Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der für die Feststellung einer Rente maßgebenden Verhältnisse iS des § 183 Abs 1 ASVG eingetreten ist, der Tatsachenkomplex heranzuziehen ist, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung im Wege steht, entspricht auch der Rechtsansicht des erkennenden Senates (vgl SSV-NF 1/16), wobei es entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung bildenden Untersuchung(en) wesentlich geändert hat (so auch 20. September 1988, 10 Ob S 204/88). Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß sich diese maßgeblichen Verhältnisse seither überhaupt nicht geändert haben, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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