OGH 8Ob133/03x (RS0118340)

OGH8Ob133/03x20.12.2022

Rechtssatz

Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. Von mehreren Forderungsprätendenten darf nur dann gesprochen werden, wenn fraglich ist, wem von mehreren Personen, die die Gläubigerstellung beanspruchen, eine bestimmte existierende Forderung zusteht. Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden.

Normen

ABGB §1425 VB

8 Ob 133/03xOGH18.12.2003
1 Ob 78/09sOGH05.05.2009

nur: Wird ein Erlagsgesuch damit begründet, es liege ein Prätendentenstreit vor, so muss dies zumindest schlüssig dargelegt werden. (T1)

6 Ob 57/12vOGH19.04.2012

Beisatz: Der bloße Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit weiterer Anspruchsberechtigter reicht zur Rechtfertigung eines Gerichtserlags jedenfalls nicht aus. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Erlagsgegner sind möglicherweise Erben eines von der Republik Österreich aufgrund des Heimfallrechts vereinnahmten Vermögens. (T3)

8 Ob 36/13xOGH29.04.2013

Auch

4 Ob 165/14iOGH21.10.2014

Auch; Beisatz: Auch wenn aufgrund verschiedener, auch einander ausschließender Ansprüche die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schuldners durch unterschiedliche Prätendenten besteht, kann eine Hinterlegung unter Umständen gerechtfertigt sein. (T4)

8 Ob 57/15pOGH25.06.2015

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Forderungsprätendent ist derjenige, der Anspruch auf die Leistung, die der Schuldner zu erbringen hat, erhebt. (T5)<br/>

7 Ob 160/15bOGH16.10.2015

Auch

1 Ob 213/15bOGH24.11.2015

Beis wie T5

1 Ob 255/15dOGH28.01.2016

nur: Prätendent kann nur derjenige sein, der die "gleiche" Forderung für sich geltend macht. (T6)<br/>Beisatz: Der Gläubiger kann eine (teilweise) Schuldbefreiung nicht dadurch erzwingen, dass er für sich beschließt, zwei Schuldnern, von denen er nicht darlegt, dass diese einander ausschließende Forderungen gegen ihn erheben, insgesamt einen bestimmten Betrag zahlen zu wollen, weil er meint, die Aufteilung (und Anrechnung auf welche) Forderungsteile sei allein Aufgabe der Schuldner. (T7)

8 Ob 60/16fOGH28.06.2016

Auch; Beisatz: Die Angaben des Erlegers über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche müssen rechtlich schlüssig sein. Der Erlagsantrag ist abzuweisen, wenn nach der Schlüssigkeitsprüfung aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger sein kann. (T8)<br/>Beisatz: Die Schlüssigkeit ist grundsätzlich aufgrund der Behauptungen des Erlegers zu prüfen. Die Schlüssigkeitsprüfung bezieht sich vor allem auf die Prüfung der rechtlichen Plausibilität der Anspruchsgrundlagen der Prätendenten. Der Erleger muss plausibel machen, welcher Anspruch den Erlagsgegnern auf den Erlagsbetrag zusteht und warum die Sach- oder Rechtslage für ihn unklar ist. (T9)

7 Ob 101/16bOGH28.09.2016

Vgl

2 Ob 46/16bOGH23.02.2017

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/22

6 Ob 35/20wOGH25.03.2020

nur T6; Beis wie T7

4 Ob 208/22zOGH20.12.2022

nur T6; Beisatz: Hier: Die Erlegerin behauptet zur begehrten Hinterlegung von Kryptowährungen gar nicht, dass ihre Vertragspartner „gleiche“ oder konkurrierende Forderungen geltend machen. (T10)

Dokumentnummer

JJR_20031218_OGH0002_0080OB00133_03X0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)