Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO; ausführliche Nachweise veröffentlichter Judikatur unter E 36 zu § 503 ZPO in MGA15).
2. Die Frage, ob ein bestimmtes Vorbringen Anlass zu einer Erörterung bzw Anleitung dieser Partei durch das Gericht geben könnte, ist regelmäßig so einzelfallbezogen (Judikaturnachweise bei Fucik in Rechberger2, Rz 1 aE zu § 182 ZPO), dass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (1 Ob 178/00h).
3. Die Erörterungspflicht des § 182 ZPO bezieht sich auf verfahrensrechtliche Parteihandlungen, erfasst aber nicht die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit bestimmter Dispositionen materiellrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0037282, RZ 1989/92).
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