgte, daß den Juroren die Projekte ohne Bekanntgabe des Namens des jeweiligen Einreichers vorgelegt wurden, erhielt das Projekt Nr. 3 den ersten Preis, das Projekt Nr. 7 den zweiten Preis und das Projekt Nr. 12 den dritten Preis. Weiters wurden die Projekte Nr. 1, 6 und 14 angekauft. Nach Eröffnung der Verfasser-Kuverts ergab sich, daß der dritte Preis dem Arch. Dipl.Ing. Ernst H***, dem nunmehrigen Beklagten, zuerkannt worden war. Projektverfasser des Projektes Nr. 1 war Arch. Mag. Walter S***. Der Verfasser der Wettbewerbsbedingungen und Preisrichter Arch. Dipl.Ing. Adalbert K*** hat im Jahre 1960 die Mutter des nunmehrigen Beklagten geheiratet. Dieser war damals bereits 24 Jahre alt. Ein Vater-Sohn-Verhältnis wurde zwischen ihnen nie "aufgebaut", es gab nur sehr oberflächliche familiäre Bande. Dipl.Ing. Adalbert K*** hat zum Beklagten keinen näheren Kontakt. Aus der ihm übergebenen Liste jener Personen, welche die Wettbewerbsunterlagen angefordert hatten, hatte er wohl ersehen, daß hiezu auch der Beklagte gehörte, er wußte aber nicht, daß sich dieser am Wettbewerb tatsächlich beteiligte. Es war ihm demgemäß nicht bekannt, daß das Projekt Nr. 12 vom Beklagten stammte. Dipl.Ing. Adalbert K*** bedachte nicht, daß der Beklagte sein Stiefsohn ist und setzte das Preisrichterkollegium von diesem Umstand nicht in Kenntnis. Auf Grund der gegen die nunmehrige klagende Partei gerichteten Klage des Arch. Mag. Walter S*** hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil 5 Ob 638/81 vom 22. September 1981 u.a. festgestellt, daß Arch. Dipl.Ing. Ernst H*** und ebenso die Gewinner des zweiten Preises, Mag. Hubert P*** und Dipl.Ing. Michael P***, diese wegen einer aufrechten Teilhaberschaft zum Architektenbüro des Dipl.Ing. Ernst H***, zur Teilnahme am gegenständlichen Wettbewerb nicht berechtigt waren, die Verleihung des zweiten und dritten Preises an die Genannten gegen die Wettbewerbsbestimmungen verstößt und die Zuerkennung der Preise nichtig ist. In einem von den Architekten Mag. Hubert und Dipl.Ing. Michael P*** als Nebenintervenienten angestrengten Wiederaufnahmeverfahren wurde neuerlich ihre mangelnde Teilnahmeberechtigung ausgesprochen (5 Ob 693/83). Eine weitere Klage des Arch. Mag. Walter S***

gegen die nunmehrige klagende Partei, in welcher er die Zuerkennung des zweiten Preises an ihn, in eventu die neuerliche Einberufung des Preisgerichtes und die Ergänzung der seinerzeitigen Niederschrift, in eventu schließlich die Zahlung eines Betrages von S 525.000,--, forderte, wurde teils bereits von den Vorinstanzen, im übrigen vom Obersten Gerichtshof zu 8 Ob 545/84 abgewiesen.

Mit der vorliegenden Klage begehrte die klagende Partei - neben einem nicht mehr den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Schadenersatz in Höhe von S 28.225,35 s.A. - die Zahlung des Betrages von S 400.000,-- s.A. mit der Begründung, wegen der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Nichtigkeit der Zuerkennung des dritten Preises an den nunmehrigen Beklagten stelle ihre an ihn erfolgte Leistung des Preisgeldes die Zahlung einer Nichtschuld dar, sodaß sie zur Rückforderung berechtigt sei. Der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, ihr "seine Ausgeschlossenheit" mitzuteilen. Während sie von dieser erst nach der Preisauszahlung Kenntnis erlangt habe, sei der Beklagte bereits vor Verwendung des ihm überwiesenen Preisgeldes von der von Arch. Mag. Walter S*** behaupteten Nichtigkeit der Preiszuerkennung informiert gewesen. Er habe das Preisgeld somit nicht gutgläubig und auch nicht zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht, zumal es nur einen Bruchteil seines Einkommens darstelle. Sie selbst habe im Zusammenhang mit dem Preiswettbewerb stets die gebotene Sorgfalt angewendet.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Nach seinem Vorbringen habe ihm der Vertrauensanwalt der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg über seine Erkundigung erklärt, daß "Stiefkinder" nicht unter den in der Wettbewerbsausschreibung gebrauchten Begriff "Kinder" fielen, sodaß seine Teilnahmeberechtigung gegeben sei; er habe daher am Architektenwettbewerb gutgläubig teilgenommen. Auch die klagende Partei selbst und die Ingenieurkammer sei von seiner Teilnahmeberechtigung ausgegangen. Die zumindest undeutliche Umschreibung des teilnahmeberechtigten Personenkreises falle der klagenden Partei zur Last; er sei hiedurch zur Teilnahme und zu Aufwendungen in der Höhe von S 407.333,-- veranlaßt worden. Das Preisgeld habe er gutgläubig und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Da die klagende Partei von dem ihr zugekommenen Projektentwurf des Beklagten auch Gebrauch mache, werde dessen Wert von S 400.000,-- aufrechnungsweise eingewendet. Durch die Rückzahlung des Preises wäre die klagende Partei bereichert. Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als mit S 400.000,--, eine Gegenforderung als mit S 165.833,-- zu Recht bestehend fest, sprach der klagenden Partei den Betrag von S 234.167,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 194.058,35 s.A. ab. Es traf u.a. folgende weitere Feststellungen:

Nach Punkt 0.03 der dem Architektenwettbewerb zugrundeliegende Wettbewerbsausschreibung ist eine Beschreitung des Rechtsweges gegen die Entscheidung des Preisgerichtes ausgeschlossen. Nach Punkt 0.12 erwirbt die ausschreibende Stelle, daß ist die klagende Partei, an allen prämiierten Entwürfen das sachliche Eigentumsrecht; das geistige Eigentumsrecht bleibt den Verfassern vollinhaltlich gewahrt. Der Beklagte hatte nach Einsicht in die Wettbewerbsausschreibung festgestellt, daß Arch. Dipl.Ing. Adalbert K*** einer der Preisrichter war und daß "Kinder" von Preisrichtern nicht teilnahmeberechtigt sind. Er hielt in der Folge ohne Hinweis auf den gegenständlichen Wettbewerb mit Rechtsanwalt Dr. P***, dem Vertrauensanwalt der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg, Rücksprache, ob unter solchen Umständen eine Teilnahme möglich sei, worauf ihm Dr. P*** erklärte, daß keine Bedenken bestünden. Da der Beklagte bereits einige Jahre vorher an einem Wettbewerb teilgenommen hatte, bei welchem ebenfalls Dipl.Ing. K*** als Preisrichter fungierte, war er von seiner Teilnahmeberechtigung überzeugt. Eine Anfrage an die Ingenieurkammer oder an die klagende Partei hat er nicht gerichtet. Im Fall einer solchen Anfrage hätte ihn die klagende Partei an die Ingenieurkammer oder an Dipl.Ing. K*** verwiesen, dieser hätte die Anfrage an die Ingenieurkammer weitergeleitet. Nach deren Auffassung war der Beklagte teilnahmeberechtigt. Dipl.Ing. K*** hatte sich bei Verfassung des diesbezüglichen Punktes der Wettbewerbsordnung an die Formulierungen der bei der Ingenieurkammer aufliegenden früheren Wettbewerbsausschreibungen gehalten und hatte aus solchen die Formulierung des Punktes 0.05 übernommen. Er stellte dabei keine eigenen Überlegungen darüber an, ob unter "Kinder" auch Stief- oder Schwiegerkinder zu verstehen seien und es fiel ihm auch nicht auf, daß sich in seiner Aufzählung keine verschwägerten Personen befanden. Nach der obengenannten, von den Österreichischen Ingenieurkammern herausgegebenen Wettbewerbsordnung sind "Angehörige" von Preisrichtern von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen. Das von der klagenden Partei überwiesene Preisgeld von S 400.000,-- wurde dem Konto des Beklagten am 22. Juli 1982 gutgebucht. Vorher bestand auf diesem Konto ein Sollsaldo von rund S 2.000,--. Am 18. August 1982 überwies der Beklagte einen Betrag von S 240.000,-- an die Architektengemeinschaft M***, M*** UND P*** in Wien. Er wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß Arch. Dipl.Ing. Walter S*** Einwände gegen die Zuerkennung des dritten Preises erhob. Hievon erlangte er erst Ende August oder Anfang September 1982 Kenntnis. In einer Sitzung des Vorstandes des Sektion Architekten der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg vom 1. September 1982 wurde mehrheitlich die Ansicht vertreten, daß der Beklagte am gegenständlichen Wettbewerb teilnahmeberechtigt war und daß Punkt 0.05 lit c als Erläuterung der Allgemeinen Wettbewerbsordnung in Form der taxativen Aufzählung der Ausschließungsgründe zu verstehen sei. Die Architektengemeinschaft M***, M*** UND P*** ist auf Krankenhausgestaltung spezialisiert, weshalb sie der Beklagte bei der Bearbeitung seines Projektentwurfes zugezogen und die Vereinbarung getroffen hatte, daß "sie im Falle einer Preiszuerkennung einen Honoraranspruch hätten".

Wäre dem Beklagten kein Preis zuerkannt worden, so hätte er dieser Architektengemeinschaft nichts zu zahlen gehabt. Weiters wendete der Beklagte für den gegenständlichen Projektentwurf die im einzelnen angeführten Arbeitsstunden mit einem Honorarbetrag von S 135.322,-- und weitere Kosten von S 32.011,-- (Sachaufwand) auf. Die klagende Partei hat die Projektunterlagen des Beklagten bisher nicht zurückgestellt, sie konnte sie aber nicht praktisch nützen. Da der Krankenhausbau in verkleinerter Form erfolgen wird, sind die Unterlagen auch deswegen nicht verwertbar.

In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht den Rechtsweg für die gegenständliche Bereicherungs- und Schadenersatzklage für zulässig. Es verwies auf die im Verfahren 10 Cg 556/80 des Landesgerichtes Innsbruck vom Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 638/81 ausgesprochene Nichtigkeit der Preiszuerkennung und die dort hiefür gegebene Begründung. Auch die neu vorgebrachten Argumente des Beklagten könnten an dieser Beurteilung nichts ändern. Die hier von der klagenden Partei geltend gemachten Voraussetzungen des § 1431 ABGB lägen vor, denn sie habe dem Beklagten im Vertrauen auf die Gültigkeit des Ausspruches des Preisgerichtes das Preisgeld bezahlt. Zufolge der Nichtigkeit der Preiszuerkennung könne aber auch der Beklagte gegenüber der Architektengruppe M***, M*** UND P*** einen Rückforderungsanspruch geltend machen. Aus der diesen geleisteten Zahlung von S 240.000,-- erwachse dem Beklagten somit kein Nachteil. Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am vorliegenden Wettbewerb, welcher als Auslobung im Sinne des § 860 ABGB zu qualifizieren sei, habe der Beklagte festgestellte Aufwendungen von S 167.333,-- gehabt. Abgesehen von einem hierin enthaltenen Betrag von S 1.500,-- für Wettbewerbsunterlagen hätte er diese Auslagen nicht getätigt, wenn ihm seine mangelnde Teilnahmeberechtigung bekannt gewesen wäre. Beim einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung werde eine Schadenersatzpflicht auch schon hinsichtlich der fahrlässigen Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten hervorgerufen. Der Auslobende sei daher für irreführende Angaben in der Auslobung haftbar. Die klagende Partei habe sich bei der Erstellung der Wettbewerbsausschreibung des Arch. Dipl.Ing. K*** als Erfüllungsgehilfen bedient. Dessen Fahrlässigkeit bei der Fassung des Kreises der Teilnahmeberechtigten sei zwar gering, könne aber nicht gänzlich vernachlässigt werden. Er habe sich nämlich über den Kreis der ausgeschlossenen Angehörigen nicht einmal Gedanken gemacht. Andernfalls wäre ihm aufgefallen, daß der enge Kreis der ausgeschlossenen Angehörigen laut Punkt 0.05 den Bedingungen von Treu und Glauben widerspräche und eine Auslegung nach Treu und Glauben eine Erweiterung dieses Personenkreises herbeiführen könnte. Die gemäß § 1298 ABGB beweispflichtige klagende Partei habe den Mangel eines Verschuldens des Dipl.Ing. K*** auch selbst nicht behauptet. Maßgebend sei nicht dessen Tätigkeit als Preisrichter, sondern jene im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Wettbewerbsbedingungen. Insoweit sei er als Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei anzusehen, sodaß diese wegen der unklaren Umschreibung des Kreises der Teilnahmeberechtigten gemäß § 1313 a ABGB für sein Verschulden einzustehen habe. Der Beklagte habe sich seinerseits zur Klärung der undeutlichen Umschreibung der Teilnahmeberechtigten an Dr. P*** gewendet und hätte auch von der Ingenieurkammer eine für ihn positive Auskunft bekommen. Es treffe ihn daher kein Mitverschulden, sodaß seine Gegenforderung von S 165.833,-- zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht, der Berufung der klagenden Partei dagegen teilweise Folge und sprach ihr den Betrag von S 400.000,-- s.A. zu. Es hielt die Verfahrensrüge und die Rüge unrichtiger Tatsachenfeststellung sowie die Rechtsrüge des Beklagten nicht, dagegen die Rechtsrüge der klagenden Partei teilweise für gerechtfertigt. Das Erstgericht habe richtig erkannt, daß die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen auf dem einseitigen Rechtsgeschäft der Auslobung in der Sonderform des Preisausschreibens beruhten. Diese Beziehungen seien durch die Wettbewerbsausschreibung und die Wettbewerbsordnung der Architekten geregelt. Die Auslegung der Bestimmungen auch einseitiger Rechtsgeschäfte sei nach den §§ 914 ff ABGB vorzunehmen. Da ein übereinstimmender Parteiwille im Zeitpunkt der Durchführung des Wettbewerbs über den Begriff des "Kindes" nicht festgestellt worden sei, habe es zur Auslegung nach den vorgenannten Bestimmungen zu kommen. Das Berufungsgericht übernehme die vom Obersten Gerichtshof in den Entscheidungen 5 Ob 638/81, 5 Ob 693/83 und 8 Ob 545/84 geäußerte bzw. implicite aufrecht erhaltene Rechtsauffassung, daß nach einer vor allem am Zwecke der Regelung sowie an der Übung des redlichen Verkehrs und an der vergleichsweise heranzuziehenden Norm des § 20 Z 2 JN orientierten Auslegung des Punktes 0.05 lit c der Wettbewerbsausschreibung auch Stiefkinder unter den Begriff der "Kinder" im Sinne dieses Punktes fielen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes werde nur eine solche ausdehnende Auslegung dem Erfordernis einer absoluten Integrität gerecht, die auch schon den bloßen Anschein von unsachlichen Bevorzugungen bei der Durchführung von Wettbewerben der vorliegenden Art vermeide. Derartige Garantien lägen schließlich auch im Interesse aller Beteiligten und ihrer Standesvertretung. Ein strenger Maßstab entspreche hier umsomehr dem Erfordernis des redlichen Verkehrs, weil es beim Wettbewerb um letztlich aus Steuergeldern stammende öffentliche Mittel in einer beträchtlichen Größenordnung gegangen sei. Da es nicht darauf ankomme, ob tatsächlich eine Bevorzugung des Beklagten durch seinen als Preisrichter tätig gewordenen Stiefvater erfolgt sei, sondern schon ein verdächtiger Anschein in dieser Richtung von vornherein mit allem Nachdruck unterbunden werden müsse, spiele es für die Beurteilung keine Rolle, daß zwischen dem Beklagten und seinem Stiefvater nur sehr oberflächliche familiäre Bande bestünden. Da mit der Auslegungsregel des § 914 ABGB somit das Auslangen gefunden werden könne, sei die vom Berufungswerber angestrebte Heranziehung der Unklarheitsregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB nicht in Betracht zu ziehen und auf die diesbezüglichen Argumente nicht einzugehen. Entgegen seiner Meinung dürfe es auch nicht zu einer unterschiedlichen Auslegung gegenüber einzelnen Teilnehmern am Wettbewerb kommen. Da der Beklagte somit von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen sei und entsprechend der Wettbewerbsordnung die einem Teilnehmer unberechtigt zuerkannte Auszeichnung dem nächsten in der Reihenfolge der Wertung zufalle, falls sich bei der Eröffnung der Briefumschläge die Ausschließung des Verfassers der ausgezeichneten Arbeit ergebe, sei die Zuerkennung des Preises an den Beklagten nichtig, ohne daß es hiezu noch einer rechtsgestaltenden Nichtigerklärung bedurft hätte (5 Ob 638/81). Im Hinblick auf diese Nichtigkeit müsse der Erhebung des gegenständlichen Kondiktionsanspruches somit auch keine Aberkennung des Preises durch das Preisgericht vorangehen. Im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes lägen im Hinblick auf die Nichtigkeit, d.h. absolute Ungültigkeit der Preiszuerkennung an den Beklagten, und die Leistung des Preises durch die klagende Partei in der irrigen Annahme einer rechtswirksamen Preiszuteilung die Voraussetzungen für eine Kondiktion nach § 1431 ABGB vor. Architekt Dipl.Ing. K*** sei zwar nicht in seiner Eigenschaft als Preisrichter, wohl aber als Beauftragter der klagenden Partei zur Vorbereitung der Ausschreibung, insbesondere der Ausarbeitung der Wettbewerbsbedingungen, in welchem Stadium bereits auf Schutzpflichten gegen die späteren Wettbewerbsteilnehmer Bedacht zu nehmen gewesen sei, Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei gewesen. Die klagende Partei würde daher für ein Verschulden seinerseits gemäß § 1313 a ABGB in diesem Rahmen haften. In der Formulierung der Wettbewerbsbedingungen und in der Verwendung dieser Bedingungen durch die klagende Partei könne jedoch kein Verschulden erblickt werden. Der Vorwurf müsse sich darin erschöpfen, daß keine nähere Umschreibung des Begriffes "Kind" erfolgt und die nähere Bestimmung der Auslegung überlassen worden sei. Derartiges erscheine aber als ein Vorgang, der sowohl auf legistischem Gebiet als auch im Rechtsanwendungsbereich gang und gäbe und geradezu unvermeidlich sei, denn nicht alle verwendeten Begriffe könnten bis ins letzte definiert werden. Ein Gutteil der juristischen Tätigkeit liege deshalb auf dem Gebiet der Auslegung. Diese Erwägungen gälten hier umsomehr, als es jedem Interessierten freigestanden sei, an einem Bewerb mit Bedingungen, die zweifelhaft erschienen, nicht teilzunehmen oder die Klarstellung seitens des Auslobenden zu verlangen. Zwar sei die Formulierung der Ausschlußbestimmungen kein Meisterwerk, ein Verschulden könne darin aber nicht erblickt werden. Aber auch auf Seiten des Beklagten liege kein Verschulden vor, zumal er nicht juristisch gebildet sei und gewisse Bedenken hinsichtlich seiner Teilnahmeberechtigung durch den Rat des Dr. P*** zerstreut worden seien. Hinsichtlich der vom Beklagten ins Treffen geführten Aufwendungen stelle sich die Frage nach der sogenannten Nachteilsausgleichung. Seien dem Bereicherten im Zusammenhang mit der Vermögensverschiebung auch Nachteile erwachsen, so sei der Rückforderungsanspruch unter gewissen Voraussetzungen zu mindern, wenn der Empfänger der Leistung schutzwürdiger sei als der Zurückfordernde. Dabei müßten auf den konkreten Fall bezogene Billigkeitserwägungen angestellt werden, in deren Rahmen ein allfälliges Verschulden oder eine allfällige Veranlassung des Irrtums, auf dem die Zahlung beruhe, nicht unberücksichtigt bleiben könnten. Wilburg führe als maßgebliches Kriterium auch noch die Nähe der Beziehung, in welcher der entstandene Nachteil zur kondizierten Leistung stehe, an (Klang2 VI 480 ff). Das bedeute, daß danach zu fragen sei, ob der Empfänger durch die Leistung zu Ausgaben verleitet worden sei, die er sonst nicht getätigt hätte. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, daß ein Verschulden weder auf Seiten der klagenden Partei und ihres Erfüllungsgehilfens noch auf Seiten des Beklagten vorliege. Der Irrtum, der zur Zahlung des Preisgeldes an den Beklagten geführt habe, sei von ihm veranlaßt worden, da er trotz Kenntnis der Teilnahmebedingungen in objektiv falscher Auslegung derselben am Wettbewerb teilgenommen und auf das der klagenden Partei im Ausschreibungsstadium nicht bekannte Naheverhältnis zum Preisrichter Dipl.Ing. K*** nicht hingewiesen habe. Das Kriterium der Nähe der Beziehung zwischen den Nachteilen des Beklagten und der kondizierten Leistung könne zudem nur bezüglich der Zahlung an die Architektengemeinschaft M***, M*** UND P*** und der erstmals in der Berufung erwähnten Umsatzsteuerbelastung ins Treffen geführt werden, nicht aber hinsichtlich der übrigen Aufwendungen, die der Beklagte in der bloßen Erwartung eines Preises und unter Hinnahme des solchen Wettbewerben immanenten Risikos, leer auszugehen, erbracht habe. Dem letztgenannten Umstand komme im Rahmen der Billigkeitserwägungen besonderes Gewicht zu, zumal die Falschbeurteilung bezüglich der Teilnahmeberechtigung zwar nicht schuldhaft gewesen sei, der Beklagte sich aber doch habe bewußt sein müssen, daß bei der Auslegung von Rechtsbegriffen immer ein Restrisiko verbleibe. Dieses Risiko habe er bei seiner Teilnahme am Wettbewerb auf sich genommen. Auch könne nicht gesagt werden, daß ihn etwa die Rückzahlung besonders schwer treffe und daß er deshalb besonders schutzwürdig sei. Bedeutsam sei, daß der Ausschlußtatbestand in seiner Sphäre liege. Somit gebühre kein Nachteilsausgleich. Damit erübrige sich ein Eingehen auf den Einwand des Beklagten, wonach wegen gutgläubigen Verbrauches des zugekommenen Preisgeldes kein Anspruch auf Rückzahlung bestehe. Ebenso müsse auch nicht auf die Frage eingegangen werden, ob dem Beklagten allenfalls gegenüber der Architektengemeinschaft M***, M*** UND P*** ein Kondiktionsanspruch zustehe und wie seine Vereinbarung mit dieser Gruppe auszulegen sei. Auch eine Erörterung der Umsatzsteuerfrage sei nicht erforderlich. Die im Wettbewerbsprojekt des Beklagten enthaltenen Ideen seien festgestelltermaßen für die klagende Partei nicht verwertbar. Ein Vorteil sei ihr aus seinem Entwurf daher nicht erwachsen und demgemäß auch nicht erst, wie in der Berufung argumentiert, nachträglich ein solcher Vorteil weggefallen oder von der klagenden Partei selbst vereitelt worden. Die klagende Partei sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtauszahlung des ursprünglich dem Beklagten verliehenen dritten Preises nicht ungerechtfertigt bereichert. Diese Nichtauszahlung sei nämlich eine zwingende Folge der Nichtigkeit der Preiszuerkennung an den Beklagten und der Unmöglichkeit einer nachträglichen Zuerkennung des ausgefallenen Preises an eine andere Person. Dies könne dem Beklagten nicht zugute kommen. Die Rückzahlung des Preisgeldes hätte zwar an sich Zug um Zug gegen Zurückstellung der Projektunterlagen zu geschehen, mangels einer entsprechenden Einrede durch den Beklagten sei dies aber nicht aufzugreifen.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Der vom Beklagten behauptete Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie die Überprüfung ergab, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

In der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte zunächst gegen die weite Auslegung des in der Wettbewerbsausschreibung verwendeten Begriffes "Kinder", wobei er auf die diesbezügliche Auffassung der teilnahmsberechtigten Architekten, der Ingenieurkammer und der klagenden Partei selbst, somit aller beteiligten Verkehrskreise, verweist. Bei dieser Formulierung in den Wettbewerbsbedingungen handle es sich zumindest um eine undeutliche Äußerung, welche gemäß § 915 ABGB zu Lasten der klagenden Partei gehe und entgegen der in 5 Ob 693/83 vertretenen Auffassung auch gegenüber dem Beklagten als einem der Beteiligten zu berücksichtigen sei. Trotz der in der Entscheidung 5 Ob 638/81 festgestellten Nichtigkeit der Preiszuerkennung bedürfe es gegenüber dem Beklagten eines eigenen diesbezüglichen rechtsgestaltenden Klagebegehrens, sodaß die vorliegende Klage schon wegen des Fehlens eines solchen abzuweisen sei. Selbst wenn das Preisgeld von S 400.000,-- nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung rückgefordert werden könne, komme dies deswegen nicht in Frage, weil der Beklagte gar nicht bereichert sei, zumal er eigene und Fremdleistungen erbracht habe, die das Preisgeld überstiegen. Zur Rückgabe sei er nämlich nur nach Maßgabe des erlangten Nutzens verpflichtet. Bei der Nachteilsausgleichung komme es darauf an, inwieweit die unbegründete Leistung vom Leistenden oder vom Empfänger veranlaßt oder gar verschuldet worden sei, in welcher Beziehung der Nachteil zur kondizierten Leistung stehe und wie schwer die Tragung des Schadens den einen oder den anderen Teil treffe. Alle diese Gesichtspunkte sprächen zugunsten des Beklagten, denn die Teilnahmebedingungen seien vom Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei ausgearbeitet worden, der Beklagte habe sich über seine Teilnahmeberechtigung beraten lassen, die Ingenieurkammer hätte die Teilnahmeberechtigung bejaht, die klagende Partei selbst habe den Beklagten für die Teilnahme berechtigt gehalten und das Preisgericht habe unbestrittenermaßen "unbefangen" entschieden. Weiters habe der Beklagte umfangreiche Architektenleistungen erbracht, einen Teil des Preises an Mitarbeiter und an das Finanzamt weitergeleitet, die Einwände gegen seine Teilnahmeberechtigung seien erst nachträglich erhoben worden und die angebliche Nichtverwendbarkeit der Wettbewerbsergebnisse wegen Bau eines kleineren Krankenhauses sei der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnen. Im besonderen sei die undeutliche Umschreibung des berechtigten Teilnehmerkreises der klagenden Partei zuzurechnen und die Teilnahme des Beklagten sei durch diese veranlaßt worden. Auch das vom Berufungsgericht genannte "Restrisiko" liege nicht vor, da die Teilnahmeberechtigung des Beklagten von allen bejaht worden sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sei die undeutliche Fassung des Punktes über die Teilnahmeberechtigung gemäß § 1299 ABGB der klagenden Partei als Verschulden zuzurechnen. Bei der Nachteilsausgleichung sei hier zu berücksichtigen, daß das wirtschaftliche Interesse eines Architekten, einen Preis zu gewinnen, gegenüber jenem der Ausloberin, eine gute Lösung zu finden, erheblich geringer sei, da ein solcher Preis seinen Aufwand bei weitem nicht ausgleiche. Hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen des Beklagten sei auch das Kriterium der Nähe der Beziehung zur kondizierten Leistung erfüllt. Der Beklagte habe das Preisgeld gutgläubig für Unterhaltszwecke verbraucht, da auch ein Architekt aus den Einnahmen für seine beruflichen Leistungen den Unterhalt bestreite. Die Vereinbarung mit der Architektengemeinschaft M***, M*** UND P*** über deren Aufwandersatz sei so auszulegen, daß diese nur aus sachlichen Gründen, also bei Nichterreichen eines Preises, nicht zu leisten sei, zumal diese Architektengemeinschaft keineswegs bereit gewesen wäre, das formelle Risiko einer mangelnden Teilnahmeberechtigung auf sich zu nehmen. Die klagende Partei habe durch den Wettbewerb wertvolles Entscheidungsmaterial und solcherart einen Nutzen erlangt, den Umstand der Errichtung eines kleinen Neubaues habe allein sie zu vertreten. Wegen des Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen bei der Ausarbeitung der Wettbewerbsbedingungen stünde die Forderung des Beklagten diesem auch aus dem Titel des Schadenersatzes zu. Hinsichtlich der Versteuerung des Preisgeldes, des Nutzens der klagenden Partei sowie des Schadenersatzanspruches des Beklagten lägen auch im einzelnen angeführte Feststellungsmängel vor.

Den Revisionsausführungen kann insgesamt nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 5 Ob 638/81 hinsichtlich des in der Ausschreibung des gegenständlichen Architektenwettbewerbes unter Punkt 0.05 lit c enthaltenen Begriffes "Kinder" nach dem Zweck der Regelung und der Übung des redlichen Verkehrs sowie unter Hinweis auf die vergleichsweise heranzuziehende Bestimmung des § 20 Abs. 2 JN eine weite Auslegung dahin für erforderlich gehalten, daß unter diesem Begriff auch Stiefkinder fallen, und hat dies damit begründet, daß die Entscheidung der Preisrichter von jeglichen unsachlichen Einflüssen freigehalten werden sollte; die gegenteilige Auffassung der Ingenieurkammer für Tirol und Vorarlberg könne die Gerichte nicht binden. Den auf diese Erwägungen gestützten und den weiteren hiezu getroffenen Ausführungen des Berufungsgerichtes tritt der erkennende Senat bei. Die klagende Partei und Architekt Dipl.Ing. K*** haben sich ohne eigene Stellungnahme auf die einzuholende Auffassung der Ingenieurkammer berufen und auch der Beklagte selbst hat diese Wettbewerbsbestimmung jedenfalls für zweifelhaft gehalten und deswegen Rat eingeholt; von einer übereinstimmenden gegenteiligen Auffassung "aller beteiligten Verkehrskreise" kann daher, wie auch die Klagsführungen des beteiligten Architekten Dipl.Ing. S*** beweisen, nicht gesprochen werden. Auch eine Undeutlichkeit der Bestimmung im Sinne des § 915 ABGB ist aus den dargestellten Gründen nicht gegeben. Nach den in der vorgenannten Entscheidung 5 Ob 638/81 getroffenen Darlegungen ist die Preiszuerkennung an den nichtteilnahmeberechtigten Beklagten im Hinblick auf die für solche Fälle in der Wettbewerbsausschreibung vorgesehene Regelung - stellt sich bei Eröffnung der Briefumschläge heraus, daß ein Preisträger nicht teilnahmeberechtigt ist, so fällt der Preis dem nächsten in der Reihenfolge zu - nichtig, ohne daß es hiezu noch einer rechtsgestaltenden Nichtigerklärung bedarf. Dieser Ansicht vermag der Revisionswerber keine sachlichen Argumente entgegenzusetzen. Eine auf Nichtigerklärung der Preiszuerkennung gerichtete gesonderte Klageführung ist daher nicht erforderlich. In der Frage seiner durch die an ihn erfolgte Überweisung des Preisgeldes eingetretenen Bereicherung übersieht der Beklagte zunächst, daß er verpflichtet ist, den durch die irrtümliche Leistung verschafften Nutzen zurückzugeben (Wilburg in Klang2 VI 472). Seine vor der Preisverleihung getätigten und nunmehr eingewendeten Aufwendungen sind nicht durch den späteren Empfang dieser irrtümlichen Leistung einer Schuld entstanden, sondern resultieren aus seiner Teilnahme am Wettbewerb, d.i. die Ausarbeitung und Einreichung eines Projektentwurfes. Diese Aufwendungen sind also nicht Folge der irrtümlich zugekommenen Leistung, sodaß sein Vorteil aus dieser hiedurch auch nicht vermindert wird. Die vom Beklagten nach der an ihn erfolgten Überweisung des Preisgeldes geleistete Zahlung von .000,-- an die Architektengemeinschaft M***, M*** UND P*** ist allerdings unter dem in der Revision genannten Gesichtspunkt eines den Bereicherungsanspruch allenfalls mindernden Ausgleiches eines infolge des Empfanges, also im Zusammenhang mit dem Erwerb der irrtümlichen Leistung (Wilburg aaO 478, 480) bei ihm eingetretenen Nachteiles zu betrachten.

Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilsausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert (Rummel in Rummel ABGB Rz 10 zu § 1437; Wilburg aaO 480; Koziol-Welser8 I 403; SZ 56/179 ua). Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgleiches ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalles nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung vom einen oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlaßt wurde (Wilburg aaO 481; SZ 56/179), im weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung. Der Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß nach diesen Kriterien vorliegendenfalls kein Nachteilsausgleich gebührt, ist ebenfalls zu folgen. Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht hat nicht die klagende Partei im Wege eines Fehlverhaltens ihres Erfüllungsgehilfen die irrtümliche Zuerkennung und Leistung des Preisgeldes an ihn veranlaßt oder gar verschuldet. Vielmehr ergibt im Sinne der obenstehenden Darlegungen die Auslegung der vom Erfüllungsgehilfen der klagenden Partei verfaßten Wettbewerbsbedingungen nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt, daß der Beklagte gemäß diesen Bedingungen von einer Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen war. Somit hat er aber seinerseits durch die dennoch erfolgte Teilnahme schließlich die irrtümliche Leistung des Preisgeldes an ihn wenngleich nicht verschuldet so doch jedenfalls veranlaßt. Schon deswegen besteht demnach kein Grund, der klagenden Partei hinsichtlich ihrer irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld den vollen Rückforderungsanspruch zu versagen. Die Frage, ob der Beklagte durch die Rückzahlungspflicht gravierend getroffen würde, erscheint demnach nicht mehr von Bedeutung, sie wäre aber nach der Lage des Falles im Rahmen der anzustellenden Billigkeitserwägungen offenbar zu verneinen. Insgesamt ist bei der Beurteilung dieses Falles die Tatsache in den Vordergrund zu stellen, daß die Teilnahme eines Stiefkindes eines Preisrichters an einem Architektenwettbewerb bei objektiver Betrachtung ganz zweifellos bedenklich erscheint, sodaß einem solchen Teilnehmer hinsichtlich des die Rückzahlung eines entgegen der Wettbewerbsordnung erlangten Preises betreffenden Nachteilsausgleiches keine besondere Schutzwürdigkeit zuerkannt werden kann. Die in den vorangeführten Literatur- und Judikaturbelegstellen zitierten Fälle, in welchen die Zuerkennung eines Nachteilsausgleiches erwogen wurde, sind denn auch mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise vergleichbar.

Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten zum Nachteilsausgleich (Nähe der Beziehung seiner Aufwendungen zur kondizierten Leistung, gutgläubiger Verbrauch, Versteuerung usw.) sowie zur Frage eines Schadenersatzanspruches seinerseits und diesbezüglich behaupteten Feststellungsmängel braucht im Hinblick auf die bereits getroffenen Darlegungen mangels rechtlicher Erheblichkeit nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revisionsausführungen über einen der klagenden Partei durch den Projektentwurf des Revisionswerbers zugekommenen und hier anzurechnenden Nutzen gehen nicht von den diesbezüglichen, für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus und sind daher unbeachtlich. Die zutreffende Ansicht des Berufungsgerichtes, die klagende Partei sei unter den gegebenen Umständen durch die als Folgewirkung eingetretene Nichtvergabe des zweiten Preises jedenfalls nicht ungerechtfertigt bereichert, wird in der Revision nicht bekämpft. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht demnach den von der klagenden Partei geltend gemachten Rückforderungsanspruch in Höhe des dem Beklagten irrtümlich überwiesenen Preisgeldes bejaht.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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