OGH 9ObA99/87

OGH9ObA99/8716.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Walter Zeiler und Anton Degen als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Hartmut S***, Lehrer, Kuchl, Gartenstraße 140, vertreten durch Dr. Helmut Grazer und Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 10.000 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1987, GZ 13 Ra 27/87-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Salzburg vom 10. September 1986, GZ Cr 215/86-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

  1. 1.) Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
  2. 2.) Der Revision wird Folge gegeben.

    Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 10.000 zuzüglich 4 % Zinsen aus S 2.000 vom 1. Mai 1983 bis 28. Februar 1985, 4 % Zinsen aus S 4.000 vom 1. März 1985 bis 30. März 1985, 4 % Zinsen aus S 6.000 vom 1. April 1985 bis 30. April 1985, 4 % Zinsen aus S 8.000 vom 1. Mai 1985 bis 30. Mai 1985 und 4 % Zinsen aus S 10.000 seit 1. Juni 1985 binnen 14 Tagen zu zahlen, abgewiesen wird.

    Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.596,80 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit S 3.260,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 1.648 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach Ablegung der Lehramtsprüfung wurde der Kläger mit Erlaß des Landesschulrates für Salzburg zur Einführung in das praktische Lehramt für die Zeit vom 14. September 1981 bis 31. August 1982 als Probelehrer an der Höheren Technischen Lehranstalt in Hallein zugelassen. Mit Bescheid des Landesschulrates vom 15. Oktober 1981 wurde dem Kläger ein monatlicher Probelehrer-Ausbildungsbeitrag von 70 % der Entlohnungsgruppe l 1 in Höhe von S 8.803,90 brutto gewährt. Obwohl der Kläger mit Schreiben vom 2. Oktober 1981, das beim Landesschulrat für Salzburg am 27. Oktober 1981 einlangte, eine Nebenbeschäftigung als Privatlehrer an der Höheren Technischen Lehranstalt Kuchl und an der Berufsschule Kuchl meldete, wurde der Ausbildungsbeitrag nicht gekürzt, sondern gelangte in voller Höhe zur Auszahlung. Vom 1. September 1982 bis 30. Juni 1985 war der Kläger Vertragslehrer. Seit 1. Juli 1985 steht er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 10. Februar 1983 teilte der Landesschulrat für Salzburg dem Kläger erstmals mit, daß durch die rückwirkende Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrages mit 14. September 1981 ein Übergenuß von insgesamt S 101.748 netto entstanden sei, den der Kläger innerhalb eines Monats zurückzahlen müßte. In der Folge wurden von den Bezügen des Klägers als Vertragslehrer im Mai 1983 und von März bis Juni 1985 jeweils S 2.000 pro Monat zur Abdeckung des Übergenusses abgezogen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der im vorgenannten Zeitraum einbehaltenen Beträge von insgesamt S 10.000 sA. Er habe den Probelehrer-Ausbildungsbeitrag im guten Glauben verbraucht. Nach der Meldung seiner Nebenbeschäftigung während des Probejahres sei keine Änderung des Ausbildungsbeitrags erfolgt; die für die Besoldung zuständige Sachbearbeiterin habe vielmehr die Meinung vertreten, daß durch die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung keine Verkürzung des Ausbildungsbeitrages eintrete.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen. Die Rechtsstellung eines Probelehrers gründe sich auf einen Hoheitsakt der Schulbehörde. Ein Dienstverhältnis werde nicht begründet. Über das Bestehen eines Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag könne nur in einem Verwaltungsverfahren entschieden werden. Der Kläger habe während des Probejahres an einem Seminar teilgenommen, das auch dienstrechtliche Fragen zum Gegenstand gehabt habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß dem Kläger auch die Kürzungsvorschriften des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer zur Kenntnis gebracht worden seien. Er habe die Nebenbeschäftigung zwar gemeldet, die unterbliebene Kürzung des Ausbildungsbeitrags aber übergangen. Von einem gutgläubigen Empfang dieses Beitrags könne keine Rede sein.

Das Erstgericht verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Das Schreiben des Landesschulrates für Salzburg, mit welchem dem Kläger der Probelehrer-Ausbildungsbeitrag gewährt wurde, enthält keine Hinweise auf die Folgen einer Nebenbeschäftigung. Aus seiner Nebenbeschäftigung an der Höheren Technischen Lehranstalt Kuchl und an der Berufsschule Kuchl, welche der zuständigen Sachbearbeiterin des Landesschulrates bekannt war, bezog der Kläger während des Probejahres ein monatliches Bruttoentgelt von ca. S 11.000. Während des Probejahres nahm der Kläger an einem Seminar über Dienstrecht teil, bei dem aber nur ein Überblick darüber geboten wurde, an wen man sich in Dienstrechtsproblemen wenden könne; Detailfragen wurden nicht erörtert.

Nach der Aufforderung, den Übergenuß zurückzuzahlen, wandte sich der Kläger im Februar 1983 an den Landesschulrat und verwahrte sich gegen die rückwirkende Einstellung und gegen die Rückforderung des Ausbildungsbeitrages, den er für seinen Lebensbedarf verwendet hatte. Der Kläger war zu dieser Zeit Alleinverdiener und für zwei Kinder sorgepflichtig. Überdies hatte er eine Wohnung zu restaurieren und neu auszustatten.

Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich die geforderte Entgeltnachzahlung auf einen Zeitraum beziehe, in dem der Kläger Vertragslehrer und sohin Beschäftigter im Sinne des § 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gewesen sei. Der Rechtsweg sei daher zulässig.

Der Kläger habe aus einer lehramtlichen Nebentätigkeit höhere Bezüge erhalten, als es den Kürzungsvorschriften des § 2 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. 1973/170, entspreche. Da die Kürzungsbeiträge höher seien als das gewährte Adjutum, wäre an sich das ganze Adjutum zurückzufordern. Einer solchen Rückforderung stehe aber entgegen, daß der Kläger die Ausbildungsbeiträge in gutem Glauben empfangen und verbraucht habe. Dabei komme es nicht darauf an, ob man die Frage des gutgläubigen Verbrauchs nach § 13 a Gehaltsgesetz 1956 oder nach den für Vertragsbedienstete unmittelbar geltenden Bestimmungen der §§ 1437 und 326 ABGB (Jud 33 neu) beurteile. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer seien kompliziert und für einen Lehrer, der erst am Beginn seiner Laufbahn stehe, nicht ohne weiteres verständlich. Der Kläger sei seiner Meldepflicht nachgekommen. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn durch einen Fehler der Dienstbehörde die sehr komplizierte Berechnung der Verminderung oder der Entfall des Probelehreradjutums übersehen worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig sei. Es stellte ergänzend fest:

Der Kläger hatte wohl davon gehört, daß es bei anderen Lehrern eine Verkürzung der Ausbildungsbeiträge gegeben habe; er interessierte sich allerdings nicht dafür, ob es gesetzliche Bestimmungen gibt, nach denen ein Ausbildungsbeitrag gekürzt werden kann. Anläßlich eines Besuches beim Landesschulrat für Salzburg meinte die zuständige Beamtin dem Kläger gegenüber, ihm würde der Ausbildungsbeitrag und das Entgelt aus der Privatlehrertätigkeit gebühren. Die Stundenanzahl der Nebenbeschäftigung des Klägers war der Beamtin bekannt.

Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Probelehrer so lange den gesetzlichen Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag habe, als die Dienstbehörde den Anspruch nicht durch Bescheid gekürzt habe. Die rückwirkende Einstellung des Ausbildungsbeitrags durch das Schreiben des Landesschulrats vom 10. Februar 1983 sei ebenso wenig rechtswirksam wie die rückwirkende Abänderung oder Aufhebung eines unrichtigen rechtskräftigen Bescheides gemäß § 13 Abs 1 DVG. Die Auszahlung auf Grund eines gesetzwidrigen Bescheids bewirke in Wahrheit gar keinen Übergenuß, sodaß die Prüfung der Gutgläubigkeit des Empfanges der Zahlungen entfallen könne.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionsbeantwortung wurde verspätet überreicht (Zustellung der Revision am 7.7.1987, Überreichung der Revisionsbeantwortung am 5.8.1987), so daß sie zurückzuweisen war.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Ergebnis berechtigt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes ist es nicht unerheblich, ob auf das zu prüfende Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen das Dienstrecht der öffentlich-rechtlich Bediensteten oder der Vertragsbediensteten anzuwenden ist. Das Berufungsgericht konnte sich auch nicht damit begnügen, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 13 Abs 1 DVG, welches Gesetz auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und nicht auf Ausbildungsverhältnisse abstellt (§ 1), schlechthin von der Unwirksamkeit der rückwirkenden Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrags (vgl. Stifter in DRdA 1983, 341; ÖJZ 1969, 411) auszugehen. Es ist hier vielmehr eine Unterscheidung nach der Rechtsnatur der sich gegenüberstehenden Forderungen zu treffen.

Ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches ist, richtet sich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt begründet wird (Koziol-Welser I8 6; Bydlinski in Rummel ABGB § 1 Rz 9; SZ 51/171). Die Rechtsstellung der Probelehrer ergibt sich aus § 20 Z 3, 4, 5 und 6 der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. 1937/271, wonach die Zulassung und Zuweisung durch die Landesschulbehörde zu erfolgen hat. Soweit der Kläger mit Erlaß des Landesschulrates für Salzburg als der hier in erster Instanz zuständigen Schulbehörde (Walter-Mayer Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 126) zur Einführung in das praktische Lehramt an der Höheren Technischen Lehranstalt Hallein als Probelehrer zugelassen wurde, wurde damit zwar kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, wohl aber ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über die Ausbildungsbeiträge für Probelehrer, BGBl. 1973/170 idF BGBl. 1981/307, regeln die finanzielle Seite der Rechtsstellung der Probelehrer; sie sind nur eine Ergänzung der genannten Prüfungsvorschrift und sind daher auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen (VfGHSlg. 6.786). Daraus folgt, daß für Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben, die in Betracht kommenden Verwaltungsbehörden zuständig sind. Eine im wesentlichen gleich gelagerte Regelung findet sich auch im Bundesgesetz vom 2. Juli 1986 über den Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikanten, BGBl. 1986/374, das in § 3 Abs 1 ebenfalls eine Kürzung des Ausbildungsbeitrags vorsieht und das in § 10 ausdrücklich darauf hinweist, daß auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden ist (vgl. 992 der BlgNR 16.GP, 6 f). Ob § 6 dieses Gesetzes über den Ersatz von Übergenüssen analog auch hinsichtlich der Ausbildungsbeiträge für Probelehrer anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da diese Bestimmung auf § 13 a des Gehaltsgesetzes 1956 verweist, dessen dritter Absatz anordnet, daß die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid, sohin ebenfalls im Verwaltungsverfahren festzustellen ist. Der Bescheidcharakter einer Erledigung ist nicht davon abhängig, ob sie die Bezeichnung als Bescheid, eine Begründung oder Rechtsmittelbelehrung enthält. Es genügt, daß in einer Verwaltungssache in einer der Rechtskraft fähigen Weise bindend entschieden wurde (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, 127 f mwH; ÖJZ 1952, 443; ÖVA 1968, 131; SrM I D 731 ua). Prüft man das mit dem Dienstsiegel versehene und für den amtsführenden Präsidenten gezeichnete "Schreiben" des Landesschulrates für Salzburg vom 10. Februar 1983 auf seinen Entscheidungswillen und Inhalt, so ergibt sich, daß darin unter Hinweis auf die rückwirkende Einstellung des Probelehrer-Ausbildungsbeitrages ein ziffernmäßiger Übergenuß festgestellt und der Kläger aufgefordert wurde, diesen Übergenuß innerhalb eines Monats mittels des beiliegenden Erlagscheins auf das Postscheckkonto des Landesschulrates einzuzahlen. Diesem Schreiben kommt sohin der Charakter eines Feststellungsbescheides zu, dessen inhaltliche Richtigkeit entgegen der Ansicht des Berufungsgekichtes vom Arbeitsgericht nicht überprüft werden kann (Kuderna ASGG § 89 Anm. 1, 444 f; MietSlg. 24.556 ua). Es ist daher davon auszugehen, daß dem nachmaligen Dienstgeber des Klägers eine bescheidmäßig festgestellte Übergenußforderung zusteht, hinsichtlich derer allerdings ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des § 13 a GehG nach den Feststellungen nicht abgeführt wurde (vgl. VwGHSlg. A 3.378, 5.113; SrM I D 1.115 ua). Aus den Beilagen E bis H geht jedoch hervor, daß sowohl der Landesschulrat für Salzburg als auch das Bundesministerium für Unterricht und Kunst die Einwendungen des Klägers abweislich erledigt haben. Es wäre dem Kläger unbenommen geblieben, sich dagegen im Verwaltungsverfahren zur Wehr zu setzen. Für eine Klage, die sich nur gegen die Feststellung des Übergenusses richtete, wäre der Rechtsweg unzulässig (Kuderna ASGG § 50 Anm. 2, 252).

Im Rahmen dieses Verfahrens, das sich gegen die Entgeltkürzung richtet, kann daher nurche`rüft werden, ob die Beklagte zulässigerweise gegen die Entgeltforderung des Klägers aus seinem (privatrechtlichen) Dienstverhältnis als Vertragslehrer aufrechnete. § 1441 Satz 2 ABGB geht davon aus, daß mit privatrechtlichen Forderungen gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche aufgerechnet werden kann (Rummel in Rummel ABGB § 1438 Rz 3 mwH) und steht einer Aufrechnung einer bereits im zuständigen Verwaltungsverfahren rechtskräftig festgestellten öffentlich-rechtlichen Forderung gegen einen privatrechtlichen Anspruch nicht entgegen (vgl. SZ 48/10 ua). Aufrechnungshindernisse (vgl. etwa SZ 56/70) wurden vom Kläger nicht behauptet. Er begründet seine Forderung lediglich damit, daß er die Ausbildungsbeiträge im guten Glauben empfangen und verbraucht habe (Arb. 10.476 = ZAS 1987/1 = JBl 1986, 603). Diese Einwendung richtet sich aber gegen den aufrechten Bestand des von der Verwaltungsbehörde festgestellten und eingeforderten Übergenusses; eine Berücksichtigung der auf das Jud 33 neu zurückgehenden Rechtsprechung hätte zur Folge, daß das Gericht allenfalls zu einem den Inhalt dieses Bescheides korrigierenden Ergebnis käme. Dies wäre aber aus den dargelegten Erwägungen nicht zulässig. Die Kostenentscheidungen sind in den §§ 41 bzw. 41 und 50 ZPO begründet.

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