OGH 9ObS13/87 (RS0084151)

OGH9ObS13/8728.7.2022

Rechtssatz

Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht.

Normen

ASVG §99
ASVG §183
B-KUVG §94 Abs1
BPGG §9 Abs4

9 ObS 13/87OGH15.07.1987
10 ObS 261/88OGH11.10.1988
10 ObS 182/89OGH04.07.1989

Veröff: SSV-NF 3/86

10 ObS 336/89OGH21.11.1989

Beisatz: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Eine unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der Zuerkennung der Rente eine Besserung oder Verschlechterung des Zustands eingetreten wäre. (T1) <br/>Veröff: SSV-NF 3/140

10 ObS 184/93OGH23.11.1993

Auch; Veröff: SZ 66/154

10 ObS 2060/96fOGH23.04.1996
10 ObS 333/97mOGH04.11.1997
10 ObS 405/97zOGH02.12.1997

Ähnlich; Beis wie T1 nur: Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. (T2)

10 ObS 232/98kOGH16.07.1998
10 ObS 70/01vOGH24.04.2001

Beis wie T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG hängt unmittelbar mit der Rechtskraft von Bescheiden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen. Es werden in dieser Norm bestimmte Voraussetzungen statuiert, unter denen die Rechtskraft von Bescheiden innerhalb von bestimmten Grenzen ihre Wirksamkeit verliert. (T3)<br/>Beisatz: Für eine Neufeststellung einer Rente kommt es auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse an, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren. (T4)

10 ObS 320/01hOGH30.10.2001

Beis wie T3; Beis wie T2; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung des Tatsachenkomplexes vorliegt, der für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend war, sind die Verhältnisse, die der früheren Entscheidung zugrundelagen, mit denen zu vergleichen, die zum nunmehr maßgeblichen Datum gegeben sind. (T5)

10 ObS 428/01sOGH29.01.2002

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 78/05aOGH09.08.2005

Auch; Beis wie T2

10 ObS 66/05mOGH13.06.2006

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

10 ObS 184/06sOGH05.12.2006
10 ObS 163/09gOGH20.10.2009
10 ObS 15/11wOGH29.03.2011

Auch

10 ObS 145/12iOGH23.10.2012

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 87/16sOGH19.07.2016

Beis wie T5; Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5‑10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T6)

10 ObS 41/17bOGH25.04.2017

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 78/17vOGH13.09.2017

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T7)

10 ObS 144/17zOGH20.12.2017

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 57/18gOGH13.09.2018

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zu § 148h Abs 1 BSVG. (T8)

10 ObS 65/18hOGH23.10.2018

Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T9)

10 ObS 181/19vOGH21.01.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

10 ObS 87/22zOGH28.07.2022
10 ObS 14/22iOGH28.07.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zu § 94 Abs 1 B-KUVG. (T10); Beisatz: Die ursprüngliche Gewährungsentscheidung entfaltet auch dann weiterhin materielle Bindungswirkung, wenn in einem über einen früheren Herabsetzungsbescheid geführten Verfahren keine wesentliche Änderung der Verhältnisse hervorgekommen ist. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_009OBS00013_8700000_002

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