OGH 13Os35/95 (RS0099647)

OGH13Os35/9512.5.2022

Rechtssatz

Ein formeller Begründungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet.

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A

13 Os 35/95OGH31.05.1995
15 Os 85/95OGH21.09.1995
15 Os 129/95OGH11.01.1996
15 Os 24/97OGH24.04.1997
13 Os 38/97OGH16.04.1997

Vgl auch; Beisatz: Übergehen von vorhandenen Beweismitteln bei Feststellung entscheidender Tatsachen. (T1)

11 Os 92/97OGH11.11.1997

Vgl auch

11 Os 165/98OGH15.12.1998

Auch

13 Os 82/99OGH21.07.1999

Auch; Beisatz: Die bloße Erwähnung den Angeklagten belastender Angaben des Zeugen stellt keine zureichende Erörterung widerstreitender Beweismittelergebnisse dar. (T2)

13 Os 172/99OGH15.03.2000

Beis wie T1; Beisatz: Eine Erörterung aller Verfahrensergebnisse in extenso ist jedoch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und diese ebenso ohne Übergehen dagegen sprechender wesentlicher Umstände schlüssig und zureichend begründet werden. (T3)

13 Os 26/00OGH28.06.2000
13 Os 78/01OGH22.08.2001

Beis wie T3

14 Os 68/01OGH04.09.2001

Auch

14 Os 150/10fOGH16.11.2010

Vgl

26 Ds 14/21iOGH12.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950531_OGH0002_0130OS00035_9500000_001