Rechtssatz
Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung beziehungsweise Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist schon von vornherein so einzelfallbezogen, dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist.
8 Ob 91/13k | OGH | 24.03.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und begründen gewöhnlich, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine in dritter Instanz zu beurteilende erhebliche Rechtsfrage. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0010OB00178_00H0000_001
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