Rechtssatz
Ein formeller Begründungsmangel liegt nur dann vor, wenn das Gericht bei der Feststellung entscheidender Tatsachen wichtige und in der Hauptverhandlung vorgeführte Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergeht, Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen nicht würdigt oder die seinen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angibt, aus denen es diese Beweise nicht für stichhältig erachtet.
Normen
StPO §281 Abs1 Z5 A
13 Os 38/97 | OGH | 16.04.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Übergehen von vorhandenen Beweismitteln bei Feststellung entscheidender Tatsachen. (T1) |
13 Os 82/99 | OGH | 21.07.1999 |
Auch; Beisatz: Die bloße Erwähnung den Angeklagten belastender Angaben des Zeugen stellt keine zureichende Erörterung widerstreitender Beweismittelergebnisse dar. (T2) |
13 Os 172/99 | OGH | 15.03.2000 |
Beis wie T1; Beisatz: Eine Erörterung aller Verfahrensergebnisse in extenso ist jedoch nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn in gedrängter Form die entscheidenden Tatsachen bezeichnet und diese ebenso ohne Übergehen dagegen sprechender wesentlicher Umstände schlüssig und zureichend begründet werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19950531_OGH0002_0130OS00035_9500000_001
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