Rechtssatz
Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht.
10 ObS 336/89 | OGH | 21.11.1989 |
Beisatz: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Eine unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der Zuerkennung der Rente eine Besserung oder Verschlechterung des Zustands eingetreten wäre. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 3/140 |
10 ObS 405/97z | OGH | 02.12.1997 |
Ähnlich; Beis wie T1 nur: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. (T2) |
10 ObS 70/01v | OGH | 24.04.2001 |
Beis wie T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. (T3)<br/>Beisatz: Für eine Neufeststellung einer Rente kommt es auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren. (T4) |
10 ObS 320/01h | OGH | 30.10.2001 |
Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Tatsachenkomplexes vorliegt, der für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend war, sind die Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrundelagen, mit denen zu vergleichen, die zum nunmehr maßgeblichen Datum gegeben sind. (T5) |
10 ObS 87/16s | OGH | 19.07.2016 |
Beis wie T5; Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T6) |
10 ObS 78/17v | OGH | 13.09.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T7) |
10 ObS 65/18h | OGH | 23.10.2018 |
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T9) |
10 ObS 14/22i | OGH | 28.07.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zu § 94 Abs 1 B-KUVG. (T10); Beisatz: Die ursprüngliche Gewährungsentscheidung entfaltet auch dann weiterhin materielle Bindungswirkung, wenn in einem über einen früheren Herabsetzungsbescheid geführten Verfahren keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen ist. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00013_8700000_002
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