OGH 10ObS261/88

OGH10ObS261/8811.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Hon.Prof. Dr. Gottfried Winkler (Arbeitgeber) und Norbert Kunc (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich S***, Betriebsassistent, 4580 Windischgarsten, Gleinkerau 65, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A***

U*** (Landesstelle Linz), 1200 Wien, Adalbert

Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 1988, GZ 12 Rs 59/88-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. Jänner 1988, GZ 13 Cgs 1091/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der für die Feststellung einer Rente maßgebenden Verhältnisse iS des § 183 Abs 1 ASVG eingetreten ist, der Tatsachenkomplex heranzuziehen ist, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung im Wege steht, entspricht auch der Rechtsansicht des erkennenden Senates (vgl SSV-NF 1/16), wobei es entscheidend ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung bildenden Untersuchung(en) wesentlich geändert hat (so auch 20. September 1988, 10 Ob S 204/88). Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß sich diese maßgeblichen Verhältnisse seither überhaupt nicht geändert haben, geht sie nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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